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Autor Thema: Maßgebender Zählerstand  (Gelesen 7454 mal)

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Offline RHE

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Maßgebender Zählerstand
« am: 10. April 2014, 13:44:09 »
Hallo,
ich bin auch ein Almado-Gestresster.
Nachdem keine Abrechnung für das 1. Vertragsjahr kam, habe ich nach vorhergehender Manung selbst eine erstellt und per Einschreiben an Almado geschickt.
Dann kam deren Abrechnung, natürlich ohne Bonusverrechnung und mit einem längeren Abrechnungszeitraum bis 28.2. dieses Jahres.
Zurückgewiesen.
Jetzt neue Rechnung, wieder falsch.
Da ich wegen des Bonus nach meinem Verständnis ein Guthaben habe, hatte ich bereits mit der Rechnungsanmahnung der Einzugsermächtigung widersprochen.
Natürlich weiter abgebucht.
Jetzt habe ich die Abschläge März / April zurückgebucht und von der Bank die Lastschriften sperren lassen.
Ich denke, das geht jetzt so weiter, bis Almado mir kündigen wird und mich zum Grundversorger delegiert.
Jetzt mein Problem.
Welcher Zählerstand ist da maßgebend? Vor allem im Hinblick auf den Einstieg (Anfangsstand) beim Grundversorger.
Ist es der Tag der Kündigung?
Oder kann Almado rückwirkend kündigen. Dann kann es passieren, daß ich meinen Bonus oder zu hohe bisherige Abschläge garnicht verbrauchen kann, sondern mich dann weiter mit Almado um mein Guthaben streiten muß.

Beste Grüße

Offline Didakt

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Re: Maßgebender Zählerstand
« Antwort #1 am: 10. April 2014, 14:03:13 »
@ RHE

Ähnliche Fälle sind hier schon behandelt worden und Praxis bei Almado.
Eine rückwirkende Kündigung gibt es nicht!
Sie sind vertraglich gebunden und haben Energie bezogen, die auch bezahlt werden muss. Ihre veranlassten Rücklastschriften müssten durch eine andere Zahlungsweise ersetzt werden. Beachten Sie dabei die maßgeblichen AGB-Bestimmungen. Die Bonusgewährung dürfte durch die Änderung der Zahlungsweise in 2014 nicht mehr negativ tangiert werden!

Die zeitgerechte Zählerstandsablesung ist sehr wichtig. Maßgeblich dafür wäre der Tag der Lieferbeendigung/des Lieferbeginns des neuen Versorgers und Übrigen jeder Stichtag einer Tarif-/Vertragsänderung/Preisanpassung.

Offline stromer51

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Re: Maßgebender Zählerstand
« Antwort #2 am: 10. April 2014, 15:23:34 »
Hallo RHE,

Didakt hat schon eine richtige Antwort gegeben.
Es reicht in der Regel nicht aus den Zählerstand  nur dem fremden Anbieter mitzuteilen.
Strom-/Gaszähler gehören dem jeweiligen Netzbetreiber , der meist auch gleichzeitig der Messstellenbetreiber
ist. Dafür bekommt er Geld, auch über ihren fremden Anbieter.
Dafür macht er einmal im Jahr, regelmäßig zum fast gleichen Zeitpunkt eine Turnusablesung. Bei mir zB.
Mitte November. Jeder Zähler wird da erfasst.

 Nun gab es bei mir am 28.02.14 zum 01.03.14 einen Versorgerwechsel. Also habe ich mein vorgefertigtes Schreiben - Zählerstandmitteilung - am 03.03.14 in den Briefkasten meines Stadtwerkes gesteckt.  Und siehe da schon am 07.03.14 war die Schlussrechnung von eprimo online. Eprimo hatte ich den Zählerstand gar nicht mitgeteilt.
Hätte ich das nicht gemacht wäre vielleicht die Schlussrechnung noch nicht da. Teilt der Kunde beim
Versorgerwechsel  den Zählerstand nicht mit, erfolgt vom Netzbetreiber eine Schätzung. Dessen Grundlage wieder der Vorjahresverbrauch und die Turnusablesung ist.
Kündigt der Femdanbieter ihren Vertrag beim Netzbetrieb ist der gefragt. Haben sie keinen Anschlussvertrag
abgeschlossen kommt in der Regel ein Schreiben von ihrem örtlichen Versorger. Der teilt mit,  sie sind ab...
in der Ersatzversorgung und meist liegt ein Schreiben bei wo der Zählerstand abgefragt wird.
Fehlt das sollten sie anrufen, Mail senden.
Ihre Vorgehensweise würde meiner entsprechen. Ich wurde hier schon ermahnt man möge sich bitte schön vertragsgerecht verhalten. Aber wenn das schon der Anbieter nicht macht? Ich gehe davon aus das ihr Vertrag momentan ungekündigt im 2. Jahr läuft. Durch ihre Rückbuchung haben sie das Spiel umgedreht und können nun auf die Zwangsabmeldung warten. Die AGB sehen hier einen Rückstand von über 100 EUR vor.
(böser Kunde - will kein Geld mehr zahlen- vom Risiko schnell trennen sonst entsteht Verlust)
Klar die gelieferte Ware Strom müssen sie bezahlen, aber den Bonus von ersten Jahr können sie bei ihrer Rechnung abziehen. Mahnkosten kommen noch hinzu.

mfg





Offline Didakt

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Re: Maßgebender Zählerstand
« Antwort #3 am: 10. April 2014, 18:06:32 »

... Durch ihre Rückbuchung haben sie das Spiel umgedreht und können nun auf die Zwangsabmeldung warten. Die AGB sehen hier einen Rückstand von über 100 EUR vor.
(böser Kunde - will kein Geld mehr zahlen- vom Risiko schnell trennen sonst entsteht Verlust)

Wie kommen Sie denn darauf? Vertrag ist Vertrag. Im allgemeinen beendet man einen solchen durch eine ordentliche Kündigung bzw. ggf. Sonderkündigung. Anderenfalls evtl. einvernehmlich. Das gilt für beide Parteien. Almado mag vielleicht in Ihrem Sinne agieren und der anderen Partei könnte das recht sein! Almado könnte bei Zahlungsverweigerung auch zu anderen Mitteln greifen, nämlich zur Stromsperre, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, und auch bis hin zur Zahlungsklage. Pacta sunt servanda.

Offline RHE

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Re: Maßgebender Zählerstand
« Antwort #4 am: 10. April 2014, 19:31:29 »
Hallo, in die Runde,

Danke für die Antworten. Noch zur besseren Erläuterung:
Ich bin mit Zahlungen nicht im Rückstand. Im Gegenteil, ich habe bei Almado ein Guthaben.
Meine Abrechnung für 2013, die ich Almado mangels deren Abrechnung geschickt habe, ist folgende:

Zählerstand       
alt            neu           Verbrauch   
62.340   65.363   3.023   
            
Grundpreis           
Monate   Preis/Monat       Brutto
12              8,00                 96,00
            
Verbrauchspreis           
Verbrauch   Preis/kWh               Brutto
3.023      0,2602               786,58
            
        Gesamt:                   882,58
        abzügl. 25 % Bonus: -220,65
        Jahresbetrag:            661,94
        abzüglich Abschläge:   1.008,00
        Gutschrift:                    346,06

Unter Berücksichtigung neuer niedrigerer Abschläge habe ich damit bis Juli schon vorgezahlt. Deswegen die Rückbuchungen und der Entzug der Einzugsermächtigung.
Damit bin ich ja kein Schuldner.
So verbraucht sich wenigstens das Guthaben, da ich nicht glaube, daß Almado willens ist, korrekt inkl. versprochenem Bonus abzurechnen.

Ich kann mir nur vorstellen, daß Almado diese Verfahrensweise nicht angenehm ist und man einfach kündigen wird. Gutschriften werde ich von denen sowieso nicht sehen.
Ich bin nur immer noch nicht klar, zu welchem Zählerstand der Grundversorger dann einsteigt.
Kann ja sein, Almado kündigt rückwirkend, schätzt einen Zählerstand und teilt diesen zurückliegenden Zählerstand dem Grundversorger mit. Da müßte ich dann bei dem Grundversorger alten Verbrauch bezahlen, obwohl ich dafür eigentlich zumindest einen Teil meines Guthabens bei Almado verwenden wollte.

Ja, mein Vertrag läuft seit 1.1. im 2. Jahr. Und ich will ja nicht kündigen, aber ich denke, die Gegenseite wird es tun wollen.

Jetzt schreibt Didakt: Eine rückwirkende Kündigung gibt es nicht.

