@scooter44,
auf die nicht mehr aktuellen Bestimmungen der AVBEltV werden Sie sich NICHT berufen können, da diese mit Wirkung seit dem 08.11.2006 durch die StromGVV/Strom
grundversorgungsverordnung ersetzt wurde. Letztere beinhaltet m. E. keine Bestimmung, die eine durch den Versorger vom Netzbetreiber übernommene Verbrauchs-schätzung bzw. rechnerische Verbrauchsermittlung (die ja auf einer jährlich stattfindenden Ablesung des NB beruht!) unbedingt ausschließt - vgl. hier (Ziff. 1):
Strom GVV - § 11 Ablesung
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat.
(2) Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Abs. 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
(3) Wenn der Netzbetreiber oder der Grundversorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
Für Ihren Vertrag ist jedoch ohnehin entscheidend, dass es sich Sie bei den Verträgen mit Nicht-Grundversorgern wie die 365 AG IMMER um
Sonderverträge handelt, für welche die Bestimmungen der GVV nur dann gelten, wenn diese ausdrücklich als Bestandteil in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden.
Mit anderen Worten: Maßgeblich ist, was in den AGB und eventuellen ergänzenden Vertragsbedingungen eines Sondervertrages wirksam vereinbart ist!
Falls
Immergrün-Energie die abgerechnete Verbrauchsschätzung selbst vorgenommen hat, dürfte diese von dem Mitte 2013 erhobenen Zählerstand abgeleitet sein. Es könnte also fraglich sein, ob das ein Abrechnungs-
Fehler ist, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt
.
Nachtrag:
Wie bereits x-mal hier im Forum angesprochen, sollte jeder Sondervertragskunde (zusätzlich zur turnusmäßigen Zählerablesung durch den Netzbetreiber) im eigenen Interesse den
Zählerstand zu dem für das bestehende Vertragsverhältnis maßgeblichen Zeitpunkt (= zum Ablauf des jeweiligen Lieferjahres und bei einem Lieferanten-wechsel)
unaufgefordert selbst ablesen und dem Versorger sowie unbedingt auch dem Netzbetreiber mitteilen!!