Westfalengas unterliegt vor dem Landgericht Dortmund (13. November 2003) Viele Flüssiggaslieferverträge enthalten unzulässige Preisanpassungsklauseln. Solche Klauseln müssen nach BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 so konkret und bestimmt gestaltet sein, dass der Kunde schon bei Vertragsabschluss das Ausmaß der Preissteigerungen und im Fall der Preiserhöhung deren Berechnung anhand der Klausel selbst messen kann. Die Bestimmung darf nicht so gestaltet werden, dass der Lieferant aufgrund der Klausel den vereinbarten Preis ohne Begrenzung anheben kann. Werden solche unzulässigen Preisanpassungsklauseln rechtswidrig vereinbart, so sind sie regelmäßig nichtig.
Der Bund der Energieverbraucher die Firma Westfalengas wegen einer unzulässigen Preisanpassungsklausel abgemahnt: “...sollten die Kosten von Westfalen eine Änderung erfahren, so ist Westfalen berechtigt, ...den Gaspreis...entsprechend zu ändern”. Da Westfalengas sich weigerte, auf diese Klausel zu verzichten, erhob der Bund der Energieverbraucher im Verbraucherinteresse Klage gegen Westfalengas.
Mit Urteil vom 2. Oktober 2003 hat das Landgericht Dortmund der Klage vollumfänglich stattgegeben (Az: 8 O 296/03). Dem Bund der Energieverbraucher wurde im Urteil ausdrücklich erlaubt, das Urteil mit dem Namen der beklagten Firma Westfalengas zu veröffentlichen, im Bundesanzeiger sogar auf Kosten von Westfalengas. Westfalengas darf laut Urteil die Klausel auch in bereits bestehenden Verträgen nicht mehr anwenden. Urteil: “Die genannten Kosten sind so allgemein gefasst, dass die Beklagte ...auch dann den Preis zu Ungunsten des Kunden anpassen könnte, wenn sie selbst z.B. durch Misswirtschaft für eine Kostensteigerung verantwortlich wäre. Der Beklagten wäre damit die Möglichkeit gegeben, nach Belieben ohne Risiko zu wirtschaften, weil sie die Mehrkosten ohnehin den Verbrauchern auferlegen könnte”. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Bund der Energieverbraucher hat weitere Flüssiggasfirmen wegen unzulässiger Preisanpassungsklauseln abgemahnt.
Das Urteil ist unter
www.energienetz.de abzurufen.