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Autor Thema: BGH 09.12.2015, VIII ZR 349/15  (Gelesen 8518 mal)

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Offline userD0010

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BGH 09.12.2015, VIII ZR 349/15
« am: 21. Februar 2016, 08:36:34 »
Aus der Sicht des Verbrauchers könnte man annehmen, dass der VIII ZS des BGH sicfh zu einer Außenstelle der Rechtsabteilungen der EVU entwickelt hat, sonst würde er wohl nicht durch derart obskure Entscheidungen auffallen.

Offline userD0010

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Re: BGH 09.12.2015, VIII ZR 349/15
« Antwort #1 am: 29. Februar 2016, 17:19:41 »
@DieAdmin
@alle
Die heutige Antwrot #25 von DieAdmin und die Aussage von Prof. Markert stellen wohl doch nichts Neues dar, sondern lassen die Frage offen, wer nun dagegen vor dem zuständigen Gericht etwas unternimmt oder zu unternehmen gedenkt, oder waren alle bislang geätigten Veröffentlichungen und Kommentare lediglich tröstende Worte, die für die tatsächlich Betroffenen keinen wirklichen Nutzen entfalten.
Der sog. Energiepreisprotest löst sich doch offenbar damit leider in Luft auf.

Offline tangocharly

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Re: BGH 09.12.2015, VIII ZR 349/15
« Antwort #2 am: 02. März 2016, 21:27:19 »
@h.terbeck

Nein, der Energiepreisprotest löst sich nicht in Luft auf.

Er hat -leider- nur noch eine neue Nuance durch die Entscheidungen des 8.ZS-BGH erlangt. Sie haben sicher den Eindruck gewonnen, dass der Protest jetzt kein solcher der Verbraucher mehr ist, sondern ein akademischer. Versteht ja auch kein normal Denkender mehr, wie es möglich sein kann, dass ein oberstes Bundesgericht einen eingesprungenen "Doppelaxer-Flopp-Flopp" aus dem Stand, mit einer Rückwärtssalto-Spirale hinter dem EuGH aufschlagend, selbigem eine "Nase ziehen" darf.

Nein,  trotz - oder wegen - der dunklen BGH-RSpr. ziehen Versorger ihre Klagen zurück. Es mag ja sein, dass manche Versorger keine sonstigen Hobbies mehr haben und sich gerne mit den "Glasperlenspielen" des 8. ZS-BGH beschäftigen wollen.
Aber alles in allem sind wir in diesem Protest noch weit entfernt von einer "glasklaren Lage". Der Senat hat seine Hausaufgaben nicht gelöst, sondern hierin bislang mit seinen Denkmodellen versagt.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline userD0010

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Re: BGH 09.12.2015, VIII ZR 349/15
« Antwort #3 am: 03. März 2016, 07:51:12 »
@tangocharly
"alles in allem sind wir in diesem Protest noch weit entfernt von einer "glasklaren Lage".

Und da soll es heißen, dass Versorger wegen oder trotz der dunklen BGH-RSpr. angeblich ihre Klagen zurückziehen?

Nein, gerade weil diese "Bunddekorierten" dem EuGH eine Nase gezogen haben, wird doch wohl kein Versorger auf seine vermeitnlichen Ansprüche verzichten, sondern gerade erst recht die Sache durchziehen, bevor vll. ein Erwachen beim Bundesverfassungsgericht stattfindet.

Die Veralberten sind doch wohl eindeutig derzeit all diejenigen Verbrauchrer, deren Fall bei den Gerichten nun abschlägig beschieden wurden und werden.
Gerade für Diejenigen löst sich der Energiepreisprotest doch augenscheinlich in Luft auf.

Offline RR-E-ft

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Re: BGH 09.12.2015, VIII ZR 349/15
« Antwort #4 am: 03. März 2016, 13:42:57 »
@h.terbeck

Ihre Einschätzung ist unzutreffend.