Gilt das auch für Almado?
Und wenn Kündigung Z.Bsp. zum 30.4., gilt dann auch der Zählerstand vom 30.4. als Lieferbeginn beim Grundversorger?
Man findet dazu aber nirgends eine klare Festlegung.

mfg





Offline Didakt

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Re: Maßgebender Zählerstand
« Antwort #5 am: 10. April 2014, 20:22:50 »
@ RHE,

ich sehe, meine vorstehenden Ausführungen wollen Sie nicht verstehen. Dann sage ich Ihnen nur noch, dass Sie mit Ihrer Vorgehensweise auf dem "Holzweg" sind. Sie sollten sich an die vertraglichen Vereinbarungen und die einbezogenen AGB halten, sonst könnte der Versorger mit Ihnen "Schlittenfahren", was für Sie sehr unbekömmlich sein könnte.
Wenn der Versorger Ihnen keine zeitgerechte Abrechnung erstellt hat, dann fordern Sie diese  unter Bezug auf § 40 (3) und (4) EnWG mit Fristsetzung ein. Wenn diese Abrechnung Mängel aufweist, können Sie unter Darlegung Ihrer Gründe und belegt mit Ihrer eigenen Kostenaufstellung dagegen Widerspruch einlegen. Aus dem Ergebnis daraus können Sie dann Ihre weiteren Schlüsse ziehen u. ggf. durch Einschaltung der Schlichtungsstelle bzw. mit anwaltlicher Vertretung Ihre vermeintlichen Rechte durchzusetzen versuchen.
Sie brauchen dem Versorger nur das zu bezahlen, was Sie an Leistungen erhalten haben. Auch das regeln Vertrag und die AGB dazu. Wenn Ihnen zu viel abgefordert wird, dann einigen Sie sich mit dem Versorger auf adäquate Abschlagszahlungen. § 433 BGB sagt dazu auch etwas Maßgebliches.

Offline stromer51

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Re: Maßgebender Zählerstand
« Antwort #6 am: 10. April 2014, 21:13:48 »
@ Didakt

klar Vertrag ist Vertrag. Also her mit dem Neukundenbonus.
Da der nicht laut Vertrag kommt, also mein Vertragspartner bricht den Vertrag als Erster, dann ist es doch möglich das ich das Mittel des Geldentzugs anwende. (wenn die Möglichkeit dazu besteht)
Ich weis, Juristen sehen das anders.

Eine Stromsperre müsste der Fremdanbieter beim Netzbetreiber in Auftrag geben und auch bezahlen. Eher unwarscheinlich, es wird bei einer Netzabmeldung und Mahnung, Inkasso bleiben.
Zahlungsklage auch unwarscheinlich, weil der Kunde ja seinen gekauften Strom vollständig bezahlt und gleichzeitig seinen zustehenden Bonus mit abzieht (nach der Netzabmeldung und der folgenden Mahnung).  Wo ist da jetzt ein Grund für eine Zahlungsklage. Soll Almado, Immergrün oder Meisterstrom seinen Bonus wieder vom Kunden einklagen? Das wäre doch von vorherein aussichtslos.

Das mit dem Geld ist wie mit den Versicherungen, kommt kein Geld mehr ist Schluss mit Versicherungsvertrag.
Beim Auto wird dann eine Zwangsabmeldung an die Zulassungsstelle geschickt. Dann gehts nach Mahnung
zum Inkasso. Das ist beim Strom auch nicht anders, nur das Mittel ist hier die Netzabmeldung. Beim Grundversorger ist allerdings Vorsicht angeraten, nach der Sperrandrohnung sollte endlich Geld fließen, hier
geht dann wirklich das Licht aus.
Beide machen Schadensbegrenzung für ihr Unternehmen.
Kein Kunde muss meinen Ausführungen folgen. Aber eins habe ich in all den vielen Jahren gelernt, nur Geld
interessiert die meisten Firmen. Ob das hier ein Stromanbieter, mein ehemaliger Kabelbetreiber oder Mobilfunkanbieter war , alle wollten mehr als ihnen zustand. Da helfen keine guten Worte oder freundliche
Mails. Nur die harte Tour - Geldentzug - hat zum vertragsgerechten Verhalten beigetragen.
Dazu gehört natürlich das man auch mal die AGBs liest und genau weis was richtig , eben vertragsgerecht ist.

mfg

Offline stromer51

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Re: Maßgebender Zählerstand
« Antwort #7 am: 10. April 2014, 21:49:24 »
Hallo RHE,

ich kann sie beruhigen, wie schon Didakt mitgeteilt hat gibt es keine rückwirkende Kündigung.
(über ganz seltene Fälle wollen wir hier nicht sprechen)
Da eine Netzabmeldung auf elektronischen Weg erfolgt, weis der Netzbetreiber sofort davon. Er kann
sie jetzt schriftlich informieren und den Zählerstand abfragen. Damit ergiebt sich der Schlussstand bei almado
und gleichzeitig der Anfangsstand beim Grundversorger. Hilfweise könnten sie ja, wenn es keinen Aufwand macht alle 14 Tage den Zählerstand notieren. 14 Tage deswegen, weil eine Ab und Anmeldung an jedem Tag
durchgeführt werden kann. Das mit dem Monatsletzten/ Ersten  war mal.

