Die ordentliche Kündigung ist der Regelfall,
eine außerordentliche Kündigung demgegenüber die Ausnahme.
Wer als Kunde einen Sondervertrag durch Kündigung beenden möchte,
muss m.E. deshalb in seiner Kündigungserklärung angeben,
wenn es sich um eine außerordentliche Kündigung
in Ausübung eines Sonderkündigungsrechts handeln soll.
Andernfalls kann und wird der Lieferant die Kündigung als ordnungsgemäße Kündigung werten
und mithin die Einhaltung einer vereinbarten Kündigungsfrist beanspruchen.
Nicht anders kann es liegen, wenn der Kunde die Kündigung nicht selbst erklärt,
sondern sich dabei eines bevollmächtigten Vertreters iSv. §§ 164 ff. BGB bedient.
Auch die Kündigungserklärung eines bevollmächtigten Vertreters muss deshalb deutlich machen,
wenn es sich um die außerordentliche Kündigung in Ausübung eines
dem Vertretenen zustehenden Sonderkündigungsrechts handeln soll.
Es gibt bekanntermaßen Gründe dafür,
warum man die Kündigung dem neuen Lieferanten als Bevollmächtigten überlassen sollte,
ebenso wie es bekanntlich Gründe dafür gibt, die Kündigung selbst zu erklären.