Der Energiepreisprotest betraf bei Tarifkunden (anders als bei Sondervertragskunden) von Anfang an vornehmlich die Frage der Angemessenheit von Preiserhöhungen, mithin die Frage, ob die einzelnen Preiserhöhungen durch entsprechende, zurechenbare Kostenerhöhungen gerechtfertigt erschienen.

Die Frage, ob in der Grundversorgung gegenüber Tarifkunden ein Preisänderungsrecht überhaupt wirksam eingeräumt wurde, rückte erst viel später in den Fokus der Auseinandersetzung.

Wie bekannt ist, unterstützt der Verein zB. eine Verfassungsbeschwerde gegen eine entsprechende Entscheidung des VIII. Zivilsenats des BGH. Sowohl dieses Verfahren als auch die Entscheidungen des BGH vom 06.04.16 bleiben abzuwarten.

Zwischenzeitlich haben sich viele Verbraucher dazu entschieden, wenn nicht gleich zu einem günstigeren Lieferanten, so doch wenigstens aus der Grundversorgung zu einem preisgünstigeren Sondervertrag zu wechseln.

Es werden durch diese Entwicklung hinsichtlich der aufgeworfenen Frage naturgemäß stetig weniger Betroffene. Von den betroffenen Haushaltskunden  wenden sich zudem immer mehr nach einem entsprechenden Beschwerdeverfahren an die Schlichtungsstelle Energie.
« Letzte Änderung: 03. März 2016, 13:48:06 von RR-E-ft »

Offline userD0010

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Re: BGH 09.12.2015, VIII ZR 349/15
« Antwort #5 am: 03. März 2016, 14:27:53 »
@RR-E-ft
ich schrieb: "Die Veralberten sind doch wohl eindeutig derzeit all diejenigen Verbraucher, deren Fall bei den Gerichten nun abschlägig beschieden wurden und werden. Gerade für Diejenigen löst sich der Energiepreisprotest doch augenscheinlich in Luft auf."

Sie glauben: " Ihre Einschätzung ist unzutreffend."

Ob das wohl auch diuejenigen Verbraucher so erkennenh, deren Fälle bei den Gerichten nun abschlägig beschieden wurden bzw. werden ?

Offline RR-E-ft

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Re: BGH 09.12.2015, VIII ZR 349/15
« Antwort #6 am: 03. März 2016, 14:34:00 »
Ob das wohl auch diuejenigen Verbraucher so erkennenh, deren Fälle bei den Gerichten nun abschlägig beschieden wurden bzw. werden ?

@h.terbeck

Wer, wann, wo?

Mir sind entsprechende Schlussurteile zu Lasten der Verbraucher bisher nicht bekannt geworden.

Kennen Sie entsprechende Schlussurteile, welche bei entsprechender Verteidigung zu Lasten der Verbraucher ausgingen und gegen die keine Rechtsmittel mehr zur Verfügung stehen, ggf. das BVerfG angerufen werden muss?
« Letzte Änderung: 03. März 2016, 14:38:46 von RR-E-ft »

Offline tangocharly

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Re: BGH 09.12.2015, VIII ZR 349/15
« Antwort #7 am: 03. März 2016, 22:22:41 »
@h.terbeck

Sie sind enttäuscht, über die Haltung des 8.ZS.-BGH. Wir alle (vermutlich), jedenfalls ich, auch. Dabei ist nur die Frage, wer oder was hat uns über diese Haltung getäuscht. Der 8. ZS-BGH fuhr doch schon lange Zeit diese "dunkle" Linie. Die Täuschung, dass da jetzt, am 28.10.15, etwas anderes bei raus kommen würde, als "Dunkelheit", die haben wir uns schon selbst zuzuschreiben. Auch die Fünf im Achten haben eben ihren Stolz.

Und doch haben sie, dank des unermüdlichen Einsatzes der Verbraucher, unterstützt mit dem Einsatz des Vereins, doch schon mit manchem Unsinn aufgeräumt:

dass die Verbraucher dem Versorger darlegen müssten, warum seine Preisänderung unbillig sei; dass man die Preisanpassungen nicht gem. § 315 BGB überprüfen könne; dass man wegen des Billigkeitsprotests erst zahlen und dann rückfordern müsse; dass man wegen Nichtzahlung nach Widerspruch von der Versorgung abgesperrt werden könne, etc. etc.
Irgendwann mußte der Verordnungsgeber (dank dieses Protests) mit dem § 17 Abs. 1 S. 3 GVV einlenken.

