Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?  (Gelesen 42034 mal)

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Offline DieAdmin

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Ich möchte mal daran erinnern, dass dieser Bereich "Grundsatzfragen" heißt. Es ist vielleicht wesentlich übersichtlicher, die AGB der konkreten Versorger in deren Bereich zu posten und dann hierin zu verlinken. 
Wenn jetzt jeder anfängt, die AGB hierein zu kopieren, bläht das diesen Thread unnötig auf.

@Gerd,

dein Beitrag habe ich zu Stromio abgehängt

http://forum.energienetz.de/index.php/topic,17785.0.html
« Letzte Änderung: 22. November 2012, 10:58:50 von Evitel2004 »

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Zitat
Die Weiterbelastung an den Kunden wird zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen neu eingeführt oder erhöht werden. Der Lieferant wird den Kunden unverzüglich über die Weitergabe der Mehrkosten informieren.
u.ä.

Es gibt sicher nicht wenige Verbraucher, die vor Kurzem den rechtzeitigen Wechsel zum 1. Januar 2013 eingeleitet haben und dabei eine sogenannte eingeschränkten Preisgarantie vereinbart haben. Diese erhalten jetzt, bevor die Lieferung überhaupt begonnen hat, schon die Preiserhöhungsmitteilung ihres künftigen Versorgers zum künftigen Liefertermin mit der bekannten Begründung.

Die grundsätzlich spannende Frage ist, wie oder wo soll denn der einfache Verbraucher erkennen, welche "hoheitlichen Kosten" denn in den Preisen der diversen Angebote einkalkuliert sind und welche nicht. Bzw. auf welcher Grundlage wurde denn der Preis jetzt vereinbart? Die Erhöhung der bekannten "hoheitlichen Kosten" war ja zum Angebotszeitpunkt vielleicht noch nicht exakt auf die letzte Kommastelle bekannt, aber der Höhe nach ja längst. Abgesehen von der juristischen Frage, kann man solche Angebote, die die bereits bekannten Kostensteigerungen übehaupt nicht berücksichigen noch als seriös bezeichnen.

... oder kommt da jetzt das im Gesetz genannte und hier schon diskutierte Rücktrittsrecht ins Spiel (vor Beginn der Abrechnungsperiode ;) ).

Auf jeden Fall, das "Energieverbraucherrecht" ist doch einfach ein tolles Geschäftsmodell für Rechtsanwälte ;)
"Wer weiß, wie Gesetze und Würste zu Stande kommen, kann nachts nicht mehr ruhig schlafen."
Otto von Bismarck
PS: Solche  _G_E_S_E_T_Z_E_  und dann dazu zu noch dieser Sch... Peter Altmaiers Stromsparinitiative - Geldverschwendung
« Letzte Änderung: 22. November 2012, 13:07:35 von PLUS »

Offline Black

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Zitat
Die grundsätzlich spannende Frage ist, wie oder wo soll denn der einfache Verbraucher erkennen, welche "hoheitlichen Kosten" denn in den Preisen der diversen Angebote einkalkuliert sind und welche nicht. Bzw. auf welcher Grundlage wurde denn der Preis jetzt vereinbart? Die Erhöhung der bekannten "hoheitlichen Kosten" war ja zum Angebotszeitpunkt vielleicht noch nicht exakt auf die letzte Kommastelle bekannt, aber der Höhe nach ja längst.

Warum ist das wichtig?
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

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Zitat
Die grundsätzlich spannende Frage ist, wie oder wo soll denn der einfache Verbraucher erkennen, welche "hoheitlichen Kosten" denn in den Preisen der diversen Angebote einkalkuliert sind und welche nicht. Bzw. auf welcher Grundlage wurde denn der Preis jetzt vereinbart? Die Erhöhung der bekannten "hoheitlichen Kosten" war ja zum Angebotszeitpunkt vielleicht noch nicht exakt auf die letzte Kommastelle bekannt, aber der Höhe nach ja längst.

Warum ist das wichtig?
@Black, wenn das für den Verbraucher nicht wichtig wäre, würden die Vergleichsportale nicht in der Zwischenzeit explizit darauf hinweisen.

