@taxman
Wäre ich in der Verantwortung, würde ich zunächst auch ein worst-case-Szenario nehmen aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht.
So machen es die Versorger wohl auch bei der Beantragung von Tariferhöhungen im Strombereich.
Das wäre nicht weiter schlimm, wenn man am Ende des Prognosezeitraumes einen Saldo bildete zwischen der Prognose und der tatsächlich eingetretenen Situation und diesen Saldo nicht als
unternehmerischen Erfolg für sich verbucht, sondern an die Kunden zurückgibt.
Was sollte es denn für ein unternehmerischer Erfolg sein, wenn ein zu pessimistisch gezeichnetes worst-case-Szenario nicht eingetreten ist:
\"Hurra, wir leben noch. Das haben wir uns verdient.\"
Die Veranstaltung war sicher nicht schlecht gemacht, zumal man auch Herrn Jung dafür gewinnen konnte.
Ich stelle mir bloß die Frage, welche Absprachen das Unternehmen hinsichtlich seiner Preise wohl aus welchen Gründen mit den Kartellbehörden getroffen haben sollte?
http://www.verivox.de/news/ArticleDetails.asp?aid=11233Müssen jetzt etwa schon alle Gasversorgungsunternehmen \"Preisabsprachen\" mit den Kartellbehörden treffen?
Alein dieser Umstand könnte hinreichend dafür sprechen, dass die Preise des Unternehmens schon besonders lagen und deshalb wohl auch nicht billig sein konnten.
Wenn das Unternehmen dauerhaft in eine Unterdeckung gerät, ein Wettbewerber noch weniger verdienen könnte und sich deshalb zu keinem Zuschussgeschäft bereitfinden wird, gibt es möglicherweise bald gar kein Erdgas mehr in Ulm und um Ulm herum....
Wenn man sich jetzt gerade in einer Situation der Unterdeckung befindet, bedeutet dies wohl nichts anderes, als dass man als marktbeherrschendes Unternehmen durch kartellrechtswidrige Dumpingpreise, welche die eigenen Kosten nicht abzudecken vermögen, auch noch den Markteintritt von Wettbewerbern verhindert.
Nach der sog. Subtraktions- oder Differenzmethode könnte sich zudem der Eindruck aufdrängen, die Netznutzungsentgelte seien kartellrechtswidrig überhöht.
Vor diesen Umständen kann man allenfalls dann die Augen verschließen, wenn man wie vorliegend wohl der Auffassung ist, dass es bisher sowieso noch gar keinen Wettbewerb gibt, ein solcher erst in der Zukunft erwartet wird, mithin bisher kein Wettbewerber aus dem Nullsummenspiel überhöhter NNE (kalkulatorische Kosten= kalkulatorische Einnahmen) einen Nachteil haben kann.
Sollten die NNE überhöht kalkuliert sein, wären in diesen wohl Gewinne versteckt. Die Margen, die in den Netzentgelten stecken, können derzeit schlecht abgeschätzt werden Diese sind das eigentliche Geheimnis.
http://www.ftd.de/ub/di/31387.htmlEs gilt aber nochmals zu betonen:
Ausgewiesene Netznutzungsentgelte sind keine tatsächlichen Kosten eines örtlichen Versorgers, der Netzbetreiber ist, weil den kalkulatorischen Ausgaben für NNE eben solche kalkulatorischen Einnahmen
deckungsgleich gegenüberstehen.
Bei der Billigkeitskontrolle geht es um wirkliche Kosten, nicht um die Höhe der NNE, sondern um die Billigkeit der Gesamtpreise, vollkommen unabhägig von der Höhe lediglich kalkulatorischer Preisbestandteile.
Für die entsprechende Rechtsprechung haben die Versorger selbst gesorgt, die damit verhindern wollten, dass die Kunden zu hohe Strompreise wegen überzogener NNE bemängeln können.
An dieser Rechtsprechung muss man sich nun messen lassen.
Wenn man nur an die vielen anderen Aussagen und Testate denkt (SWM), könnte man annehmen, Unterdeckungen seien mittlerweile \"marktüblich\".
Die Gesamtmarge, auf die es ankommt, setzt sich nämlich aus der Vertriebsmarge- die so bedauerlich klein sein soll- und der Marge zusammen, die im Netz verdient wird. Auf letztere kommt es deshalb ganz entscheidend an, nur will man sich dazu wohl schlicht nicht erklären.
@Sprock
Rote Zahlen weist wohl nur der Vertrieb aus, so dass das Netz umsomehr verdienen muss.
Sind denn in den genannten Erlösen immer schon die Grundpreise enthalten oder werden nur die Arbeitspreise zur Kostendeckung und für die zu kleine Marge herangezogen, so dass der Grundpreis in einem \"Klingelbeutel\" verschwindet?
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt