Hallo NummerElf,
drastische Preiserhöhungen ab dem 2. Lieferjahr verbunden mit anderen fragwürdigen oder rechtswidrigen "Machenschaften" gehören halt zum Geschäftsmodell der wenig seriösen sogen. Discount-Anbieter à la 365 AG, ExtraEnergie & Co.! Das ist altbekannt und darüber wird schon seit Jahren im Netz (wie auch hier im Forum nachzulesen ist) und in den Medien immer wieder eindringlich gewarnt.
Bei
Sonderverträgen wie hier vorliegend ist eine Preiserhöhungsmitteilung per Email zulässig, wenn das in den vertraglichen AGB so bestimmt ist. Streiten könnte man darüber, ob der Versorger den ordnungsgemäßen Zugang beim Verbraucher nachzuweisen hat. Für das Nachholen einer ggf. verpassten Sonderkündigungsmöglichkeit ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich.
Nicht maßgeblich ist, ob der Preis für Bestandskunden wesentlich über dem mit Neukunden vereinbarten Preis liegt. Es geht allein um die Rechtmäßigkeit der Preis
erhöhung für IHREN Vertrag, was durchaus sehr fraglich sein könnte, denn oftmals dürften schon die verwendeten AGB-Preisanpassungsklauseln einer gerichtlich Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB nicht standhalten oder die Preiserhöhung ist unangemessen (gemäß BGH-Rechtsprechung zulässig nur im Rahmen nachweislich gestiegener
Gesamtkosten; d.h.: der Versorger darf seinen Gewinnanteil NICHT erhöhen).
Um Ihren Einzelfall und die Möglichkeiten einer Vorgehensweise einschätzen zu können, bedarf es hier ergänzender Angaben wie bspw.: Ursprüngliche Konditionen, beabsichtigte Preiserhöhung, Wortlaut der für Ihren Vertrag geltenden AGB-Preisanpassungsklausel, Wortlaut/Begründung für die Preiserhöhung.
Meine Vermutung: Ihre Chancen, die (womöglich erhebliche) Preiserhöhung nicht bezahlen zu müssen, dürften sehr gut sein
!
Gruß, khh