Bleiben Sie getrost Marathon-Läufer und knicken nicht wegen der an dem einen Ende in Karlsruhe herrschenden Dunkelheit weg, kurz vor dem Ziel.
Wenn man es am anderen Ende in Karlsruhe mit dem Grundsatz der Bindung des Richters an Recht und Gesetz Ernst nehmen wird, dann werden auch Lichtstrahlen auf die eine Seite fallen.
In der Tat wissen wir noch nicht, was die Verfassungshüter in diesem einen, speziellen Fall für eine Meinung "zum gesetzlichen Richter" vertreten werden.
Aufpassen muss man dabei lediglich, dass bzw. ob man sich bei dieser "akademischen Frage" nicht erneut in einer Selbsttäuschung wieder findet.
Und ein Weiteres muss man sich klar machen: die Karlsruher werden sich im Rahmen der Verf.Beschwerde jedenfalls nicht mit der "3-T-Doktrin" oder mit der "ergänzenden Vertragsauslegung" als solcher befassen. Und ob man von dort noch im Frühjahr 16 ein Votum vernehmen können wird, das würde mich allerdings auch verwundern.
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Offline userD0010

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Re: BGH 09.12.2015, VIII ZR 349/15
« Antwort #8 am: 04. März 2016, 07:49:29 »
@tangocharly
Zitate u.a.:
"Und doch haben sie, dank des unermüdlichen Einsatzes der Verbraucher, unterstützt mit dem Einsatz des Vereins, doch schon mit manchem Unsinn aufgeräumt:
dass man wegen Nichtzahlung nach Widerspruch von der Versorgung abgesperrt werden könne"

Derart unermüdlicher Einsatz scheint selbst Richter an etwas größeren Dorfgerichten nicht zu interessieren. Zwar war gehofft, dass dort dieser relativ junge Richter auch den § 315 BGB kennen würde, aber weit gefehlt.

Und kurz vor dem Ziel ???? Welches Ziel ?  Darf man allen Ernstes glauben, dass die Verfassungshüter ihren hochgeschätzten Kollegen am Hofe in die Parade fahren werden, oder wird man versuchen, von dort eine nochmalige Prüfung der Entscheidung zu erbitten mit der Folge, dass zwischenzeitlich  die sog. normale Gerichtsbarkeit längst Fakten geschaffen hat.

Und wer da glauben machen will, dass der/die normalen Verbraucher noch ein Restvolumen an Nervenkostüm haben, um nach bereits endlosen Diskussionen in bisherigen Instanzen einen Anwalt bemühen werden, der für ihn/sie an die Tür der Verfassungshüter klopfen lässt oder gar kann, der wird die gleiche Erwartungshaltung einnehmen, die Sie bereits mit
Zitat:
Und ein Weiteres muss man sich klar machen: die Karlsruher werden sich im Rahmen der Verf.Beschwerde jedenfalls nicht mit der "3-T-Doktrin" oder mit der "ergänzenden Vertragsauslegung" als solcher befassen.

Und wie kurz sind wir denn vor dem Ziel ???  Wahrscheinlich nicht in Zeiträumen von Wochen und Monaten.

Offline RalfLightning

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Re: BGH 09.12.2015, VIII ZR 349/15
« Antwort #9 am: 07. März 2016, 17:52:18 »
Kurz ist doch immer relativ ... kommt auf das Verhältnis an ;)
Always look on the bright side of life!

Offline userD0010

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Re: BGH 09.12.2015, VIII ZR 349/15
« Antwort #10 am: 07. März 2016, 18:58:25 »
@RalfLightning
Schon wieder eine Erleuchtung aus dem türkischen Badeort!
Wie viele aufschlussreiche Beiträge wollen Sie denn noch präsentieren?

 

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