Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: BGH, Urt. v. 14.5.14 VIII ZR 114/13 und VIII ZR 116/13 Ölpreisbindung Gas  (Gelesen 4868 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline RR-E-ft

  • Moderator
  • Forenmitglied
  • *****
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Bisher gibt es nur die Pressemitteilung des BGH Nr. 82/14:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=67705&linked=pm&Blank=1

Der VIII. Zivilsenat ist demnach in zwei Urteilen vom 14.05.14 Az. VIII ZR 114/13 und VIII ZR 116/13 entgegen der Berufungsgerichte zu der Auffassung gelangt, dass Preisanpassungsklauseln in Gaslieferverträgen, bei denen sich der Arbeitspreis quartalsweise formelhaft ausschließlich an die Entwicklung von Heizölpreise gekoppelt ändert, keine Preishauptabrede darstellen, sondern es sich um der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterliegende ABG- Preisänderungsklauseln handelt.

Diese halten nach Auffassung des VIII. Zivilsenats einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB stand, weil sie solche Kunden nicht unangemessen benachteiligen würden, die keine Verbraucher sind. 
« Letzte Änderung: 15. Mai 2014, 14:22:35 von RR-E-ft »

Offline RR-E-ft

  • Moderator
  • Forenmitglied
  • *****
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Die Urteile sind veröffentlicht:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=68225&pos=13&anz=544

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=68226&pos=14&anz=544

Anmerkung:

Will man in den Preisänderungsklauseln der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabreden erblicken, so weicht der Verwender entsprechender AGB von dem gesetzlichen Grundsatz ab, dass ein vereinbarter Kaufpreis für beide Teile gleichermaßen verbindlich und deshalb nicht einseitig abänderbar ist.
Eine davon abweichende AGB bedarf einer inneren Rechtfertigung. Der Verwender muss ein berechtigtes Interesse verfolgen.

Eine entsprechende Preisnebenabrede in den AGB wird von der Rechtsprechung regelmäßig nur dann akzeptiert, wenn sie bei veränderlichen Kosten dem Vekäufer als Verwender zum Erhalt seines ursprünglichen Gewinnanteils am ursprünglich vereinbarten Preis dient.

Dies gilt regelmäßig auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr.

Demnach sind solche Klauseln als unangemessene Benachteiligung regelmäßig unwirksam, welche die Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils nicht sicher ausschließen. Das ist bei sog. HEL- Klauseln jedoch regelmäßig der Fall.
« Letzte Änderung: 09. Juli 2014, 20:25:52 von RR-E-ft »

Offline RR-E-ft

  • Moderator
  • Forenmitglied
  • *****
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Zum Urteil vom 14.5.14 Az. VIII ZR 116/13 ist ein Berichtigungsbeschluss vom 16.9.14 veröffentlicht worden:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=69045&pos=17&anz=418

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz