Die Verhältnisse in Neubukow mögen diejenigen interessieren, die dort leben und von einem Anschluss- und Benutzungszwang für die Fernwärme betroffen sind. Es besteht die Möglichkeit, sich unter Stadt/ Versorger zu den Be- und Absonderheiten in einem ganz konkreten Ort bzw. bei einem ganz konkreten Versorger auszutauschen.
Generell und somit verallgemeinerungsfähig und eher von grundsätzlichem Allgemeininteresse lässt sich auf Folgendes hinweisen:
Es besteht bereits ein Thread, in dem erst kürzlich versucht wurde, umfassend darzustellen, wie es sich verhält, wenn in einem Fernwärmelieferungsvertrag eine
einbezogene Preisänderungsklausel unwirksam ist:
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18150.msg99541.html#msg99541Dort hätte man an die Diskussion vortefflich anknüpfen können mit dem Sonderfall, dass von Anfang an in die Wärmelieferungsverträge schon gar
keine Preisänderungsklausel einbezogen wurde.
Der BGH hat entschieden, dass bei einem Fernwärmelieferungsvertrag mangels ausdrücklicher Vereinbarung als Anfangspreis der veröffentlichte Preis für vergleichbare Versorgungsverhältnisse als vereinbart gelten und deshalb keiner Billigkeitskontrolle unterliegen soll, jedenfalls soweit kein Anschluss- und Benutzungszwang besteht (vgl. Leitsatzentscheidung BGH, Urt. v. 17.10.12 Az. VIII ZR 292/11, juris).
Es recht gilt dies, wenn bei Vertragsabschluss ein Preis ausdrücklich vereinbart wurde.
Enthält ein Fernwärmelieferungsvertrag von Anfang an schon keine Preisänderungsklausel im Sinne des § 24 AVBFernwärmeV, so steht dem Versorger
noch weniger eine Preisänderungsbefugnis zu als bei wirksamer Einbeziehung einer Preisänderungsklausel, die sich als unwirksam erweist (siehe dazu Leitsatzentscheidung BGH, Urt. v. 06.04.11 Az. VIII ZR 273/09, juris).
Selbst eine ergänzende Vertragsauslegung, wonach sich der betroffene Kunde nach Ablauf einer gewissen Frist nicht mehr auf die Unwirksamkeit in der Vergangenheit vorgenommener einseitiger Preisänderungen berufen kann, hätte zur Voraussetzung, dass überhaupt eine Preisanpassungsbefugnis des Versorgers vereinbart wurde, die sich jedoch bei einer Inhaltskontrolle als unwirksam erweist (vgl. hierzu etwa BGH, Urt. v. 14.03.12 Az. VIII ZR 93/11, juris Rn. 24 f. für einen Gaslieferungsvertrag).
Es wird deshalb bei Nichteinbeziehung einer Preisänderungsklausel auch in einen Fernwärmelieferungsvertrag wohl dabei verbleiben, dass der bei Vertragsabschluss im Sinne o. g. Rechtsprechung jeweils vereinbarte Preis weiter gilt, es am Energieversorgungsunternehmen ist, solche Verträge ggf. durch ordentliche Kündigung zu beenden und den betroffenen Kunden neue Verträge anzubieten.
Zur nachträglichen Einbeziehung einer Preisänderungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist es regelmäßig erforderlich, dass der Kunde einer solchen Änderung ausdrücklich zustimmt (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11, juris Rn. 23).
Selbst wenn es 2007 mit der Zustimmung des Kunden zu einer Änderung der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Bedingungen gekommen wäre und damit zudem überhaupt erstmals eine Klausel,
die sich zu nachträglichen Preisänderungen verhält, in den Vertrag einbezogen worden wäre, wäre eine solche wohl wegen Verstoß gegen § 24 AVBFernwärmeV nichtig (vgl. BGH, Urt. v. 06.04.11 Az. VIII ZR 273/09, juris). Es ist indes jedoch bei Lichte betrachtet wohl schon keine Klausel ersichtlich, die sich zu
nachträglichen Preisänderungen durch das Energieversorgungsunternehmen verhält.
Eine Klausel des Inhalts "Die Wärmelieferung erfolgt mit dem Abschluss d. Wärmeliefervertrages z.d. Bedingungen d. derzeit gültigen Preisblattes." verhält sich wohl nur zu dem Preis, der mit Abschluss eines neuen Vertrages vereinbart wird, nicht jedoch zu dessen nachträglicher einseitigen Änderung durch das Energieversorgungsunternehmen.
Selbst wenn der Kunde 2007 einer solchen Änderung der Vertragsbedingungen eines bereits bestehenden Vertrages zugestimmt hätte, wäre dadurch kein neuer Preis vereinbart worden, sondern allenfalls erstmals eine Preisänderungsklausel einbezogen worden, die der Inhaltskontrolle gem. § 24 AVBFernwärmeV unterliegt.
Dass in dem Fall, dass einem Energieversorgungsunternehmen eine Preisanpassungsbefugnis nicht zusteht, einseitig erhöhte Preise nicht vertraglich geschuldet waren und deshalb Rückforderungsansprüche der betroffenen Kunden gegen den Energieversorger aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehen können, ist vom BGH ebenfalls bereits geklärt (vgl. Leitsatzentscheidungen BGH, Urt. v. 26.09.12 Az. VIII ZR 249/11 - Gas- und Az. VIII ZR 279/11 - Strom-; Urt. v. 14.03.12 Az. VIII ZR 113/11 - Gas).