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Autor Thema: Anspruch der Gemeinden auf Konzessionsabgabe ?  (Gelesen 9843 mal)

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Offline userD0010

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Anspruch der Gemeinden auf Konzessionsabgabe ?
« am: 06. Januar 2014, 10:03:50 »
Wenn sich  hier ansässige Gemeinden zusammenschließen und vom bisherigen Versorger die Netze zurückkaufen und eigene Stadtwerke gründen, dürfte doch eigentlich der Anspruch auf Konzessionsabgabe entfallen, selbst wenn diese Stadtwerke eine eigenständige Gesellschaft werden, oder können die Gemeinden über ihre Stadtwerke ihre eigenen Bürger auch weiterhin schröpfen ?

Offline PLUS

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Re: Anspruch der Gemeinden auf Konzessionsabgabe ?
« Antwort #1 am: 06. Januar 2014, 11:47:17 »
Wenn sich  hier ansässige Gemeinden zusammenschließen und vom bisherigen Versorger die Netze zurückkaufen und eigene Stadtwerke gründen, dürfte doch eigentlich der Anspruch auf Konzessionsabgabe entfallen, selbst wenn diese Stadtwerke eine eigenständige Gesellschaft werden, oder können die Gemeinden über ihre Stadtwerke ihre eigenen Bürger auch weiterhin schröpfen ?
@h.terbeck, das hatten wir doch schon alles wiederholt. Einfach nochmal nachlesen. Es gibt eine Suchfunktion im Forum. Nach Konzessionsabgabe suchen, da wird man vielfach fündig.

Es muss keine Konzessionsabgabe verlangt werden, schon gar nicht zu den Höchstbeträgen.
Aber das ist zu 99,9 % der Fall. Was da zu Lasten der Verbraucher insgesamt an Milliarden fragwürdig einkassiert und abgeführt wird ist intransparent und ohne Kontrolle.

Hier nochmal nachlesen (vergessen?]:

Was geschieht mit der Konzessionsabgabe bei Gründung von Regionalversorgern?

Selbst wenn eine Stadt auf die Konzessionsabgabe verzichtet ist der Verbraucher bei diesem undurchsichtigem Konstrukt nicht sicher vor einer Berechnung:

Klicken und lesen ---> Hier ist das mal aufgefallen.

Offline Black

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Re: Anspruch der Gemeinden auf Konzessionsabgabe ?
« Antwort #2 am: 07. Januar 2014, 11:49:04 »
Auch in dieser Konstellation dürfen Konzessionsabgaben verlangt werden.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Stromfraß

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Re: Anspruch der Gemeinden auf Konzessionsabgabe ?
« Antwort #3 am: 07. Januar 2014, 16:03:23 »
Sehr verwunderlich, da dieser Punkt bereits im von PLUS verlinkten Artikel fast genau so gefragt wurde!
Fazit: Konzessionsabgabe ist ein probates Mittel, um ohne etwas dafür zu leisten, an das Geld der Mitbürger zu kommen.
Aber das kennen wir ja bei vielen Steuern und Abgaben zur Genüge.

Offline superhaase

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Re: Anspruch der Gemeinden auf Konzessionsabgabe ?
« Antwort #4 am: 07. Januar 2014, 17:14:11 »
Fazit: Konzessionsabgabe ist ein probates Mittel, um ohne etwas dafür zu leisten, an das Geld der Mitbürger zu kommen.
Aber das kennen wir ja bei vielen Steuern und Abgaben zur Genüge.
Ich würde sagen:
Das ist das Grundprinzip der Steuererhebung.

Wobei:
"ohne etwas dafür zu leisten" stimmt nicht, wenn Sie ehrlich sind. Der Staat oder auch eine Gemeinde leistet schon so einiges.
8) solar power rules

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Re: Anspruch der Gemeinden auf Konzessionsabgabe ?
« Antwort #5 am: 07. Januar 2014, 17:46:34 »
Ich würde sagen:
Das ist das Grundprinzip der Steuererhebung.
Wobei:
"ohne etwas dafür zu leisten" stimmt nicht, wenn Sie ehrlich sind. Der Staat oder auch eine Gemeinde leistet schon so einiges.
Immer wieder immer noch  >:(

Die Konzessionsabgabe ist, auch wenn sie so bezeichnet wird, rechtlich weder eine Abgabe noch eine Steuer! Für leitungsgebundene Energie, GAS und STROM, ist sie eine verkappte zweckfreie Steuer. Sie steht in keinem Zusammenhang mit Kosten oder Leistung für die Energieversorgung!  Indirekt zur allgemeinen Finanzierung wird beim Verbraucher über das Erhebungskonstrukt abkassiert: Energieversorger zahlt an Kommune und belastet über die Preiskalkulation den Verbraucher. Kontrolle gleich Null!s.o.

