@ Spezialfrage und @ khh
Ihre zitierten Rechtsgrundlagen sind mir hinreichend bekannt. Aber bitte, an einer Haarspalterei beteilige ich mich nicht! Ich stehe gern mit dem Pragmatismus Fuß an Fuß.
Betrachten Sie meine Aussage hinsichtlich des nicht notwendigen besonderen Hinweises auf das Sonderkündigungsrecht im vorliegenden Fall als meine persönliche Meinung. Das Sonderkündigungsrecht ist in der Preisanpassungsklausel verbrieft. Mir selbst genügt das zwecks Anwendung, und jedem anderen sollte es auch genügen, wenn er denn Lesen kann. Klar, wenn etwas durch eigenes Versäumnis angebrannt ist, kann der Bezug auf den fehlenden Hinweis vielleicht der rettende Anker sein.
Mir ging es mit meinem Beitrag nicht um Widerspruch, sondern vielmehr um Reflexion und Verstehen der Regelungen. Daher würde mich auch brennend interessieren, wie Sie zu Ihrer "persönlichen Meinung", die sicherlich systematisch und juristisch begründet werden kann, kommen.
Es geht mir hier auch nicht um Dinge wie "letzter Anker" oder "versäumte Kündigung". Mir geht es um die elementare Frage, ob der Lieferant in dem hier diskutierten Fall nicht hätte auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen müssen und um die damit verbundenen Konsequenzen.
Es wäre im Übrigen sehr interessant, ob hier die einzelvertragliche Regelung (Hinweis auf Sonderkündigungsrecht lediglich im Vertrag) Vorrang vor § 41 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz hat oder ob diese vertragliche Regelung nur dann greift, wenn vorstehende Norm beachtet wurde, also ein Hinweis auf das Sonerkündigungsrecht erfolgte.
Um es nochmals deutlicher zu sagen:
Fraglich ist, ob es ausreichend ist, dass das Sonderkündigungsrecht lediglich einmal im Liefervertrag thematisiert wurde oder ob der Anbieter nicht bei der Preiserhöhung nochmals auf das Recht hätte hinweisen müssen. Wenn der Lieferant nochmals einen Hinweis hätte geben müssen, sind ferner die rechtlichen Folgen aus dem Unterlassen der Mitteilung interessant.