Vielleicht mein Statement gegen Ihre Argumentation zugunsten der besonders "schutzwürdigen" Tarfifkunden.
Ich vertrete keine besonders schutzwürdigen Kunden, da meine Mandanten sämtlichst auch Eigentümer derjenigen immobilien sind, für die sie die Energielieferungen in Anspruch nehmen.
Sicherlich wird es jetzt auch mehr und mehr Mieter geben, die schutzwürdig sind und grundversorgt werden. Sie werden aber meiner "kurzsichtigen" Meinung nach nicht den überwiegenden Teil der Tarifkunden darstellen.
@uwes
Man hört erfreut, wenn vornehmlich gut betuchte bzw. behauste Klientel vertreten wird.
Und es gibt auch etwas zum Schmunzeln.
Von den Tarifkunden lebt keiner mehr, es sei denn diejenigen, die § 116 EnWG unterfallen.
Unbeschadet des § 115 sind die §§ 10 und 11 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), das zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, sowie die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), und die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), auf bestehende Tarifkundenverträge, die nicht mit Haushaltskunden im Sinne dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, bis zur Beendigung der bestehenden Verträge weiter anzuwenden. Bei Änderungen dieser Verträge und bei deren Neuabschluss gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
Gegenüber den noch vorhandenen Tarifkunden ergibt sich die gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Versorgers immer noch aus § 10 Abs. 1 EnWG 1998.
Die Tarifkunden, die keine Haushaltskunden geworden sind, sind wohl schon keine schutzbedürftigen Kunden im Sinne der Richtlinien.
Für diese gilt immer noch § 4 Abs. 2 AVBV und kann aus vorgenanntem Grunde noch nicht einmal gegen die Richtlinien verstoßen.
Ein weites Feld, das an dieser Stelle nicht beackert werden soll.
Möglicherweise vertreten Sie ausschließlich solche verbliebenen Tarifkunden iSd. § 116 EnWG.
Von diesen rede ich hier aber nicht.
Mir geht es an dieser Stelle ausschließlich um
grundversorgte Haushaltskunden (also jene, die unmittelbar von dem Urteil des EuGH vom 23.10.14 Rs. C- 359/11 und C- 400/11 betroffen sind, vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 1 GasGVV/ StromGVV).
Die Haushaltskunden sind in § 3 Nr. 22 EnWG legaldefiniert.
Haushaltskunden sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.
Die Richtlinien betreffen die Gewährleistung eines angemessenen Schutzes für schutzbedürftige Endkunden.
Im Sinne der Richtlinien sind
alle Haushaltskunden schutzbedürftig.
Auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse kommt es für deren Schutzbedürftigkeit gar nicht an, sondern allein auf ihre geringe Nachfrage- und Verhandlungsmacht auf dem Energiemarkt, die sich nicht unbedingt dadurch bessert, dass man Immobilieneigentümer ist.
Deshalb wird diesen und nur diesen Haushaltskunden iSd. § 3 Nr. 22 EnWG ein unbefristeter Anspruch auf Versorgung zu angemessenen Preisen (Grundversorgung) gesetzlich eingeräumt.
Darum geht es an dieser Stelle nur:
Um die in § 36 Abs. 1 EnWG geregelte Grundversorgung (an welche die zeitlich befristete Ersatzversorgung des § 38 EnWG anknüpft).Nur in diesem Bereich besteht eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers (wenn man von verbunkerten verbliebenen Tarifkunden absieht).
Eine solche besteht nicht bei der Belieferung von Haushaltskunden im Rahmen der Vertragsfreiheit (Sondervertrag).
Nur durch die gesetzliche Preisbestimmungspflicht des EnWG haben diese Haushaltskunden einen Anspruch auf ein angemessene Allgemeine Preise und Preisabsenkungen bei überhöhten Allgemeinen Preisen und auf Weitergabe gesunkener Kosten gegen den Grundversorger (umfangreich
Markert in FS für Säcker, aaO.)
Die Verordnungen regeln nur
die Ausübung dieses (sich aus dem EnWG ergebenden) Preisbestimmungsrechts in Bezug auf die jeweiligen Allgemeinen Preise.
Deren Bestimmungen sind mit den EU-Richtlinien nicht vereinbar.
Dies hat zur Folge, dass Versorger, die sich bei der Ausübung des Preisbestimmungsrechts bei einer Erhöhung des Lieferpreises allein nach dem Verordnungstext gerichtet und nur diesem entsprochen hatten, das Preisbestimmungsrecht nicht wirksam ausgeübt haben, so dass ihre Preiserhöhung allein deshalb unwirksam ist (so als hätten sie dabei die nach der Verordnung notwendige öffentliche Bekanntgabe vergessen und unterlassen).Gleichwohl bleiben die Versorger gegenüber ihren grundversorgten Kunden unter den entsprechenden Umständen zur Senkung der Allgemeinen Preise verpflichtet und die betroffenen Kunden können ihren Anspruch darauf auch gerichtlich geltend machen und durchsetzen.Das ist der Unterschied, den ich wohl schon weiter oben aufgezeigt hatte.
Das muss auch so sein, weil die schutzbedürftigen Kunden im Sinne der Richtlinien, die man in Deutschland als Haushaltskunden bezeichnet, sonst keinen angemessenen Schutz gewährleistet bekommen.
Die Grundversorgung ist für all jene, die im Zweifel auf diese angewiesen sind. (Das kann auch mal ein Dr. Thomas Middelhof sein.)
Worin soll denn deren angemessener Schutz bestehen, wenn der Grundversorger nur überteuerte, unangemessen hohe Allgemeine Preise festgesetzt hatte,
bevor das Grundversorgungsverhältnis mit dem Kunden zustande kam?
Soll sich deren angemessener Schutz etwa daraus ergeben, das die Verordnungstexte an der Stelle, wo es um die Ausübung eines Preisänderungsrechts geht, ungültig sind?
Dann lehnt sich der Grundversorger einfach nur zurück, weil für ihn ja die Allgemeinen Preise mehr als hoch genug sind, so dass er auf Preisänderungen zumindest auf Sicht der nächsten hundert Jahre gar nicht angewiesen ist.
Ich übertreibe ein wenig. Aber genau diese Fälle sind zu beobachten, dass Grundversorger rückläufige Beschaffungskosten selbst über Jahre nicht an Kunden weitergeben. Die Allgemeinen Preise nehmen schließlich auch nicht am Wettbewerb teil und stehen auch nicht durch einen solchen unter Druck, wenn der Versorger zugleich für Haushaltskunden auch sog. Wettbewerbsprodukte anbietet, insbesondere zumeist in Form zweijähriger Verträge mit automatischer Verlängerung und Preisgarantie, die vor der Weitergabe gesunkener Beschaffungskosten schützt.
Gesunkene Beschaffungskosten sind wegen des zunehmenden Wettbewerbs auf dem Großhandelsmarkt zu verzeichnen, zu dem Haushaltskunden aber schon keinen eigenen Zutritt haben.