Wir bewegen uns weiter sehr weit weg, vom eigentlichen Anliegen des Threads.
Schon die Entscheidung,
ob er überhaupt vom vertraglich eingeräumten Recht Gebrauch macht,
eine Abschlagszahlung zu fordern, wird in das
Ermessen des Versorgers gestellt.
Es handelt sich um eine
einseitige Ermessensentscheidung iSv. § 315 Abs. 1 BGB.
Und oft ist es bei Lichte betrachtet nicht
eine Abschlagszahlung, die gefordert wird,
sondern es werden gleich
mehrere verlangt.
Da entscheidet der Versorger wiederum
nach Ermessen einseitig,
ob er halbjährlich, quartalsweise oder monatlich Abschlagszahlungen verlangt.
Womöglich wäre auch das Fordern wöchentlicher oder täglicher Abschlagszahlungen möglich,
jedoch wohl nicht angemessen.
Dass geforderte montliche Abschläge der Höhe nach unbillig sein können, hat der BGH bereits festgestellt.
BGH, Urt. v. 22.02.2012 Az. VIII ZR 34/11, juris Rn. 39:
Auch der Feststellungsantrag des Klägers, dass die anlässlich der Jahresabrechnung vom 20. November 2009 ermittelten Abschlagsbeträge von
281 € monatlich unbillig, unwirksam und nicht fällig, mithin nicht geschuldet sind, ist begründet.
Und siehe da:
Der monatliche Abschlag war in jener Entscheidung der Höhe nach gerade deshalb unbillig, unwirksam und nicht fällig, mithin nicht geschuldet,
weil nicht - wie vertraglich vorgesehen- zutreffend auf den Verbrauch abgestellt wurde,
sondern auf einen Verbrauch, der sich bei Zugrundelegung vertraglich nicht geschuldeter Preise ergab.
Hat die Beklagte dieser Jahresabrechnung nämlich einen nicht geschuldeten Preis zugrunde gelegt, ist auch der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1, 2 GasGVV auf der Grundlage dieser Abrechnung ermittelte Abschlag mangels Orientierung am Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum nicht zutreffend ermittelt. So verhält es sich hier. Denn die betreffende Jahresabrechnung baut auf mehrfach geänderten Sonderpreisen auf, für die sich die Beklagte - wie ausgeführt - auf ein Preisänderungsrecht nicht stützen kann. Der Kläger schuldet deshalb Abschlagszahlungen jedenfalls nicht in der von der Beklagten beanspruchten Höhe.