Es erscheint fraglich, ob die Voraussetzungen einer Versorgungseinstellung gem. § 19 Abs. 2 GasGVV überhaupt vorliegen, insbesondere ob die Sperrung mit einer Frist von einem Monat angedroht wurde.
Im Falle einer solchen Androhung hätte man wohl bei einer Kündigungsfrist von zwei Wochen längstens den Lieferanten wechseln können....
Wenn man auf Zahlung und Duldung der Versorgungseinstellung verklagt wurde und nur den Zahlungsanspruch anerkannt hat, darf der Anspruch auf Duldung der Versorgungseinstellung nicht im Wege eines Anerkenntnisurteils zuerkannt werden.
Hatte man hingegen letzteren Klageanspruch auf Duldung der Versorgungseinstellung tatsächlich anerkannt, ist am Anerkenntnisurteil wohl nichts zu bemängeln.
War man ausschließlich wegen eines Anspruchs auf Duldung der Versorgungseinstellung verklagt, wäre es vollkommen untunlich, im Prozess einen Zahlungsanspruch anzuerkennen, der selbst nicht Gegenstand des Prozesses ist.
Nach alldem ist also fraglich, ob das Gericht irrtümlich vom Anerkenntnis des Klageanspruchs ausging, so dass das Urteil deshalb angefochten werden müsste.
Das Urteil an sich führt noch nicht zur Versorgungseinstellung, sondern muss ggf. erst noch zwangsvollstreckt werden. Man kann auch jetzt noch den Vertrag kündigen und versuchen, den Lieferanten zu wechseln.