Bemerkenswert dazu ist der Widerspruch zum EnWG. Die Konzessionsabgabe belastet ja gerade eine leitungsgebundene Versorgung. Wer z.B. unwelt- und feinstaubbelastend Braunkohlebriketts aus dem Baumarkt oder Heizöl verfeuert zahlt nichts in den allgemeinen Gemeindesäckel. Zweck dieses Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht! Ist sie nicht einfach toll, diese Energiepolitik von Kommunal bis Bund!

Die sogenannte Konzessionsabgabe ist durch nichts gerechtfertigt. Man braucht das Geld aus der fragwürdigen  Quelle, herübergerettet aus dem Tausendjährigen Reich. Das ist immer wieder das unhaltbare und einzige Argument.

Offline superhaase

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Re: Anspruch der Gemeinden auf Konzessionsabgabe ?
« Antwort #6 am: 08. Januar 2014, 07:34:22 »
Die Konzessionsabgabe ist, auch wenn sie so bezeichnet wird, rechtlich weder eine Abgabe noch eine Steuer! Für leitungsgebundene Energie, GAS und STROM, ist sie eine verkappte zweckfreie Steuer.
Wat denn nu?
Isse ne Steuer oder nich?
PLUS widerspricht sich wieder einmal selbst in zwei aufeinanderfolgenden Sätzen.  ;D

Zitat
Sie steht in keinem Zusammenhang mit Kosten oder Leistung für die Energieversorgung!  Indirekt zur allgemeinen Finanzierung wird beim Verbraucher über das Erhebungskonstrukt abkassiert: ...
Ist das nicht bei allen Steuern so?
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Re: Anspruch der Gemeinden auf Konzessionsabgabe ?
« Antwort #7 am: 08. Januar 2014, 10:41:10 »
Die Konzessionsabgabe ist, auch wenn sie so bezeichnet wird, rechtlich weder eine Abgabe noch eine Steuer! Für leitungsgebundene Energie, GAS und STROM, ist sie eine verkappte zweckfreie Steuer.
Wat denn nu?
Isse ne Steuer oder nich?
PLUS widerspricht sich wieder einmal selbst in zwei aufeinanderfolgenden Sätzen.  ;D
@superhaase, lächerlich, Sie blamieren sich mal wieder bis auf die Knochen. Wissen Sie nicht was verkappt bedeutet? ::)

Gerade Sie sind da doch Experte:  verbergen, verdecken, verschleieren, verstecken, ....

Verkappte Steuer - Bedeutung speziell für Sie:

Das Konzessionsabgabenkonstrukt als angeblich privatrechtliches Entgelt mit staatlicher Sanktion getarnt, das steuerfrei kassiert wird, Abgabe genannt und so nochmal getarnt. Wirkung wie eine Sondersteuer für Strom- und Gasverbraucher.

Jetzt kapiert?!  >:(

Offline Stromfraß

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Re: Anspruch der Gemeinden auf Konzessionsabgabe ?
« Antwort #8 am: 08. Januar 2014, 10:55:23 »

Wobei:
"ohne etwas dafür zu leisten" stimmt nicht, wenn Sie ehrlich sind. Der Staat oder auch eine Gemeinde leistet schon so einiges.
Besser muss es wohl heißen:
Der Staat oder auch eine Gemeinde leistet sich schon so einiges.

Insbesondere bei der Konzessionsabgabe sehe ich keinen tieferen Sinn außer dem blanken abkassieren.
Natürlich muss auch der Staat Geld einnehmen, nicht nur um seinen teilweise aufgeblähten Verwaltungsapparat zu bezahlen.
Da denke ich nicht nur an die 33 Staatssekretäre, die Deutschland bis dato noch nie hatte.
Auch die sogen. Volksvertreter im Bundestag werden immer mehr und das bei sinkender Einwohnerzahl. Auch das muss ja jemand bezahlen.

