Wie der Pressemitteilung der Stadtwerke
http://www.stadtwerke-jena.de/startseite/unternehmen/aktuell/newsanzeige/hash/a8578439f6/article/stadtwerke-energie-jena-poessneck-untersagen-flexstrom-die-netznutzung.htmlentnomen werden kann, kündigte der Netzbetreiber die Verträge mit den betroffenen Lieferanten allein mit der Begründung fristlos, dass die Unternehmen selbst einen Insolvenzantrag gestellt haben.
Die Stellung eines Insolvenzantrages begründet jedoch gesetzlich kein Recht zur außerordentlichen Kündigung.
Ergibt sich kein Recht zur außérordentlichen Kündigung aus dem Gesetz, könnte sich ein solches allenfalls aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede in den betroffenen Verträgen ergeben, zu denen der Netzbetreiber die außerordentliche Kündigung erklärt hat.
Sofern ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall der Stellung eines eigenen Insolvenzantrages durch den Vertragspartner vertraglich eingeräumt wurde, erweist sich eine solche vertragliche Regelung gem. § 119 InsO als unwirksam, weil sie das gem. § 103 InsO bestehende Wahlrecht des Insolvenzverwalters einschränkt.
Eine deshalb auf eine solche unwirksame vertragliche Regelung gestützte außerordentliche Kündigung ist deshalb selbst unwirksam, wie der BGH in seinem genannten Urteil vom 15.11.12 Az. IX ZR 169/11 Rn. 22 entschieden hat.
Diese jüngste höchstrichterliche Rechtsprechung erging ersichtlich lange nach der Teldafax- Pleite.
Es war demnach wohl am Netzbetreiber, zunächst den Insolvenzverwalter unter Fristsetzung zur Ausübung seines Wahlrechts aufzufordern.
Der Insolvenzverwalter kann sich dabei zwischen Vertragserfüllung und Vertragsbeendigung entscheiden.
Entscheidet er sich für Vertragsbeendigung, so geht die Vertragsbeendigung von diesem aus!
Erweisen sich die fristlosen Kündigungen der Stadtwerke nach der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam,
verbleibt es immer noch beim Wahlrecht des Insolvenzverwalters mit der möglichen Folge, dass dieser die Vertragserfüllung wählt.
Die Unterbrechung der Netznutzung der Stadtwerke kann sich demnach wohl als Vertragsverletzung erweisen, die Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann.
Schließlich sind auch die Lieferverträge zwischen den betroffenen Kunden und den betroffenen Lieferanten durch die Stellung der Insolvenzanträge nicht beendet.
Auch insoweit steht dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht zu.
Wählt der Insolvenzverwalter jeweils Vertragserfüllung, so sind die betroffenen Kunden durch die betroffenen Lieferanten weiter mit Energie zu beliefern und die Stadtwerke haben als Netzbetreiber hierfür ihr Netz weiter zur Verfügung zu stellen.
Schließlich hat der Insolvenzverwalter darüber zu entscheiden, ob die betroffenen Lieferanten saniert werden können und die Weiterbelieferung der betroffenen Kunden in einem Netzgebiet Teil der Sanierungslösung sein soll.
Der Netzbetreiber hat grundsätzlich eine solche Entscheidung des Insolvenzverwalters abzuwarten und kann sich deshalb nicht einfach die betroffenen Kunden als Kunden des Grundversorgers zuschanzen.
Ein Verstoß gegen den gesetzlichen Regelungsplan der Insolvenzordnung kann sich als Eigenmächtigkeit erweisen.