h.terbeck,
im "Fall" meines Nachbarn (Grundversorgung) wird die Verjährung von Ansprüchen erst Ende 2016 ein Thema.
Da hier also keine Eile geboten ist, wird nach Ablauf der vierwöchigen Abhilfefrist erst einmal eine Beschwerde bei der Schlichtungsstelle eingereicht (vllt. veranlassen ja eine zunehmende Anzahl von Beschwerden bei der SE und die damit drohenden Verfahrenskosten den ein oder anderen Versorger doch noch zu einem Umdenken
).
Im Übrigen "zwingt" man mit einem gerichtlichen Mahnbescheid keinen Versorger zu irgendeiner sachdienlichen Entscheidung, denn bekanntlich reicht ein Kreuz bei "Widerspruch in vollem Umfang" und der Anspruchsteller ist so klug und letztlich so weit wie zuvor
.
Wenn Ansprüche aus vor einigen Jahren begonnenen Sonderverträgen (diesbzgl. maßgeblich die Urteile aus 2013!) oder Grundversorgungsverhältnissen bestehen, dann sind diese womöglich vielfach - zumindest teilweise - schon verwirkt (lt. BGH 3-jährige Rückwirkung eines erstmaligen Widerspruchs!) oder an sich berechtigte Rückforderungs-ansprüche aus vor 2012 seit Anfang 2015 verjährt, wenn nicht rechtzeitig Ende 2014 vom Endverbraucher geklagt oder zumindest ein gerichtlicher Mahnbescheid auf den Weg gebracht wurde (Letzteres hier zwecks Hemmung der Verjährung für max. 6 Monate).
Auf den jeweiligen Sachverhalt und die genannten Erfordernisse wurde hier im Forum bereits zigfach hingewiesen (und hoffentlich von den Anspruchsberechtigten auch berücksichtigt
).