Viele Stromanbieter haben aber schöne Preismodelle mit eingeschränkter Preisganrantie eingeführt, bei denen der reine Strompreis konstant garantiert wird und alle Erhöhungen von Umlagen etc. durchgereicht werden können. Die Preisgarantie garantiert hier dem Händler einen stabilen Preis im fallenden Markt.
Und damit wären wir wieder bei der Frage, ob solch „schöne Preismodelle", die eine 1 zu 1 Weiterreichung von Umlagenerhöhungen etc. ermöglichen sollen, ohne
gleichzeitig Kostensenkungen bei den „garantierten“ Preisfaktoren berücksichtigen zu müssen,
rechtlich überhaupt wirksam sind !?Die Rechtsprechung des BGH gibt jedenfalls vor, dass bei Preiserhöhungen die
Gesamtkostenentwicklung maßgeblich ist und die AGB-Klausel sicher ausschließen muss, dass der AGB-Verwender bei Preiserhöhungen seinen Gewinnanteil erhöhen kann.