Zum Umgang mit Firmen die meinen sich nicht vertragsgerecht zu verhalten, da habe ich eben eine abweichende Meinung. Bin ja auch nicht juristisch gebildet. 
Bitte informieren sie uns wie es weitergeht.
Meine Voraussage wäre: Kein Geld (über 100 EUR) - baldige Netzabmeldung - Schlussrechnung-  sie zahlen- natürlich abzüglich Bonus, falls der nicht verrechnet wurde. Was ich vergessen habe, wenn die Schlussrechnung wieder falsch ist - kommt natürlich noch ein Rechnungswiderspruch dazu, nebst ihrer eigenen
Rechnung. (Einwurfeinschreiben nach Köln)
Und damit wären sie den Anbieter los. Kommen dann immer noch Mahnungen - aussitzen.

mfg

Offline RHE

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Re: Maßgebender Zählerstand
« Antwort #8 am: 11. April 2014, 09:03:20 »
hallo stromer51,

vielen Dank für die Informationen.
Ich habe die gleiche Meinung und werde das so jetzt weiter betreiben.
Passieren kann eigentlich nichts, da über die Grundversorgung der Strombezug weiter gesichert ist.
Mit Almado bin ich mental sowieso schon fertig. Deren Kündigung wäre für mich nur noch eine Erleichterung.

Warum fällt man aber zum wiederholten Male (nach Flexstrom, mit Anwalt ohne Verlust raus) auf diese dubiosen Anbieter ein.
Vielleicht, weil man durch sogenannte Experten und auch den Gesetzgeber zu mehr praktizierten Wettbewerb animiert wird. Dabei könnte gerade der Gesetzgeber, der ohnehin massiv im Strommarkt rumpfuscht, diesen Anbieterwildwuchs durch bereits vorhandene Kontroll- und Regulierungsgremien wirkungsvoll bekämpfen. Warum passiert da nichts. Man könnte denken, da steckt die Anwaltslobby dahinter.

Mein Grundversorger ist die enviaM. Ich denke, daß ich, wenn ich dort ohnehin wieder lande, einen Liefervertrag abschließe. Auch, wenn's ein paar Cent mehr sein sollten. Dort hatte ich vor meinem Wechselwahn nie Probleme.

Mit resignierendem Gruß

Offline Hurraapostel

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Re: Maßgebender Zählerstand
« Antwort #9 am: 11. April 2014, 22:23:21 »

Ihre Vorgehensweise würde meiner entsprechen. Ich wurde hier schon ermahnt man möge sich bitte schön vertragsgerecht verhalten. Aber wenn das schon der Anbieter nicht macht? Ich gehe davon aus das ihr Vertrag momentan ungekündigt im 2. Jahr läuft. Durch ihre Rückbuchung haben sie das Spiel umgedreht und können nun auf die Zwangsabmeldung warten. Die AGB sehen hier einen Rückstand von über 100 EUR vor.
(böser Kunde - will kein Geld mehr zahlen- vom Risiko schnell trennen sonst entsteht Verlust)
Klar die gelieferte Ware Strom müssen sie bezahlen, aber den Bonus von ersten Jahr können sie bei ihrer Rechnung abziehen. Mahnkosten kommen noch hinzu.


püüh, ich wäre sehr vorsichtig mit solchen Tipps. Letztendlich sind alle Maßnahmen, welche Sie ohne Zustimmung Ihres Vertragspartners betreiben, einseitige Willenserklärungen.


@ RHE
Sie und nur Sie sind es, welcher sich am Ende mit almado herumstreitet. Keinesfalls wird das Stromer sein, der sitzt dann bequem und sagt dann vielleicht nur "och, da habe ich mich wohl geirrt". Ein Gang vor die Schlichtungsstelle oder ein ordentliches Gericht, wird wesentlich schwerer, wenn auch Sie vertragsbrüchig geworden sind. Da kommt es dann nicht darauf an, ob Sie behaupten, Sie würden noch über ein Guthaben verfügen (z.B. einen nicht ausgezahlten und/oder nicht abgerechneten Bonus). Der Satz "wie Du mir, so ich Dir" gilt hier keineswegs, wer diesen dennoch anwendet, lebt sehr gefährlich. Letztendlich kann es viel teurer werden. 
Wer bei der 365AG abschließt, ist selber schuld! :-p

 

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