Ich setz mal das Thema in Offtopic, da es in dem Fall nicht um Energielieferverträge in Zusammenhang mit den Vergleichsportalen geht, aber durchaus eine Relevanz haben kann, zu der hier im Forum öfters gelesenen Aussage, das Vergleichsportale - oder Anbieter zu den in den Vergleichsportalen ausgewiesenen Preisen - wohl nicht belangt werden können. So 100%-ig würde ich dem nicht zustimmen.
Ein älteres BGH Urteil des I. Zivilsenats vom 11.3.2010 - I ZR 123/08 -
Zur PM vom BGH:
Strenge Anforderungen an Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010&Sort=3&nr=51242&pos=0&anz=56Wenn man im Netz nach den Az sucht, wird man sicherlich unter dem IT-rechtlichen Aspekt Kommentare, Analysen etc. finden.
Eigentlich sollten Vergleichsportale ein starkes Interesse haben, die richtigen Preise auszuweisen.Wenn nun jeder am Wechsel interessierte Kunden mangels Sicherheit, dass die angezeigten Preise korrekt dargestellt werden, über die jeweiligen Anbieterwebsite abschließt, geht denen Provision verloren. Und dadurch fungieren sie faktisch nur noch als "Marktdarstellungs-
DeppenInfoportale"