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Autor Thema: Offene Forderungen nicht auf der Rechnung ausgewiesen - Einschätzung  (Gelesen 6315 mal)

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Offline Franky_at_home

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Hallo liebe Protestmitstreiter,

Grundversorgung Gas / Strom
Protest seit 2005

mein Energieversorger hat sich in den letzten Jahren sehr fair verhalten. Was dieses Jahr passiert, wer weiß. Bis vor zwei Jahren hat mein EVU die Abschläge mit offenen Forderungen verrechnet. Auf Anfrage wurde immer eine korrigierte Rechnung mit den richtigen Daten erstellt. Seit ich meine Abschläge im Verwendungszweck kennzeichne, werden diese nicht mit offenen Forderungen verrechnet. Soweit, so gut. Den Preis, den ich für die gelieferte Energie zu zahlen bereit bin, weise ich in dem Musterbrief aus.

Was mich aber nachdenklich stimmt, das die offenen Forderungen nicht als Position in den Rechnungen auftauchen.
Wie habe ich das zu bewerten, oder ist dieses Vorgehen üblich? Hier würde mir eine Einschätzung von jemanden der sich damit auskennt weiterhelfen.

Als Antwort auf meinen Widerspruch erhalte ich lediglich ein: "Wir können Ihrem Schreiben keinen weiteren Handlungsbedarf entnehmen und verweisen auf die bisherige Korrespondenz. .... Ihr Schreiben lediglich zur Kenntnis nehmen."


Viele Grüße
 Frank

Offline khh

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Re: Offene Forderungen nicht auf der Rechnung ausgewiesen - Einschätzung
« Antwort #1 am: 13. Februar 2014, 15:20:50 »
Was mich aber nachdenklich stimmt, das die offenen Forderungen nicht als Position in den Rechnungen auftauchen. Wie habe ich das zu bewerten, oder ist dieses Vorgehen üblich?

Als Antwort auf meinen Widerspruch erhalte ich lediglich ein: "Wir können Ihrem Schreiben keinen weiteren Handlungsbedarf entnehmen ... ."

Ein "übliches Vorgehen" gibt es wohl nicht  -  bspw. E.ON führt seit 2010 (angeblich) "offene Beträge" in den Rechnungen auf, andere Versorger machen das nicht.

Allerdings versteh ich nicht, warum Sie fragen, Ihr Versorger hat Ihnen die Antwort doch gegeben. Oder messen Sie dem "auftauchen oder nicht auftauchen" irgendeine Bedeutung zu?
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
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Offline bolli

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Re: Offene Forderungen nicht auf der Rechnung ausgewiesen - Einschätzung
« Antwort #2 am: 14. Februar 2014, 10:14:37 »
Ich sehe da jetzt auch nicht so das Problem. Der Versorger teilt Ihnen auf der Jahresrechnung SEINEN Preis mit, wo er meint, dass ihm dieser zusteht. Sie sind anderer Meinung und zahlen weniger. Mit der Rechnung stellt der Versorger SEINEN Preis fällig. Wenn er der Meinung ist, dass Ihr gezahlter Preis nicht korrekt ist, kann er innerhalb der Verjährungsfrist (i.d.R. 3 Jahre zum Jahresende) seinen Anspruch geltend machen. Dieses auch, ohne zwischendurch auf diese Forderung erneut hinzuweisen. Tut er das nicht, hat er nach erreichen der Verjährungsfrist möglicherweise Pech gehabt (nämlich wenn Sie den Einwand der Verjährung geltend machen).

Da können Sie meiner Meinung nach ganz entspannt sein.

Offline khh

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Re: Offene Forderungen nicht auf der Rechnung ausgewiesen - Einschätzung
« Antwort #3 am: 14. Februar 2014, 10:53:57 »
Zitat von: Franky_at_home link=topic=18822.msg107255#msg107255
... Bis vor zwei Jahren hat mein EVU die Abschläge mit offenen Forderungen verrechnet. Auf Anfrage wurde immer eine korrigierte Rechnung mit den richtigen Daten erstellt. Seit ich meine Abschläge im Verwendungszweck kennzeichne, werden diese nicht mit offenen Forderungen verrechnet. ...

