Wenigstens der BGH wendet hier das Gesetz richtig an.
Es war mir ein Rätsel, wie die OLGs in diesen Fällen anders entscheiden konnten.
Im Zweifel gegen den Verwender der Klausel.
Ich sehe allerdings hier nicht einmal einen Zweifel in der Auslegung der Klausel.
Die Sachlage war eigentlich gar nicht kompliziert, sondern sehr eindeutig.
Die Haarspalterei "zum Ende kündigen" sei nicht dasselbe wie "die Kündigung wird erst nach dem Ende wirksam", die einige OLGs hier betrieben hatten, war haarsträubend weltfremd.
Wenn ich zum Ende des ersten Jahres kündige, dann besteht der Vertrag ein volles Jahr, es wird kein noch so kleines Stück des ersten Vertragsjahres abgezwackt. Abgerechnet wird ein volles Vertragsjahr. Somit wird zwangsläufig die Kündigung erst nach Ende des ersten Jahres wirksam. Da sich insbesondere die die betreffenden Verträge um ein weiteres ganzes Jahr verlängern, wenn nicht zum Ende des ersten Jahes gekündigt wird, hätte eine anders beabsichtigte Klausel auch anders lauten müssen, nämlich z.B. "der Bonus wird nur gezahlt, wenn der Vertrag nach den ersten Jahr um ein Jahr verlängert wird".
Diese Überlegung zeigt unzweifelhaft, dass der Verwender der strittigen Klausel vom Sinngehalt her keinen Unterschied machen wollte zwischen "zum Ende kündigen" und "Wirksam werden der Kündigung nach Ende" - außer man unterstellt ihm Täuschungsabsicht. Bei Täuschungsabsicht gilt dann aber die Regel "im Zweifel gegen den Verwender auslegen".
Also eine klare Sache mit Netz und doppeltem Boden.
Manche Richter sind bisweilen weltfremd und verheddern sich in Buchstaben, so dass sie den Satz vor lauter Buchstaben nicht mehr lesen können.