Offline superhaase

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Re: Anspruch der Gemeinden auf Konzessionsabgabe ?
« Antwort #9 am: 08. Januar 2014, 11:03:42 »
Ich will mich in den Streit, ob die Konzessionsabgabe eine verkappte Steuer ist und ob sie einer konkreten Zweckbindung bzw. Gegenleistung oder einem Äquivalenzgebot unterliegen muss, gar nicht weiter einmischen.
Ich bin eigentlich auch für eine Abschaffung der Konzessionsabgaben auf Gas und Strom.

Mein Anliegen war nur, klarzustellen, dass zumindest Steuern generell zweckfrei erhoben werden (Zweckbindungsverbot) und keineswegs ohne eine allgemeine Gegenleistung, wie der Beitrag von Stromfraß unterstellte.
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Offline Stromfraß

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Re: Anspruch der Gemeinden auf Konzessionsabgabe ?
« Antwort #10 am: 08. Januar 2014, 11:32:16 »

Mein Anliegen war nur, klarzustellen, dass zumindest Steuern generell zweckfrei erhoben werden (Zweckbindungsverbot) und keineswegs ohne eine allgemeine Gegenleistung, wie der Beitrag von Stromfraß unterstellte.

Naja, ganz so ist es nicht:
Zitat
Als Steuer wird eine Geldleistung ohne Anspruch auf individuelle Gegenleistung bezeichnet, die ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen Personen auferlegt, die einen steuerlichen Tatbestand verwirklichen, wobei die Erzielung von Einnahmen wenigstens Nebenzweck sein sollte (Legaldefinition nach § 3 der deutschen Abgabenordnung). Damit sind Steuern öffentlich-rechtliche Abgaben, deren Aufkommen nicht zweckgebunden ist und die zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs alle zahlen müssen, die den Tatbestand der Steuerpflicht erfüllen. Gebühren und Beiträge werden hingegen aufgabenbezogen und zweckgebunden verwendet.
aus: Wikipedia
Steuern sind also nicht zweckfrei, weil die Erzielung von Einnahmen zumindest Nebenzweck sein soll.
Außerdem: ich habe keinen Anspruch auf eine individuelle Gegenleistung, aber Steuern sollen natürlich einer allgemeinen Gegenleistung dienen.
Übrigens dient die obige Definition auch zur Klärung der Begriffe "Steuer", "Abgaben", "Gebühren" und "Beiträge", wennauch sehr allgemein.
Und: es gibt natürlich Steuern, wie z.B. die Kirchensteuer, die schon mehr oder weniger einem bestimmten allgemeinen Zweck dienen.

Dass die meisten Steuern mehr oder weniger sinnfrei erhoben werden, ist eine ganz andere Sache. Meistens geht es um Besitz (Grundsteuer, Kfz-Steuer, Hundesteuer) oder um empfangene Leistungen (Lohnsteuer, Umsatzsteuer).

Offline userD0010

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Re: Anspruch der Gemeinden auf Konzessionsabgabe ?
« Antwort #11 am: 08. Januar 2014, 17:52:27 »
Des Kaisers Bart wird immer länger !
Meine Frage galt eigentlich der Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Konzessionsabgabe, wenn die Gemeinde (oder einige) dem bisherigen Versorger das Netz, die Leitungen ob oder- oder unterirdisch- abkaufen und damit doch wohl die Erhebung einer Abgabe durch den Versorger zur Zahlung einer Gebühr für die Erlaubnis der Nutzung gemeindeeigenen Grundbesitzes entfallen ist.
Ob die Erhebung dieser sog. Kozessionsabgabe rechtlich haltbar ist, müsste eigentlich einmal juristisch geprüft werden, denn die Gemeinde kann ja schwerlich ihrem eigenen Versorgungsbetrieb Konzessionen (Genehmigungen) erteilen, ohne dies als Sondereinnahme umdeklarieren zu müssen.

Offline PLUS

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Re: Anspruch der Gemeinden auf Konzessionsabgabe ?
« Antwort #12 am: 08. Januar 2014, 18:56:31 »
Des Kaisers Bart wird immer länger !
Meine Frage galt eigentlich der Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Konzessionsabgabe, wenn die Gemeinde (oder einige) dem bisherigen Versorger das Netz, die Leitungen ob oder- oder unterirdisch- abkaufen und damit doch wohl die Erhebung einer Abgabe durch den Versorger zur Zahlung einer Gebühr für die Erlaubnis der Nutzung gemeindeeigenen Grundbesitzes entfallen ist.
Ob die Erhebung dieser sog. Kozessionsabgabe rechtlich haltbar ist, müsste eigentlich einmal juristisch geprüft werden, denn die Gemeinde kann ja schwerlich ihrem eigenen Versorgungsbetrieb Konzessionen (Genehmigungen) erteilen, ohne dies als Sondereinnahme umdeklarieren zu müssen.
Aber Hallo, die Antwort wurde doch mehrfach gegeben! siehe Antwort #1

... und Forenmitglied @Black hat sich auch mal wieder gemeldet und das kurz bestätigt: siehe Antwort #2

Ja, so ist das immer noch, aktuell und praktisch nahe zu Hundertprozent! An der Fragwürdigkeit dieser konstruierten verkappten Sondersteuer zu Lasten der Verbraucher, Abgabe genannt, ändert das kein Jota.
 