Die Verrechnung von Abschlagszahlungen mit älteren (angeblich) offenen Forderungen war unzulässig - siehe:
... Im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Verwendung Ihrer zweckbestimmten Abschlagszahlungen (vgl. § 366 BGB) beruft sich EWE wohl unverändert auf ein nach deren Auffassung bestehendes Kontokorrent. Zu dieser irrigen Rechtsauffassung des Versorgers sind mehrere rechtskräftige Urteile gegen EWE ergangen  -  bspw. 1. Kammer für Handelssachen des LG Potsdam vom 25.03.2010, Geschäftsnummer 51015/10. In dem Urteil des LG Potsdam heißt es u.a.  –  Zitate: „Soweit die Klägerin einen Zahlungsanspruch auf der Grundlage der Kontokorrentabrechnung vom ... geltend macht, fehlt es bereits an der Grundvoraussetzung hierfür, nämlich an der Kontokorrentabrede gemäß § 355 HGB zwischen den Parteien.” sowie „Zudem hatte der Beklagte ausdrücklich den Preiserhöhungen widersprochen, d.h. keine seiner erbrachten Zahlungen nach Erklärung der Widersprüche sind auf die auf die Preiserhöhungen entfallenden nach Auffassung der Klägerin bestehende Schuld geleistet worden.“ !

Hinsichtlich einer "Einrede der Verjährung" zu gegebener Zeit müssen SIE für sich festhalten, wann Ihr EVU welche Forderung erstmalig (!) geltend gemacht hat und um welchen Betrag Sie diese Forderung gekürzt haben.
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Offline userD0010

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Re: Offene Forderungen nicht auf der Rechnung ausgewiesen - Einschätzung
« Antwort #4 am: 20. Februar 2014, 08:02:18 »
@alle

"Wir können Ihrem Schreiben keinen weiteren Handlungsbedarf entnehmen und verweisen auf die bisherige Korrespondenz. .... Ihr Schreiben lediglich zur Kenntnis nehmen."
[/color]

Dieser Textbaustein kommt mir sehr bekannt vor. Alle Jahre wieder, könnte man sagen.
Aber getröstet sei man im Hinblick auf die Verjährungsfristen!

Allerdings kann es vorkommen, dass plötzlich bemim EVU jemand einen neuen Textbaustein erfunden hat, der da lautet, dass man Rechnungskürzungen keinesfalls akzeptiert und auf sofortigem Differenzausgleich besteht.
Pustekuchen, wenn man gebetsmühlenartig alle Jahre wieder den Wunschpreis nicht billigt und auf seine "damalige" Einrede verweist.
Hilfreich war immer wieder, auf den erstmals gebilligten Energiepreis zu verweisen und de Rechnungskürzung ausführlich darzustellen. Auch der ausdrückliche Verwendungszweck von Abschlagzahlungen auf den Überweisungen/Daueraufträgen ist zwingend erforderlich, um jeglichem Verrechnungsversuch entgegenzuwirken.

Offline khh

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Re: Offene Forderungen nicht auf der Rechnung ausgewiesen - Einschätzung
« Antwort #5 am: 20. Februar 2014, 12:25:10 »
... Auch der ausdrückliche Verwendungszweck von Abschlagzahlungen auf den Überweisungen/Daueraufträgen ist zwingend erforderlich, um jeglichem Verrechnungsversuch entgegenzuwirken.

Um einer Verrechnung von Zahlungen mit Altforderungen entgegenzuwirken, ist eine Verwendungsbestimmung gemäß § 366 Abs. 1 unbedingt anzuraten. Dass das bei widersprochenen Preiserhöhungen zwingend erforderlich sein soll, ist wohl fraglich. Jedenfalls ist die 1. Kammer für Handelssachen des Landgericht Potsdam diesbzgl. anderer Auffassung (vgl. in Antwort #3 zitiertes Urteil). Wer die ausdrückliche Verwendungsbestimmung bei zurückliegenden Zahlungen versäumt hat, sollte nötigenfalls auf das genannte Urteil hinweisen.
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Offline Ingelore

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Es ist unerlässlich, bei der Überweisung den Verwendungszweck anzugeben, sonst kann der Anbieter die eingehenden Zahlungen tatsächlich direkt mit eventuellen Rückständen verrechnen. Warum der Rückstand auf der Rechnung nicht ausgewiesen ist? Wahrscheinlich handelte es sich um die Rechnung für den laufenden Abschlag, da muss der Rückstand nicht unbedingt mit drauf.

 

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