@alle
"Wir können Ihrem Schreiben keinen weiteren Handlungsbedarf entnehmen und verweisen auf die bisherige Korrespondenz. .... Ihr Schreiben lediglich zur Kenntnis nehmen."
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Dieser Textbaustein kommt mir sehr bekannt vor. Alle Jahre wieder, könnte man sagen.
Aber getröstet sei man im Hinblick auf die Verjährungsfristen!
Allerdings kann es vorkommen, dass plötzlich bemim EVU jemand einen neuen Textbaustein erfunden hat, der da lautet, dass man Rechnungskürzungen keinesfalls akzeptiert und auf sofortigem Differenzausgleich besteht.
Pustekuchen, wenn man gebetsmühlenartig alle Jahre wieder den Wunschpreis nicht billigt und auf seine "damalige" Einrede verweist.
Hilfreich war immer wieder, auf den erstmals gebilligten Energiepreis zu verweisen und de Rechnungskürzung ausführlich darzustellen. Auch der ausdrückliche Verwendungszweck von Abschlagzahlungen auf den Überweisungen/Daueraufträgen ist zwingend erforderlich, um jeglichem Verrechnungsversuch entgegenzuwirken.