@h.terbeck, die Frage nach der rechtlichen Haltbarkeit und deren Klärung müssten Sie mindesten genauso energisch den BdEV-Energieverbraucherschützern stellen. Das wäre eine Betätigung originär im Sinne der Gas- und Stromverbraucher, aber man ist ständig mit anderem beschäftigt.

Offline RR-E-ft

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Re: Anspruch der Gemeinden auf Konzessionsabgabe ?
« Antwort #13 am: 08. Januar 2014, 21:41:29 »
Wenn eine Gemeinde - ohne dafür eine Gesellschaft zu gründen - selbst die Rechtsnachfolge desjenigen Netzbetreibers antritt, welcher ihr bisher aufgrund eines Konzessionsvertrages die Zahlung eines entsprechenden privatrechtlichen Entgelts (§ 48 Abs. 1 EnWG) schuldete, so kann der Zahlungsanspruch infolge Konfusion untergehen. 

Von einer solchen Konfusion spricht man, wenn Gläubiger und Schuldner eines Anspruchs sich in einer Person vereinigen. Die Konfusion führt regelmäßig zum Erlöschen des gesamten Schuldverhältnisses, weil niemand zugleich Gläubiger und Schuldner derselben Forderung sein kann (vgl. Creifelds, Rechtswörterbuch).

Tritt nicht die einzelne Gemeinde die Rechtsnachfolge des Netzbetreibers an, sondern eine Gemeinschaft (Gesellschaft) aus mehreren Gemeinden, so liegt keine Konfusion vor.

« Letzte Änderung: 08. Januar 2014, 21:58:30 von RR-E-ft »

Offline PLUS

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Re: Anspruch der Gemeinden auf Konzessionsabgabe ?
« Antwort #14 am: 08. Januar 2014, 23:02:15 »
Für die Vermeidung der Konfusion bei der "Netzbetreiberrechtsnachfolge" oder auch nur die Übernahme und das Betreiben von Strom- und Gasversorgungsnetzen hat jede Kommunen heute doch mindestens eine GmbH ;) : http://www.strom-revolution.de/

Dazu noch:
Die unendlich Geschichte. 1950 hat man die damaligen "Konzessionsgebühren" noch mit dem Bedarf zur Eigenkapitalausstattung der Eigenbetriebe nach der Währungsreform RM-DM von 1948 verteidigt. Es findet sich immer ein Bedarf zur Begründung.

Das Eigenkapital mancher (alter) Stadtwerke besteht heute zu einem geringen Teil 1/10 und weniger aus dem gezeichneten Kapital. Den wesentliche Teil haben die Verbraucher über die Jahre mit den überhöhten Preisen finanziert. Das neben den Querfinanzierungen, den zweckfremd verwendeten Konzessionsabgaben und der zweckfremd verwendeten Gewinnausschüttungen.   

Zitat
Ein Zweifel daran, daß es den kommunalen Verbänden über kurz oder lang gelingen
wird, ihre Wünsche wegen der Aufhebung der KAE durchzusetzen, beisteht wohl
kaum.
.... Man sollte nicht unberücksichtigt lassen, daß viele Gemeinden ohnehin manches gutzumachen haben in bezug auf die Ausstattung ihrer Betriebe mit Eigenkapital. Die DM-Erstausstattung der Gemeinden erfolgte auf der Grundlage auch des RM-Eigenkapitals der von ihnen betriebenen Versorgungsbetriebe (Eigenbetriebe). Nicht in allen Fällen ist diesen
Betrieben der ihnen gebührende Anteil daran in der gebührenden Form, nämlich als echter
Betriebszuschuß oder Kapitaleinlage, zugeführt worden.

Die Zeit hat die bemerkenswerte Quelle für den Kämmerer archiviert. Vieles aus dem Text ist heute noch aktuell.

 

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