Der sehenswerte Film wurde in der ARD unter dem Titel "Akte D (3)- Die Macht der Stromkonzerne" ausgestrahlt und ist in der Mediathek noch abrufbar:
http://www.ardmediathek.de/tv/Reportage-Dokumentation/Akte-D-3-Die-Macht-der-Stromkonzerne/Das-Erste/Video?documentId=24345554&In dem Film geht es um den Einfluss der deutschen Stromwirtschaft auf die Politik von den Anfängen über 130 Jahre bis in die Gegenwart.
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Das hat aber auch viel Nerven gekostet und der Ertrag steht in keinem Verhältnis zu dem Zeitaufwand und den Mühen, die man auf sich genommen hat, um die Energierebellion durch Widerspruch und Kürzungen ein wenig voranzubringen.
Ungerügt durch die Gerichte und sonstige Institutionen zieht es z.B. die RWE nach wie vor vor, den durch vermeintlich wirksame Kündigung in die Grundversorgung abgedrängten Sonderkunden massiv mit Sperrungen und Inkasso zu bedrohen, statt die offenen rechtlichen Fragen in einem Gerichtsverfahren zu klären.
berghaus 30.10.14
Wenn der Kunde eines Sondervertragsverhältnisses außerhalb der Grundversorgung einer einseitigen Preisänderung widerspricht, so soll der Lieferant laut BGH genügend Anlass haben, eine ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses zu erwägen/ in Betracht zu ziehen.
Das ist rechtlich nicht zu beanstanden und macht für den Lieferanten auch Sinn, wenn er in dem betroffenen Vertragsverhältnis schon über keine Preisanpassungsbefugnis verfügt und deshalb nicht auf steigende Kosten reagieren kann. Natürlich muss der Lieferant dafür einen bestehenden Sondervertrag erst einmal form- und fristgerecht ordentlich kündigen, sonst besteht der Sondervertrag bis zum Wirksamwerden einer wirksamen ordentlichen Kündigung weiter.
Die Frage, ob ein bisheriger Sondervertrag durch ordentliche Kündigung des Lieferanten wirksam beendet wurde oder nicht, lässt sich durch eine entsprechende, vom Kunden angestrengte (negative) Feststellungsklage gerichtlich klären. Wer diesbezüglich Rechtsklarheit möchte, ist deshalb nicht darauf angewiesen, zuzuwarten, ob und ggf. wann der Lieferant deshalb gerichtlich tätig wird.
In die Grundversorgung kann nach der wirksamen Beendigung eines Sondervertrages nur gelangen, wer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der ordentlichen Kündigung seines Lieferanten als Haushaltskunde über keinen neuen Sondervertrag mit einem Lieferanten verfügt und hiernach weiter Energie aus dem Netz bezieht (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2, 2 Abs. 2 GVV).
Dabei sollte man im Grunde froh sein, dass man einen Anspruch auf Belieferung gegen den Grundversorger hat und sich mit zweiwöchiger Kündigungsfrist wieder aus dem Grundversorgungsverhältnis lösen kann. Gäbe es die Grundversoprgung nicht, hätte man -wie ein Nichthaushaltskunde- unter diesen Bedingungen allenfalls in einem Ersatzversorgungsverhältnis für längstens drei Monate weiter einen Lieferanspruch, so dass danach die Energielieferungen vom Grundversorger komplett eingestellt werden können.
Zweifellos soll man als Haushaltskunde in einem Grundversorgungsverhältnis Anspruch auf
angemessene Preise haben.
Das Thema Grundversorgung ist jedoch eine vollkommen andere Baustelle als das Thema Sondervertrag.
Wer zuvor im Sondervertragsverhältnis einseitigen Preisänderungen widersprochen und deshalb die Preise insoweit gekürzt hatte, hat keinen Anspruch darauf, wegen dieser vermeintlichen Zahlungsrückstände vom Versorger verklagt zu werden, um angeblich offene rechtliche Fragen in einem Gerichtsverfahren zu klären.
Meist sind insoweit nämlich nach BGH, Urt. v. 31.7.13 Az. VIII ZR 162/09 gar keine rechtlichen Fragen mehr offen.
Wer in der Grundversorgung einseitigen Preiserhöhungen wiederum mit dem einfachen Musterbreif widersprochen und die Rechnungsbeträge entsprechend gekürzt hatte, hat nunmehr für seine Rechtsposition nochmals Rückenwind vom EuGH mit Urt. v. 23.10.14 Rs. C-359/11 und C-400/11 bekommen.
Wenn man in solcher Situation durch das einfache Versenden eines schlichten Musterbriefes schlussendlich mehr Geld erspart hat, als das Porti für das Widerspruchsschreiben kostete, kann man das wohl schon als eigenen wirtschaftlichen Erfolg verbuchen.