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Elektronische Leseplätze in Bibliotheken gibt es schon seit Längerem. Unklar war aber bisher, welche Werke dort angeboten werden dürfen und ob Besuchern erlaubt werden darf, diese auch auszudrucken oder auf USB-Sticks zu kopieren. Alle drei Fragen hat der BGH am Donnerstag im Sinne der Bibliotheken beantwortet.
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