@BerndA
Bei den Allgemeinen Tarifen muss immer der Gesamtpreis der Billigkeit entsprechen, fraglich was der \"billige\" Preis ist, weil ersichtlich noch nie ein Gericht einen solchen festgelegt hat.
Der rückwirkende Angriff der Preiserhöhungen ist deshalb nur eine \"Krücke\", denn die Preise können ja auch schon in 2002 zu hoch gewesen sein.
Stellt man den Gesamtpreis zur Billigkeitskontrolle, kommt es auf zwischenzeitliche Preiserhöhungen gar nicht erst an.
Preiserhöhungen nach 2002 beruhten auf einer Erhöhung der Stromsteuer in 2003 auf 2,05 Cent/ kWh und aufgrund der gestiegenen EEG/ KWKG- Umlagen. Letztere sollen nach dem Urteil des LG Münster vom 09.02.2005 jedoch sowieso erst nach einer bisher überhaupt nicht durchgeführten \"Spitzabrechnung\" fällig werden, vgl. den umfangreichen Thread unter dem Titel \"Alle Stromrechnungen falsch\".
Alle zwischenzeitlichen Preiserhöhungen, die nicht auf die o. g. Steuererhöhung zurückzuführen sind, sind m.E. nachfragungswürdig.
Um zu sehen, wie sich die Strompreise effektiv erhöht haben, müssten Sie die Beträge der Stromrechnungen der verschiedenen Jahre bei einem konstanten Verbrauch durch die konstante Anzahl der verbrauchten kWh dividieren.
Mit dieser Methode komme ich hier zu zwischenzeitlichen Preiserhöhungen in Höhe von unglaublichen 6 Cent/ kWh.
Die Verjährungsfrist für Rückforderungen beträgt 3 Jahre.
Auch bei Sonderverträgen kann man einseitige Preiserhöhungen einer Billigkeitskontrolle unterziehen. Man muss jedoch solche Sonderverträge und die darin enthaltenen Klauseln genau prüfen.
Es ist sicher nicht möglich und auch nicht sinnvoll, Ihnen an dieser Stelle die Gesamtproblematik Billigkeitskontrolle von Strompreisen zu erörtern.
Dass es auch weiter möglich ist, sich auch gegen überhöhte Strompreise zur Wehr zu setzen möchte ich gerade unter Beweis stellen.
Deshalb habe ich für mich persönlich den gewählten Weg eingeschlagen, um gerichtliche Entscheidungen zu erzwingen, die weitere Klarheit schaffen kann.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt