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Autor Thema: Stadtwerke Jena untersagen Flexstrom die Netznutzung  (Gelesen 11432 mal)

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Stadtwerke Jena untersagen Flexstrom die Netznutzung
« am: 12. April 2013, 19:47:21 »
Stadtwerke untersagen Flexstrom die Netznutzung (Strom & Gas)
http://www.jenatv.de/wirtschaft/Stadtwerke_untersagen_Flexstrom_die_Netznutzung-14850.html

Da steht auch was von EON Thüringer Energie.

Und wieso eigentlich das Gas? Flexgas ist lt PM von der Insolvenz ausgenommen.

Zum Thread der Flexstrom-Insolvenz: http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18182.0.html

Edit: Flexstrom-Bereich: http://forum.energienetz.de/index.php/board,230.0.html
« Letzte Änderung: 17. April 2013, 12:59:20 von Evitel2004 »

Offline DieAdmin

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Re: Stadtwerke Jena untersagen Flexstrom die Netznutzung
« Antwort #1 am: 13. April 2013, 10:31:30 »
Der Thüringenreporter:

Zitat
Die Stadtwerke Energie Jena-Pößneck kündigen heute (12. April 2013) mit sofortiger Wirkung den Lieferanten FlexStrom AG, Löwenzahn Energie GmbH und OptimalGrün GmbH die Nutzung ihrer Stromnetze und dem Lieferanten OptimalGrün GmbH darüber hinaus die Nutzung ihrer Gasnetze.
....

http://www.thueringen-reporter.de/12.04.2013/kein-lieferstopp-fur-betroffene-kunden.htm

Die Verantwortlichen bei den Stadtwerken und EON Thüringen haben wohl nicht die PM von Flexstrom gelesen:

http://www.presseportal.de/meldung/2449347/t

Steht sogar ziemlich am Anfang:
Zitat
Der unabhängige Stromanbieter FlexStrom hat heute Insolvenz angemeldet. Gleiches ist auch bei den Tochtergesellschaften OptimalGrün und Löwenzahn Energie geschehen. Das Geschäft von FlexGas wird hingegen durch einen Investor weitergeführt,
...

Sollten die Gaskunden vielleicht vorher fragen, bei wem sie Kunden sind.



Offline RR-E-ft

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Re: Stadtwerke Jena untersagen Flexstrom die Netznutzung
« Antwort #2 am: 15. April 2013, 13:01:35 »
Fraglich, ob die Stadtwerke berechtigt waren, die Netznutzung aus Anlass der Insolvenzanmeldung zu kündigen.

Nach BGH, Urt. v. 15.11.12 Az. IX ZR 169/11 sind AGB- Klauseln, die dem Verwender im Falle der Insolvenz seines Geschäftspartners ein Sonderkündigungsrecht zur Beendigung eines bestehenden Energielieferungsvertrages einräumen, unwirksam:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e70505fed20ad9f4223896ada3876494&nr=63021&pos=3&anz=48

Dem Insolvenzverwalter muss regelmäßig Gelegenheit gegeben werden, von seinem Wahlrecht gem. § 103 InsO Gebrauch zu machen.
« Letzte Änderung: 15. April 2013, 15:07:10 von RR-E-ft »

Offline RR-E-ft

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Re: Stadtwerke Jena untersagen Flexstrom die Netznutzung
« Antwort #3 am: 15. April 2013, 13:12:47 »
Grundsätzlich hat der Insolvenzverwalter gem. § 103 InsO ein Wahlrecht, ob er die laufenden Vertragsverhältnisse über die Netznutzung mit dem Netzbetreiber einerseits und über die Energlielieferungen mit den einzelnen Kunden andererseits fortsetzen will oder diese kündigt. Dieses Wahlrecht darf gem. § 119 InsO nicht durch vertragliche Abreden im Voraus beschränkt oder eingeschränkt  werden.

Netzbetreiber und betroffene Kunden können des Insolvenzverwalter regelmäßig allenfalls unter Fristsetzung auffordern, sein diesbezügliches Wahlrecht auszuüben.

Sollte den Stadtwerken kein Sonderkündigungsrecht zustehen und der Insolvenzverwalter deshalb die Kündigungen als unwirksam angreifen,
stellt sich wohl die Frage von Schadensersatzansprüchen gegen die Stadtwerke als Netzbetreiber.

Möglicherweise haben die Stadtwerke die insolventen Gesellschaften und auch deren Kunden so zu stellen, als ob es diese außerordentlichen Kündigungen nicht gegeben hätte.

Den betroffenen Kunden kann schließlich ein Schaden daraus entstehen, wenn sie statt bisher von den insolventen Gesellschaften zu den mit diesen vereinbarten Konditionen durch die Entscheidung des Netzbetreibers Stadtwerke zwangsweise von den Grundversorgern Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH bzw. E.ON Thüringer Energie AG in der Grund- bzw. Ersatzversorgung beliefert werden (müssen).

« Letzte Änderung: 15. April 2013, 13:23:15 von RR-E-ft »

Offline RR-E-ft

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Re: Stadtwerke Jena untersagen Flexstrom die Netznutzung
« Antwort #4 am: 16. April 2013, 10:45:04 »
Wie der Pressemitteilung der Stadtwerke

http://www.stadtwerke-jena.de/startseite/unternehmen/aktuell/newsanzeige/hash/a8578439f6/article/stadtwerke-energie-jena-poessneck-untersagen-flexstrom-die-netznutzung.html

entnomen werden kann, kündigte der Netzbetreiber die Verträge mit den betroffenen Lieferanten  allein mit der Begründung fristlos, dass die Unternehmen selbst einen Insolvenzantrag gestellt haben.

Die Stellung eines Insolvenzantrages begründet jedoch gesetzlich kein Recht zur außerordentlichen Kündigung.

Ergibt sich kein Recht zur außérordentlichen Kündigung aus dem Gesetz, könnte sich ein solches allenfalls aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede in den betroffenen Verträgen ergeben, zu denen der Netzbetreiber die außerordentliche Kündigung erklärt hat.

Sofern ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall der Stellung eines eigenen Insolvenzantrages durch den Vertragspartner vertraglich eingeräumt wurde, erweist sich eine solche vertragliche Regelung gem. § 119 InsO als unwirksam, weil sie das gem. § 103 InsO bestehende Wahlrecht des Insolvenzverwalters einschränkt.

Eine deshalb auf eine solche unwirksame vertragliche Regelung gestützte außerordentliche Kündigung ist deshalb selbst unwirksam, wie der BGH in seinem genannten Urteil vom 15.11.12 Az. IX ZR 169/11 Rn. 22 entschieden hat.

Diese jüngste höchstrichterliche Rechtsprechung erging ersichtlich lange nach der Teldafax- Pleite.

Es war demnach wohl am Netzbetreiber, zunächst den Insolvenzverwalter unter Fristsetzung zur Ausübung seines Wahlrechts aufzufordern.

Der Insolvenzverwalter kann sich dabei zwischen Vertragserfüllung und Vertragsbeendigung entscheiden.
Entscheidet er sich für Vertragsbeendigung, so geht die Vertragsbeendigung von diesem aus!

Erweisen sich die fristlosen Kündigungen der Stadtwerke nach der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam,
verbleibt es immer noch beim Wahlrecht des Insolvenzverwalters mit der möglichen Folge, dass dieser die Vertragserfüllung wählt.

Die Unterbrechung der Netznutzung der Stadtwerke kann sich demnach wohl als Vertragsverletzung erweisen, die Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann.

Schließlich sind auch die Lieferverträge zwischen den betroffenen Kunden und den betroffenen Lieferanten durch die Stellung der Insolvenzanträge nicht beendet.
Auch insoweit steht dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht zu.

Wählt der Insolvenzverwalter jeweils Vertragserfüllung, so sind die betroffenen Kunden durch die betroffenen Lieferanten weiter mit Energie zu beliefern und die Stadtwerke haben als Netzbetreiber hierfür ihr Netz weiter zur Verfügung zu stellen.

Schließlich hat der Insolvenzverwalter darüber zu entscheiden, ob die betroffenen Lieferanten saniert werden können und die Weiterbelieferung der betroffenen Kunden in einem Netzgebiet Teil der Sanierungslösung sein soll.

Der Netzbetreiber hat grundsätzlich eine solche Entscheidung des Insolvenzverwalters abzuwarten und kann sich deshalb nicht einfach die betroffenen Kunden als Kunden des Grundversorgers zuschanzen.

Ein Verstoß gegen den gesetzlichen Regelungsplan der Insolvenzordnung kann sich als Eigenmächtigkeit erweisen.
« Letzte Änderung: 16. April 2013, 13:50:54 von RR-E-ft »

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Re: Stadtwerke Jena untersagen Flexstrom die Netznutzung
« Antwort #5 am: 16. April 2013, 22:13:36 »
Der Netzbetreiber kann wohl angemessene Vorauszahlungen auf die Netzentgelte von den betroffenen Lieferanten verlangen.

So lange die Lieferanten solche an den Netzbetreiber zahlen, sollte es doch wohl möglich sein, dass diese Lieferanten die von den Kunden bereits im Voraus bezahlte Energie noch weiter liefern.

Bei anderen Stadtwerken als Netzbetreiber ist dies ersichtlich auch möglich, etwa bei den Stadtwerken Kempen:

http://www.rp-online.de/niederrhein-sued/kempen/nachrichten/flexstrom-pleite-stadtwerke-betroffen-1.3331583

An der Lieferung der bereits im Voraus bezahlten Energie haben die betroffenen Kunden ein vorangiges Interesse.

Denn sie selbst haben wegen des Insolvenzantrages auch kein Sonderkündigungsrecht und bleiben an die bestehenden Lieferverträge gebunden. Die Rückzahlung überzahlter Beträge können sie von einem betroffenen Lieferanten kaum erwarten.

Wenn diese betroffenen Kunden ihre im Voraus bezahlte Energie nicht mehr geliefert bekommen, Rückzahlungen auch nicht mehr erwarten können und dann auch noch für die weiteren – notwendigen laufenden – Energielieferungen die hohen Grundversorgungspreise zahlen sollen, dann werden sie – aus o. g. Gründen derzeit eigentlich wohl unnötig – besonders hart getroffen.

Im liberalisierten Markt kann es immer wieder dazu kommen, dass Lieferanten einen Insolvenzantrag stellen müssen.
Daraus resultierende überschaubare netzbetriebsspezifische unternehmerische Risiken für den Netzbetreiber sollten mit den Netzentgelten bereits abgegolten sein. Die Netzentgelte enthalten eine nicht geringe kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung gerade auch in Ansehung von Zuschlägen zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse.

Es wäre deshalb bedauerlich, wenn den betroffenen Kunden in der durchaus schwierigen Situation durch ein rechtlich fragwürdiges Agieren eines Netzbetreibers ein wirtschaftlicher Nachteil entstünde.

Offline RR-E-ft

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Re: Stadtwerke Jena untersagen Flexstrom die Netznutzung
« Antwort #6 am: 17. April 2013, 12:02:49 »
Die TLZ Jena veröffentlichte heute auf Seite 1 einen Beitrag unter der Überschrift "Netzkündigung als Notbremse"

Nachdem ich die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigungen angezweifet habe,
teilten die Stadtwerke der Presse mit, sie gingen von der Rechtmäßigkeit ihres Tuns aus, auch im Interesse der Stromkunden.
Überdies stünden sie jetzt mit dem Insolvenzverwalter der Flexstromgruppe im Kontakt.
"So wollen wir die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die weitere Netznutzung gegebenenfalls auch rückwirkend wieder möglich ist",
dies sagte Stadtwerke- Sprecherin Tina Schnabel.

Dieser veranlasste eine Nachricht an den Geschäftsführer  der Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH

Zitat
Sehr geehrter Herr Dirkes,

ich nehme Bezug auf den in der Anlage beigefügten Artikel in der TLZ Jena vom 17.04.13 auf Seite 1.

Für die sofortige Unterbrechung der Netznutzung der Flexstrom- Gruppe gibt es m. E. ersichtlich keinen Rechtfertigungsgrund.

Sie liegt - entgegen der Verlautbarungen Ihres Hauses gegenüber der Presse -  insbesondere nicht im Interesse der Stromkunden, sondern bei Lichte betrachtet wohl allein im Interesse der Stadtwerke.

Schließlich sollen  diesen sofortigen Kündigungen der Netznutzung  auch keine offenen Forderungen des Netzebetreibers gegenüber den betroffenen Lieferanten zu Grunde liegen (vgl. TLZ Jena).

Der Netzbetreiber kann wohl angemessene Vorauszahlungen auf die Netzentgelte von den betroffenen Lieferanten verlangen.
So lange die Lieferanten solche an den Netzbetreiber zahlen, sollte es doch wohl möglich sein, dass diese Lieferanten die von den Kunden bereits im Voraus bezahlte Energie noch weiter liefern.

Bei anderen Stadtwerken als Netzbetreiber ist dies ersichtlich auch möglich, etwa bei den Stadtwerken Kempen:

http://www.rp-online.de/niederrhein-sued/kempen/nachrichten/flexstrom-pleite-stadtwerke-betroffen-1.3331583

An der Lieferung der bereits im Voraus bezahlten Energie haben die betroffenen Kunden ein vorangiges Interesse.
Denn sie selbst haben wegen des Insolvenzantrages auch kein Sonderkündigungsrecht und bleiben an die bestehenden Lieferverträge gebunden. Die Rückzahlung überzahlter Beträge können sie von einem betroffenen Lieferanten kaum erwarten.

