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Autor Thema: Änderung der AGBs  (Gelesen 7614 mal)

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Offline Ben

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Änderung der AGBs
« am: 16. Februar 2014, 16:35:22 »
Die 365 AG hat wieder die AGBs geändert. Nun heißt es wieder, dass der Vertrag nicht unbedingt mit der Belieferung beginnt.

Offline khh

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Re: Änderung der AGBs
« Antwort #1 am: 16. Februar 2014, 19:09:45 »
Es steht nirgendwo in der AGB, dass Vertrags- und Lieferjahr voneinander abweichen:

Zitat
2. Wirksamwerden des Vertrags, Lieferbeginn
(1) Der Vertrag kommt durch die Annahmeerklärung des Energieversorgers zustande. Vertragsbestandteil sind – neben diesen allgemeinen Lieferbedingungen – auch das Antragsformular des Kunden (Auftrag), die Auftragseingangsbestätigung sowie die Vertragsbestätigung des Energieversorgers. Der verbindliche Liefertermin wird dem Kunden in der Vertragsbestätigung mitgeteilt.

Sollte es Zweifel zur Auslegung geben, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB:

Zitat
§ 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

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Re: Änderung der AGBs
« Antwort #2 am: 16. Februar 2014, 19:37:13 »
Es steht nirgendwo in der AGB, dass Vertrags- und Lieferjahr voneinander abweichen:
Zitat
2. Wirksamwerden des Vertrags, Lieferbeginn
(1) Der Vertrag kommt durch die Annahmeerklärung des Energieversorgers zustande. Vertragsbestandteil sind – neben diesen allgemeinen Lieferbedingungen – auch das Antragsformular des Kunden (Auftrag), die Auftragseingangsbestätigung sowie die Vertragsbestätigung des Energieversorgers. Der verbindliche Liefertermin wird dem Kunden in der Vertragsbestätigung mitgeteilt.
Sollte es Zweifel zur Auslegung geben, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB:
Zitat
§ 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
Sorry, manchmal wird hier ein Phantom gejagt.;)

Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines Antrags, also durch die deckungsgleichen Willenserklärungen von mindestens zwei geschäftsfähigen Personen zustande.

Das Datum des Wirksamwerdens und der erste Liefertermin sind bei Verträgen selten identisch, bei Strom- und Gasverträgen wohl nie. Wenn sich der Zeitungskäufer am Kiosk wortlos die Zeitung nimmt und das Geld hinlegt, dann trifft das zeitlich zusammen.
 
Wo sollte es da jetzt Zweifel zur Auslegung geben?
 

Offline bolli

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Re: Änderung der AGBs
« Antwort #3 am: 17. Februar 2014, 07:28:05 »
Wo sollte es da jetzt Zweifel zur Auslegung geben?
Ich vermute, das Problem wird darin gesehen, wenn die Vertragslaufzeit nicht erst mit dem Lieferbeginn zu laufen beginnt, da dann ein Jahr Laufzeit früher zu Ende sind als ein Jahr Lieferung, wobei es erst bei letzterer Bedingung den Bonus geben würde. In meinen Vertrags-AGB steht dazu z.B. " Die Mindestvertragslaufzeit beginnt mit Belieferung." Ich meine aber, dass auch eine abweichende Formulierung, wenn sie denn bewusst das Ziel der Bonusvermeidung hat, schon mal Gegenstand eines Gerichtsverfahrens war und seinerzeit Almado diese über die Auslegung "um die Ohren gehauen" bekommen hat.

Aber das Ganze spielt doch meines Erachtens gar keine Rolle. Bei laufenden Verträgen gelten die AGB-Änderungen sowieso nicht, außer man ist so dumm und stimmt ihnen ausdrücklich zu und wer jetzt noch bei der 365 AG Verträge abschließt und hofft, nach einem Jahr den Bonus zu bekommen, der hat entweder hier nicht mitgelesen  (dann erreicht ihn diese Diskussion eh nicht) oder er ist mehr als naiv (nett ausgedrückt) und auch dann wird er sich von unseren Worten nicht beeindrucken lassen.

Offline userD0012

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Re: Änderung der AGBs
« Antwort #4 am: 17. Februar 2014, 09:58:59 »
Almado nutzt diese Auslegung dazu, um bei Kündigungen "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" oder "zum Ende der Mindestvertragslaufzeit" seitens eines Verbrauchers den Vertrag zum Ende der Mindestvertragslaufzeit ab Vertragsannahme mitten im Belieferungsjahr zu beenden, obwohl eigentlich auf der Hand liegt, dass der Verbraucher zum Ende des Belieferungsjahres kündigen will. Somit wird aus Sicht von Almado kein volles Belieferungsjahr erreicht und man drückt sich um den Bonus.

Ich bin da khhs Meinung und denke, dass im Zweifel vor Gericht für den Verbraucher ausgelegt wird. Wie bolli richtig schreibt, gab es dazu meines Wissens auch schon entsprechende Urteile oder zumindest Schlichtungsempfehlungen seitens der Schlichtungsstelle.

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Re: Änderung der AGBs
« Antwort #5 am: 17. Februar 2014, 10:26:10 »
@bolli, richtig, wer solche Verträge mit solchen Versorgern abschliesst sollte wissen was er tut. Das "Problem" hängt damit zusammen, dass die unterschiedlichen Begriffe nicht sauber verwendet werden, dass damit ständig, auch im Forum, herumgewürfelt wird.

@LearPilot, Vertragsbeginn ist nicht Lieferbeginn. Vertragslaufzeit ist nicht Lieferzeit.

Was den Bonus angeht, sollte besser und eindeutig eine Mindestlieferzeit vereinbart werden. Dann ist da zweifelsfrei auch für Nichtjuristen nichts mehr mehrdeutig oder überraschend. Die beiderseitigen Verpflichtungen entstehen mit dem Vertragsabschluss (Angebot und Annahme) = Vertragsbeginn. Dieses Datum ist bei Gas- und Strom-Sonderverträgen nicht identisch mit dem Lieferbeginn.

Wer auf Bonus steht, kann das in den Vertrag zur Klarstellung explizit reinschreiben und sich das noch ausdrücklich zusätzlich schriftlich bestätigen lassen. z.B. "Der Versorger vergütet dem Verbraucher den im Tarif ausgelobten Bonus nach einer Mindestlieferzeit von einem Jahr ..".
 
Dann stellen sich auch keine AGB-Fragen mehr, individuelle Vertragsabreden haben immer Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Offline userD0012

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Re: Änderung der AGBs
« Antwort #6 am: 17. Februar 2014, 12:29:55 »
@LearPilot, Vertragsbeginn ist nicht Lieferbeginn. Vertragslaufzeit ist nicht Lieferzeit.

Mir ist das klar...

Offline berghaus

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Re: Änderung der AGBs
« Antwort #7 am: 18. Februar 2014, 02:29:51 »
Das Problem ist doch aber auch, dass sich der Vertrag nach einem Jahr seit Vertragsbeginn um ein weiteres Jahr verlängert, es in diesem zweiten Jahr keinen Bonus gibt und exorbitante Preise gelten
Wenn dann der Lieferbeginn einen Monat später war..........
berghaus 18.02.14

 

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