Tja,
bei Ihnen scheinen ne ganze Reihe Baustellen vorzuherrschen.
Zunächst einmal sollten Sie sich nochmals mit den beiden Hauptthemenkomplexen "Grundversorgung" und "Sondervertrag" beschäftigen und versuchen festzustellen, in was für einem Vertragsverhältnis Sie sich befinden. Denn davon hängt im wesentlichen die weitere Vorgehensweise sowie die mögliche Art und Höhe der Rückforderung ab.
Fakt ist aber auch, dass eine Rückforderung im Grundversorgungsbereich extgrem kompliziert ist und meines Wissens auch noch nicht geglückt ist. Das hängt zum einen damit zusammen, dass die Beweislast immer beim Kläger liegt. Und die Gegenpartei kann meist "genüsslich" auf die Argumente des Klägers warten, die dieser auch beweisen muss. Wenn SIE behaupten, der Preis in der Grundversorgung sei unbillig (nicht angemessen, § 315 BGB)), müssen SIE beweisen, dass dem so ist. Da Ihnen aber meist die internen Informationen des Versorgers über sämtliche Kostenbestandteile fehlen, dürfte das schwierig bis unmöglich werden. Behalten SIE dagegen Preisbestandteile ein, und der Versorger verklagt Sie auf Zahlung des vollen Preises, muss der VERSORGER beweisen, dass seine höheren Preise angemessen sind. Dazu muss er ggf. alle Kostenbestandteile im Rahmen eines zu erstellenden Gutachtens auf den Tisch legen. Also können Sie sich hier eher "zurücklegen". (Speziell in diesem Verfahren ist allerdings dringend die Hilfe eines Fachanwaltes mit Kenntnissen im Wirtschaftsrecht angeraten).
Im Sondervertrag wird meist nicht die Billigkeit der Preise geprüft sondern die wirksame Einbeziehung von AGB in einen Vertrag und die Wirksamkeit der darin meist enthaltenen Preisanpassungklauseln (§§ 305, 307 BGB). In sehr vielen Fällen sind diese ÜPreisanpassungsklauseln nicht wirksam in den vertrag einbezogen oder unwirksam und somit nicht rechtens. In solchen Fällen hat eine Rückforderung gute Chancen, ist aber ebenfalls Aufwand, da meist nur über Klage zu erreichen. Bei Einbehaltung von Teilen des Preises muss hier ebenfalls der versorger die wirksame Einbeziehung und Wirksamkeit seiner Preisanpassungklausel zur Betreibung seiner Forderung beweisen, was oft nicht gelingt.
Wieviel zurückgefordert werden kann hängt zum einen davon ab, ob überhaupt schon mal dem Versorger mitgeteilt wurde, dass man mit der/einer Preiserhöhung nicht einverstanden ist und WANN das gesschah. In der Grundversorgung muss man JEDER Preiserhöhung seperat widersprechen und es wird auch nur die Billigkeit der Preiserhöhung und nicht des gesamten Preises geprüft (so lautet zumindest die bisherige Rechtsprechung des BGH). Die Rückwirkung ist nur sehr beschränkt wirksam. Beim Sondervertrag reicht zunächst ein Widerspruch, der auch auf Folgeerhöhungen Auswirkungen haben kann. Hier lautet gemäß der aktuellen BGH-Rechtsprechung die Formel, dass man auf der Basis des Preises abrechnen kann , der 3 Jahre vor dem ersten Widerspruch galt.
Wenn man in sehr alten Beiträgen nachliest, ist natürlich die neuste Rechtsprechung zu diesen Themen noch nicht berücksichtigt. Da sich in den letzten Jahren durch verschiedene BGH-Urteile einiges präzisiert hat, bringt der Lesen und der Bezug auf Dinge aus 2007 nur begrenzt etwas.