@Cremer:
Ein Beweissicherungsverfahren läuft. Der Ausgang könnte für alle Kunden von Bedeutung sein, die an der fraglichen, zusammengebrochenen Leitung \"hingen\" und nun Schadenersatz verlangen. Da das Ergebnis des selbst. Beweisverfahrens nach § 493 ZPO streng genommen zunächst einmal nur \"inter partes\" wirkt, sollte dafür gesorgt werden, dass etwas Stahl aufbewahrt wird.
Es gilt höchstes Augenmerk auf das Verfahren zu richten.
Es könnte zum Präzedenzfall werden.
M.f.G. aus Berlin
Graf Koks