@h.terbeck
Sie sind enttäuscht, über die Haltung des 8.ZS.-BGH. Wir alle (vermutlich), jedenfalls ich, auch. Dabei ist nur die Frage, wer oder was hat uns über diese Haltung getäuscht. Der 8. ZS-BGH fuhr doch schon lange Zeit diese "dunkle" Linie. Die Täuschung, dass da jetzt, am 28.10.15, etwas anderes bei raus kommen würde, als "Dunkelheit", die haben wir uns schon selbst zuzuschreiben. Auch die Fünf im Achten haben eben ihren Stolz.
Und doch haben sie, dank des unermüdlichen Einsatzes der Verbraucher, unterstützt mit dem Einsatz des Vereins, doch schon mit manchem Unsinn aufgeräumt:
dass die Verbraucher dem Versorger darlegen müssten, warum seine Preisänderung unbillig sei; dass man die Preisanpassungen nicht gem. § 315 BGB überprüfen könne; dass man wegen des Billigkeitsprotests erst zahlen und dann rückfordern müsse; dass man wegen Nichtzahlung nach Widerspruch von der Versorgung abgesperrt werden könne, etc. etc.
Irgendwann mußte der Verordnungsgeber (dank dieses Protests) mit dem § 17 Abs. 1 S. 3 GVV einlenken.
Bleiben Sie getrost Marathon-Läufer und knicken nicht wegen der an dem einen Ende in Karlsruhe herrschenden Dunkelheit weg, kurz vor dem Ziel.
Wenn man es am anderen Ende in Karlsruhe mit dem Grundsatz der Bindung des Richters an Recht und Gesetz Ernst nehmen wird, dann werden auch Lichtstrahlen auf die eine Seite fallen.
In der Tat wissen wir noch nicht, was die Verfassungshüter in diesem einen, speziellen Fall für eine Meinung "zum gesetzlichen Richter" vertreten werden.
Aufpassen muss man dabei lediglich, dass bzw. ob man sich bei dieser "akademischen Frage" nicht erneut in einer Selbsttäuschung wieder findet.
Und ein Weiteres muss man sich klar machen: die Karlsruher werden sich im Rahmen der Verf.Beschwerde jedenfalls nicht mit der "3-T-Doktrin" oder mit der "ergänzenden Vertragsauslegung" als solcher befassen. Und ob man von dort noch im Frühjahr 16 ein Votum vernehmen können wird, das würde mich allerdings auch verwundern.