Es geht bei dieser Fassung der AGB vor allem die Frage, ob die Klausel nicht überraschend i.S.v. § 305c BGB ist, wenn dem Angebot des Versorgungsunternehmens, so, wie es der Verbraucher im Internet abrufen kann, kein deutlicher Hinweis einer Beschränkung der Bonusgewährung auf "rein privat genutzte" Abnahmestellen entnommen werden kann (vgl. § 305c Abs. 1 BGB, "nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags").
Die Klausel könnte aber auch zu unbestimmt und deshalb unwirksam sein, § 307 BGB. Denn es wird nicht genau definiert, wer denn in den Genuss der Bonuszahlung kommen soll und wer nicht, wo also die private Nutzung aufhören soll. Im Gegensatz zum Begriff des Haushaltskunden, der durch den Gesetzgeber definiert worden ist, bleibt die Abgrenzung nach der hier vorliegenden Formulierung im Dunkeln. Sie wird sich mit solchen Formulierungen möglicherweise auch kaum vollziehen lassen, es sei denn, wir begeben uns in einen Orwell'schen Überwachungsstaat.
Zwischen der gewerblichen Nutzung und dem rein zu privaten Zwecken Strom beziehenden Kunden steht das weite Feld der freien Berufe. Die Abgrenzung gegenüber dem Gewerbetreibenden ist vor allem für die entsprechende Gewerbesteuer relevant, auf die diesbezügliche Literatur kann verwiesen werden. Bei Erstellen und Betreiben von Websites (eigene oder fremde, und wenn ja, für wen?) bin ich derzeit überfragt, neige aber eher dazu, nicht von einem Gewerbe auszugehen. Auch für viele andere mögliche Kunden, die in den zu der Anschlussstelle gehörenden Wohnung regelmäßig oder gelegentlich gewissen beruflichen Verrichtungen nachgehen, und typischerweise hierfür nicht gesondert ein Büro anbieten, zum Beispiel Übersetzer, Schauspieler, Ingenieure, stellt sich im Zusammenhang mit diesem Versorger die Situation, dass sie plötzlich mit Gewerbetreibenden auf eine Stufe gestellt werden.
ME bleibt es daher dabei, dass Kunden, an der Verbrauchsstelle keiner gewerblichen Tätigkeit im Rechtssinne nachgehen und ansonsten nach der gesetzlichen Definition als Haushaltskunden anzusehen wären, auch Anspruch auf die Bonusgewährung haben.