Wenn diese betroffenen Kunden ihre im Voraus bezahlte Energie nicht mehr geliefert bekommen, Rückzahlungen auch nicht mehr erwarten können und dann auch noch für die weiteren - notwendigen laufenden - Energielieferungen die hohen Grundversorgungspreise zahlen sollen, dann werden sie - aus o. g. Gründen derzeit eigentlich wohl unnötig - besonders hart getroffen.

Im liberalisierten Markt ist es nicht ungewöhnlich, dass Lieferanten einen Insolvenzantrag stellen müssen.
Daraus resultierende (überschaubare) netzbetriebsspezifische unternehmerische Risiken für den Netzbetreiber sollten mit den Netzentgelten bereits abgegolten sein. Die Netzentgelte enthalten schließlich eine nicht geringe kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung gerade auch in Ansehung von Zuschlägen zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse.

Es wäre deshalb bedauerlich, wenn den betroffenen Kunden in der durchaus schwierigen Situation durch ein rechtlich fragwürdiges Agieren eines Netzbetreibers ein wirtschaftlicher Nachteil entstünde.

Die fristlose Kündigung bestehender Vertragsbeziehungen allein aus Anlass eines Insolvenzantrages erschwert eine mögliche Betriebsfortführung, geht somit zu Lasten der Sanierungsfähigkeit und somit auch aller Gläubiger des betroffenen Unternehmens, für welches Insolvenantrag gestellt wurde, und ist deshalb gem. § 119 InsO regelmäßig unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.12 Az. IX ZR 169/11, juris  Rn. 21 f.).

Schließlich provioziert der Netzbetreiber durch die Unterbrechnung der Netznutzung sogar, dass die betroffenen Kunden ihre eigenen vertraglichen Zahlungspflichten gegenüber den betroffenen Lieferanten mit dem Argument nicht mehr erfüllen, diese würden keine Energie mehr liefern (vgl. TLZ Jena, aaO.).

Den betroffenen Kunden, Lieferanten und deren Gläubigern kann hieraus aus o. g. Gründen ein wirtschaftlicher Schaden entstehen.

Die sofortige Unterbrechnung der Netznutzung aus Anlass der Insolvenzanträge lag bei Lichte betrachtet wohl ausschließlich im Interesse der Stadtwerke. 

Schließlich verschafft dieses - von der Rechtsprechung nicht gedeckte -  Vorgehen der Stadtwerke als Netzbetreiber diesen als Grundversorger einen handfesten wirtschaftlichen Vorteil.

Vom Lieferanten kann der Netzbetreiber nur Netzentgelte pro Haushaltsabnahmestelle in Höhe von 40,90 EUR/ Jahr und 6,55 Ct/ kWh verlangen. Diese umfassen den Grundpreis Netznutzung 18,00 EUR/Jahr, die Kosten des Messtellenbetriebs 7,80 EUR/ Jahr, der Messdienstleistung 3,10 EUR/ Jahr, der Abrechnung 12,00 EUR/ Jahr (alles Nettopreise).

In der Grundversorgung verlangen die Stadtwerke von Haushaltskunden einen Grundpreis von 90,00 EUR/ Jahr und einen Arbeitspreis in Höhe von 22,90 Ct/ kWh (alles Nettopreise). Den Stadtwerken fällt somit ein zusätzlicher Vertriebsgewinn aus den Zahlungen der betroffenen Kunden zu.

Den Mehreinnahmen bei den Grundpreisen von 49,10 EUR/ Jahr je betroffenem Stromkunden stehen jedenfalls keine entsprechenden Mehrkosten für die Stadtwerke gegenüber, was bei 1.600 betroffenen Stromkunden allein mit 78.560,00 EUR p.a. ins Gewicht fallen kann.

Einfacher als durch die sofortige Unterbrechung der Netznutzung lassen sich für den Grundversorger einem Wettbewerber entsprechende Marktanteile und damit verbundene  Gewinnaussichten wohl nicht abtrotzen.

Meines Erachtens ein  weiterer Grund dafür, dass  Netzbetreiber und Vertriebsgesellschaften auch bei Stadtwerken noch stärker entflochten werden sollten.
« Letzte Änderung: 17. April 2013, 15:43:34 von RR-E-ft »

 

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