@blackshewolf
Ja, Sie müssten klagen, weil Sie gerade nicht aufrechnen dürfen.
Es war der VZ HH jedoch wohl schon gelungen, einen entsprechenden Druck aufzubauen, dass E.ON Hanse die Guthaben freiwillig auskehrte.
Gehen Sie dazu nochmal auf
www.vzhh.de .
Das LG Köln führt im Urteil, RdE 2004, 306 aus:
\"Es genügt, dass der Vertragspartner die \"Billigkeit\" bestreitet und es ist dann Sache des Anderen, seine Kostenkalkulation- also die intimsten Geschäftsgeheimnisse - offen zu legen. Bis zum Abschluss des Verfahrens, d. h. bis zur Rechtskraft des \"billigen\" Entgelts ist dann vom Zahlungsverpflichteten überhaupt nichts zu leisten, obwohl er seinerseits Anspruch auf die Leistung hat.\"In dieser Entscheidung hat das LG Köln die
Konsequenzen aus der Anwendbarkeit des § 315 BGB noch einmal klar und deutlich wie
zutreffend herausgearbeitet.
Jetzt müsste man noch einmal sehen, welcher
Spezialist dieses schöne Urteil der RdE zur Veröffentlichung übergeben hatte.....
Dank und Anerkennung für den Mut.
Im Übrigen hat dieses Urteil durch das BGH- Urteil vom 18.10.2005 - KZR 36/04 (Lichtblick in Karlsruhe) seinen Wert für die Netzbetreiber verloren.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt