Die 365 AG arbeitet mit Geschäftsfeldern. Vermutlich alle Unternehmen arbeiten mit Geschäftsfeldern. Ein Geschäftsfeld definiert sich semantisch: "der Bereich, auf dem ein Unternehmen sich betätigt". Eine juristische Definition für "Geschäftsfeld" existiert nicht. Es hat auch keine juristische Kontur, jedenfalls nicht im individualen Rechtsverkehr.
Wenn also die almados und immergrüns Geschäftsfelder der 365 AG sind, dann besagt dies nicht mehr und nicht weniger, als dass sich die 365 AG auf diesen Geschäftsfeldern betätigt. Diese Betätigung kann die Kundenbetreuung eines Drittunternehmens sein ("Backoffice") bis hin zum Forderungsinkasso (Forderungscession, etc.).
Für den Vertragsschluss entscheidet aber, wer als Antragsteller auf der einen und als Anbieter (Annehmender) auf der anderen Seite sich einander gegenüber stehen. Und das läßt sich relativ leicht anhand der schriftlichen Vertragsbestätigung erkennen. Und dort steht nicht, dass der Kunde mit einem Geschäftsfeld kontrahiert hat, sondern eine juristische Person (welche in § 3 Ziff. 18 EnWG institutionell erwähnt wird).
Dass diese jur. Person als Geschäftsfeld bezeichnet wird, ist halt schon eine Eigenart der 365 AG - besagt aber rein gar nix über die konkrete Person des Vertragspartners aus. Wenn dann in den AGB's zu lesen ist:
almado-ENERGY ist ein Geschäftsfeld der 365 AG (nachfolgend „Energieversorger“).
dann sind dort drei Elemente angesprochen: (1) die almado (2) die 365 AG und (3) ein Geschäftsfeld. Dass ein Geschäftsfeld kein Energieversorger sein kann, ergibt sich schon aus § 3 Nr. 18 EnWG. Es handelt sich um einen Geschäftsbereich, also die Energieversorgung. Dass die almado und die 365 AG Energieversorger sein können (i.S.v. § 3 Ziff. 18 EnWG) liegt auf der Hand; beide sind auch Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Für das Vertragssubstrat, wer jetzt Energieversorger im konkreten Fall sein soll, kommt es darauf an, wer die Leistungsverpflichtung übernommen hat, also dem Kunden die Grundlage für seine Gegenleistung (Kaufpreis) liefern will.
Aus dem sinnfälligen Zusammenhang des Verkehrsauftritts dieser versammelten Unternehmen ist zu erkennen, dass die 365 AG sich als "Mutterunternehmen" versteht. Auch als Vorlieferant der almado, welche die Energie von 365 AG bekommt, kann Letztere Energieversorger i.S.v. § 3 Ziff. 18 EnWG sein.
Die Verwendung der drei Elemente in den AGB's besagt also im Sprachduktus der Beteiligten des "Geschäftsfeldes" rein gar nichts darüber, wer der konkrete Vertragspartner des Kunden mit eigenen Rechten und Pflichten ist.