Lieber Didakt, wie kommen Sie darauf, dass die FirstCon das Sonderkündigungsrecht gewürdigt hat? Nicht nur, dass den Herren Kreye anscheinend vollkommen egal war ob es sich zum 1.7.12 noch um Kunden der EGNW handelte, sie haben anschliessend auch diese Leute vor Gericht gezerrt. In zahlreichen Verfahren wurde diesen Kunden bestätigt, dass sie keinen Vertrag mit der FirstCon hatten und darum die FirstCon auch keine Forderungen gegen diese Personen hat.
Möglicherweise können höchstens Forderugen gegen den jeweiligen Grundversorger geltend gemacht werden, der ja nach erfolgter Kündigung beim Vertrags-Versorger nach der Gesetzeslage für die Versorgung zuständig gewesen wäre, es sei denn, es wurde ab dem 1.7. ein Vertrag mit einem neuen gewählten Versorger geschlossen.
Das hat offensichtlich auch die FirstCon verstanden. Dem Vernehmen nach wird seit einiger Zeit gegenüber den Belieferten mit der Gesetzesgrundlage argumentiert, die dem Grundversorger Zahlungsansprüche aus der Grundversorgung ermöglicht. Hier wird wohl auf die Unkenntnis der Energiebezieher gebaut. Wer hat wohl die Informationen, dass diese Regelung nur für Grundversorger gilt, die FirstCon aber eben kein Grundversorger ist sondern Ansprüche nur bei einem Vertragsverhältnis bestehen. Dem geltenden Recht entsprechende Informationen bringen aber wohl kein Geld in die arg gebeutelte Kasse.
Hoffentlich haben die Herren der FirstCon das jetzt auch verstanden. In zweiter Instanz ist denen vor kurzem ins Gebetbuch geschrieben worden, dass auch bei den Belieferten, die nach der Insolvenz der Energen Süd auf wundersame Weise dort gelandet sind, keine Forderungen gegen die "Kunden" entstanden sind, da ja kein Vertrag bestand. Bei den Gerichten scheint sich erfreulicherweise die Auffassung durchzusetzen, dass es nur zwei Möglichkeiten gibt: Entweder ich habe einen Vertrag mit einem dann von mir selbst gewählten Versorger oder der Grundversorger (Ersatzversorger) ist für die Belieferung zuständig und hat dann auch den Zahlungsanspruch. Eine Grauzone ist da nicht vorhanden.