Die AGB eines Stromanbieters lautet - verkürzter Auszug:
2. Wirksamwerden des Vertrags, Lieferbeginn
(1) Der Vertrag kommt durch die Annahmeerklärung von (Versorger) zustande. Über den Beginn der Belieferung erhält der Kunde im Rahmen des Wechselprozesses eine gesonderte Belieferungsbestätigung.
4. Laufzeit, ordentliche Kündigung des Vertrags
(1) Die Vertragslaufzeit eines Stromliefervertrags in den Tarifen ... beträgt jeweils ein Jahr.
(2) In den Tarifen ... verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit um jeweils ein Jahr, sofern er nicht zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit von einem der Vertragspartner gekündigt wird.
(3) Die Kündigung eines Stromliefervertrags in den Tarifen ... hat jeweils mit einer Frist von 8 Wochen zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Schriftform zu erfolgen.
9. Bonusanspruch
(1) Ein von (Versorger) gewährter Bonus wird gewährt nach zwölf Monaten ununterbrochener Belieferung des Kunden im selben Tarif an derselben Abnahmestelle.
Der Versorger wendet diese AGB-Klauseln folgendermaßen an - Beispiel :
- am 20.03.2012 Annahmeerklärung durch Versorger
- am 03.05.2012 Belieferungsbestätigung durch Versorger zum 01.06.2012
- am 28.02.2013 Vertragskündigung durch Kunde zum 31.05.2013
(nach Auffassung des Kunden zum Ablauf des 1. Vertrags- und Lieferjahres)
- am 04.03.2013 Kündigungsbestätigung durch Versorger zum 19.03.201
4Nach Auslegung des Versorgers hätte der Kunde fristgemäß zum 19.03.2013 kündigen müssen,
hätte dann aber die Voraussetzung für die Bonuszahlung nicht erfüllt.
Fragen (insbesondere an unsere Juristen / Experten) : 1. Sind die Klauseln jede für sich oder im Zusammenhang nach AGB-Recht zu beurteilen?
2. Hält diese AGB einer Inhaltskontrolle und dem Transparenzgebot nach AGB-Recht stand?
3. Sind die Klauseln so klar und verständlich, dass die wirtschaftlichen Nachteile aus dem ‚Zusammenwirken’ der Klauseln
[vom Kunden nicht gewolltes 2. Vertragsjahr oder kein Bonus für das 1. Lieferjahr] bereits bei Vertragsabschluss für den
‚durchschnittlichen Leser’ erkennbar waren (vgl. bspw. BGHZ 106, 42, 49; BGHZ 116, 1, 4)?
oder
4. Werden die Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt? Sind solche Klauseln womöglich insgesamt unwirksam?