Es bestehen Bedenken, ob eine Preisänderungsklausel, die bestimmte preisbildende Kostenfaktoren (zeitweilig durch eine eingeschränkte Preisgarantie) ausnimmt, einer Inhaltskontrolle standhalten und wirksam sein kann.
Steigt etwa die vom Lieferanten dem Übertragungsnetzbetreiber geschuldete EEG- Umlage, so kann dieser Anstieg zB. durch gleichzeitig sinkende Strombezugskosten auf dem Großhandelsmarkt ausgeglichen werden, so dass den Lieferanten insgesamt gar keine höheren Kosten treffen.
Eine eingeschränkte Preisgarantie lässt deshalb eine Preiserhöhung selbst dann zu, wenn nur einzelne Kostenfaktoren (z.B. EEG- Umlage) steigen, der Lieferant unter Berücksichtigung aller Kostenfaktoren (auch sinkender Strom- Großhandelspreise) jedoch insgesamt keinen Kostenanstieg oder gar eine Kostensenkung zu verzeichnen hat.
Es wird deshalb dabei nicht sicher ausgeschlossen, dass der Lieferant bei Anwendung der Klausel nach Vertragsabschluss durch eine Preiserhöhung auch seinen Gewinnanteil am vereinbarten Preis nachträglich erhöhen kann.
Preisänderungsklauseln, die diese Möglichkeit der nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils am Preis nicht sicher ausschließen, halten einer Inhaltskontrolle regelmäßig nicht stand und sind unwirksam.
Der Wert einer sog. Preisgarantie erschöpft sich im Übrigen - wie zutreffend erkannt wurde - auf die Dauer der vereinbarten Vertragslaufzeit, die vorgibt, wie lange der Lieferant an den Vertrag gebunden ist, ohne sich aus diesem lösen zu können.
Der Lieferant kann sich unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist durch ordentliche Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen.
Um so kürzer die vereinbarte Vertragslaufzeit ist, in welcher der Lieferant an den Vertrag gebunden ist, um so weniger erscheint es gerechtfertigt, überhaupt eine Preisänderungsklausel zuzulassen.
Dass sollte m.E. auch für auf unbefristete, auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Verträge gelten, aus denen sich der AGB- Verwender durch ordentliche Kündigung mit kurzer Frist wieder lösen kann.
Denn dann kann der Verwender den Risiken, vor denen er sich durch Verwendung einer Preisänderungsklausel rechtlich anerkannt schützen will, bereits dadaurch effektiv begegnen, dass er sich durch ordentliche Kündigung (relativ) kurzfristig aus dem bestehenden Vertragsverhältnis wieder löst.
Um so kurzfristiger sich der Lieferant durch ordentliche Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen kann, um so weniger kann er meines Erachtens noch ein notwendiges rechtlich anerkanntes Bedürfnis an der Verwendung einer Preisänderungsklausel haben, mit welcher gerechtfertigt vom gesetzlichen Grundsatz abgewichen wird, nach welchem der Verkäufer an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden ist.