Bei dem Gasliefervertrag, der sich jeweils um 12 Monate verlängern soll, kann es sich nur um einen Sondervertrag handeln.
Fraglich, ob in diesen Sondervertrag überhaupt eine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11)
und ob diese ggf. wirksam ist.
Wurde eine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen, die jedoch unwirksam ist,
sollen sich die Rechtsfolgen zB. aus den Leitsatzentscheidung des BGH vom 23.01.13 Az. VIII ZR 52/12 und VIII ZR 80/12 ergeben.
Wurde in den Sondervertrag eine Preisänderungsklausel schon nicht wirksam einbezogen,
kommt eine ergänzende Vertragsauslegung wie in den genannten Leitsatzentscheidungen nicht in Betracht,
wiel diese die Unwirksamkeit einer einbezogenen Preisänderungsklausel zur Voraussetzung hat.
Dann würde es folglich dabei verbleiben müssen, dass der bei Vertragsabschluss ursprünglich vereinbarte Preis weiter gilt.
Sofern noch nicht geschehen, sollte man jedenfalls noch Widerspruch einlegen und dabei auch das Preisänderungsrecht bestreiten.
Damit gibt man dem Versorger hinreichend Anlass, sich durch ordentliche Kündigung aus dem Vertragsverhältnis zu lösen.
Die Rechtsfolgen, die das OLG Düsseldorf im Urteil v. 13.06.12 Az. VI-2 U (Kart) 10/11
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2012/VI_2_U__Kart__10_11urteil20120613.htmlfür die unterlassene Belehrung über das bestehende Sonderkündigungsrecht für die Grundversorgung aufgestellt hat,
müssten - wenn diese Rechtsprechung Bestand hat - wohl auch für Sonderverträge gelten,
welche eine Preisänderungsklausel enthalten,
die vollinhaltlich dem gesetzlichen Preisänderungsrecht des § 4 AVBV/ 5 GVV entspricht.
Die
Rechtsfolgen beschreibt das OLG Düsseldorf in der genannten Entscheidung wie folgt:
Aufgrund dessen sind die Richtlinienbestimmungen und die darin an Preisanpassungen normierten Anforderungen im Wege richtlinienkonformer Auslegung in die genannten Vorschriften der AVBGasV und der GasGVV hineinzulesen und genauso bei der ergänzenden Vertragsauslegung zu berücksichtigen. Der Verordnungswortlaut steht einer richtlinienkonformen Auslegung nicht entgegen. Gegebenenfalls widerstreitende Motive des nationalen Gesetzgebers und der diesbezügliche Vortrag der Klägerin sind unbeachtlich. Das Richtlinienrecht der Union geht nationalen Rechtsvorschriften und deren Interpretation vor.
Daran gemessen hat die Klägerin Haushaltskunden wie die Beklagte durch Bekanntmachungen bei Preiserhöhungen zu keinem Zeitpunkt auf ihr Kündigungsrecht hingewiesen. Das Kündigungsrecht ist bei Verbrauchern nicht als ohne Weiteres bekannt vorauszusetzen. Die Klägerin hat außerdem lediglich selektiv unmittelbar (brieflich) von Preiserhöhungen unterrichtet (Anlage K 40). Mithin hat sie - ungeachtet der Anforderungen des § 315 BGB - die durch Anhang A Buchst. c der Richtlinie 2003/55 geforderten Voraussetzungen für Preiserhöhungen nicht erfüllt.
Wegen dieser Mängel sind die von der Klägerin vorgenommenen Preiserhöhungen rechtlich nicht durchsetzbar. Zahlung kann nicht verlangt werden. Verbraucher wie die Beklagte sind entgegen der Meinung der Klägerin (wie die Klägerin auch Hartmann, in Danner/Theobald, Energierecht, § 5 StromGVV, Rn. 16) insoweit nicht lediglich auf Schadensersatzansprüche beschränkt. Dies widerspricht der Bedeutung und dem Rang, die dem Verbraucherschutz, insbesondere dem Schutz von Haushaltskunden, sowie dem Transparenzgebot in der Richtlinie 2003/55 zuerkannt worden sind. Der Umstand, dass die Beklagte auf Preiserhöhungen der Klägerin zunächst geschwiegen und diesen erst mit Schreiben vom 5.10.2006 widersprochen hat, ist ihr unschädlich. Bloßem Schweigen kommt im Rechtsverkehr keine Erklärungsbedeutung zu.
In diesem Fall sollte man Abschlagszahlungen und Rechnungsbeträge nach Widerspruch entsprechend kürzen.
Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB
aus eingetretenen Überzahlungen unterliegen
jedenfalls der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren,
für deren Beginn die Erteilung der Verbrauchsabrechnung maßgeblich ist
(vgl. BGH, Urt. v. 26.09.12 Az. VIII ZR 249/11; Urt. v. 23.01.13 Az. VIII ZR 52/12 und VIII ZR 80/12).