Die EGNW sitzt in einer Zwickmühle. Ist es so, wie den Kunden mitgeteilt wurde (die EGS hat den Einzug im Auftrag der EGNW vorgenommen), muss man die Zahlungen gegen sich gelten lassen.
Wo wurde dem Kunden mitgeteilt, dass die EnergenSüd im Auftrag einzieht? Weder aus den Kontoauzügen noch Mitgliederbriefen ist das ersichtlich. Die EnergenSüd hat in eigenen Namen beliefert und abgerechnet. Die EGNW war zu dieser Zeit Vermittler, nicht mehr, aber auch nicht weniger.
Sollte eure Sache vor Gericht landen, wird euch der Richter ganz bestimmt nach der Lieferbestätigung der EGNW fragen, die es jedoch defakto nicht gibt. Ihr habt lediglich eine von der EnergenSüd erhalten, klar und deutlich im Briefkopf erkenntlich!
Jetzt ist das Kind in den Brunnen gefallen und die finanziellen Folgen sollen gefälligst die tragen, die dieses falsche Spiel der (damaligen) EGNW-Verantwortlichen nicht durchschaut haben.
Was ist das denn bitte für eine Gerechtigkeitsauffassung? Die, die den Schaden aktuell haben (weil sie gepennt haben und den Trick mit der Lastschriftanulierung nicht angewendet haben!!!) sollen also komplett davon befreit werden? Und umgelegt wird er auf die übrigen Genossen?
die sind ja so frech und haben Stornogebühren berechnet, als ich die von der EGNW eigenmächtig fast verdoppelten Abschläge
habe rückbuchen lassen, wo kein Mensch wusste, was die da nun abbuchen. Da muss ich ja gleich mal nachschauen, ob ich nach Meinung der EGNW zu diesem Zeitpunkt nicht Kunde der Energensüd war Das wäre ja ein tolles Ding, ich wäre Kunde der Energensüd
gewesen und soll Mahn/Stornogebühren an die EGNW zahlen.
Kann es sein, dass du keinen blassen Schimmer von der ganzen Sache hast? Jedes seriöse Unternehmen berechnet dem Kunden die anfallenden Stornierungsgebühren, wenn die Lastschrift grundlos zurückgebucht wird. Im Januar 2012 gab es eine Preisanpassung inkl. dem Wechsel von EnergenSüd auf EGNW. Du wurdest diesbezüglich im Dezember 2011 informiert, auch über die neuen Konditionen und Abschläge. Hier hattest du die Möglichkeit eine außerordentliche Kündigung auszusprechen, was du aber offensichtlich nicht getan hast.
das ist ja spannend....
Einerseits vertritt Petersen diverse Genossen in Forderungsprozessen gegen die Anspruchsteller und führt aus, dass die Forderungen gegen seine Mandanten allenfalls gegen die EGNW zu stellen seien (s. internes EGNW-Forum), andererseits versucht er Forderungen der EGNW gegen ihre Genossen durchzusetzen.
Wo ist denn da die Abgrenzung? Ob sich dieses Vorgehen mit der Rechtsanwaltsverordnung vereinbaren lässt....?
Herr Kreye, sie leben ja auch noch
Die Unterschiede sind schnell erklärt. Die EGNW hat ihre Lieferverträge mit den Genossen (Kündigungen von seiten der Genossen mal ausgenommen) zum 01.07.2012 NICHT gekündigt. Somit bestanden sie noch! Sie haben jedoch auf der Grundlage eines irrwitzigen Kooperationsvertrages geliefert und waren der Auffassung, dass Sie nun einen Liefervertrag und somit auch einen Zahlungsanspruch gegenüber den Genossen hätten. Wie Sie aber aus den unzähligen Verfahren bereits wissen dürften, ist dem nicht so. Zwei Lieferanten an einer Abnahmestelle geht nunmal nicht, und da Sie im Gegensatz zur EGNW keinen Liefervertrag vorlegen können bleibt nur noch die EGNW als Lieferant und somit Zahlungsempfänger.
Zur Zeit der EnergenSüd bestand nie ein Liefervertrag zwischen Genossen und der EGNW. Dementsprechend hatte die EGNW auch keinen Zahlungsanspruch. Heißt im Klartext, dass man bei der EGNW die Belieferungszeiträume (auf Strom bezogen!) bis 31.12.2011 und ab 01.01.2012 ganz deutlich voneinander trennen muss. Erst ab dem 01.01.2012 war man Lieferant, davor nur Vermittler!