Die Antwort ergibt sich aus dem Text (Z.B. verivox):

Zitat
>Erhöhung der EEG-Umlage bereits berücksichtigt:

EEG-Umlage Januar 2013 bereits berücksichtigt :: Die EEG-Umlage für das Jahr 2013 steigt von 3,592 Cent/kWh auf 5,277 Cent/kWh. Bei diesem Tarif wurde die Erhöhung der EEG-Umlage bereits berücksichtigt. Das bedeutet, dass Sie zum 01.01.2013 nicht mit einer Preiserhöhung aufgrund der EEG-Umlage rechnen müssen."

Offline Didakt

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Gut gebrüllt, Löwen!

Die hier erneut genannten rechtsgrundsätzlichen Anforderungen an rechtswirksame Preisanpassungsklauseln sind hinlänglich bekannt. Ich habe sie tatsächlich schon seit geraumer Zeit verinnerlicht. Ständige Wiederholungen nützen wenig, auch wenn sie von dem von mir sehr geschätzten Rechtsgelehrten mit süffisant begleitender Ironie zum hundertstel Mal vorgetragen werden, und hier speziell der Curarepfeil auf mich abgeschossen wurde. :)

Ich kann AGB lesen, nehme für mich in Anspruch, sie auch zu verstehen, ich ziehe meine Schlüsse daraus und handele nach eigenem Gusto. Denn zwischen Theorie und Praxis besteht bekanntlich ein großer Unterschied!

In meinem Fall hätte mich mein Stromversorger in rechtlicher Hinsicht bis spätestens 19.11.2012 über die anstehende Preiserhöhung ab 01.01.2013 mit Hinweis auf das gesetzlich verbriefte Sonderkündigungsrecht informieren müssen. Hat er aber nicht, weil er meinte, nach seinen AGB müsse er das nicht. Zu diesem Zeitpunkt bestand für beide Vertragspartner auch ein ordentliches Kündigungsrecht. Ich habe mich selbst schlau gemacht und in Erfahrung gebracht, welche Erhöhung auf mich zukommt, gleichzeitig auch in den Vergleichsportalen Alternativangebote geprüft. Was ich da in ersten Rubriken vorfand, entsprach nicht meinen Anforderungen an einen seriösen Anbieter. Preiskalkulationen und Geschäftsgebaren ala Flexstrom, Grünwelt, Avacon, ehemals EnergenSüd, EGNW usw. und die Angebote äußerst fragwürdiger Neukundenboni sind nicht mein Fall. Der Strompreis meines gegenwärtigen Versorgers ab 01.01.2013 geht in Ordnung und kann sich sehen lassen, die Geschäftsabwicklung und Kundendienst sind Spitze.

Und Sie wollen mir quasi einreden bzw. zu verstehen geben, es wäre für mich günstiger gewesen, von meinem Widerspruchsrecht ‒ zweckmäßigerweise nach dem 01.01.2013 datiert ‒ Gebrauch zu machen, und es möglicherweise auf eine Zahlungsklage des Versorgers über einen Streitwert von ca. 70 € mit ungewissem Ausgang ankommen zu lassen. Nein, Danke. Ich weiß inzwischen, mit welcher Ignoranz Dorfrichter bei solchen Streitwerthöhen ticken. Höchstrichterliche Rechtsprechung, was ist das denn, mich kann keiner, das bisschen Rechtsbeugung! ;D

Offline RR-E-ft

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Es ist doch nichts dagegen einzuwenden, dass jemand sein Schärflein beitragen möchte.

Ob im konkreten Sondervertrag jedoch ein Recht zur einseitigen Preisänderung wirksam
eingeräumt wurde oder nicht, steht auf einem vollkommen anderen Blatt. 
Nur darum ging es.

Zitat
BGH Urt. v. 13.12.06 Az. VIII ZR 25/06, juris Rn. 23

Schließlich erlaubt die Klausel – jedenfalls in ihrer im Verbandsprozess zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung (st. Rspr., z.B. BGHZ 158, 149, 155) – der Beklagten eine Preiserhöhung bereits dann, wenn zwar ein Kostenfaktor sich nach oben verändert hat, der Anstieg aber durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird und die Beklagte daher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen hat, als dies bei Abschluss des Belieferungsvertrags der Fall war. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 21. September 2005 aaO), gibt eine solche Klausel dem Verwender insgesamt einen praktisch unkontrollierbaren Preiserhöhungsspielraum zur Erzielung zusätzlicher Gewinne zu Lasten seiner Vertragspartner und benachteiligt diese deshalb unangemessen.

So ist es auch dann, wenn allein die Möglichkeit besteht, dass die Kostenerhöhung bei der EEG- Umlage oder sonstigen Umlagen, Steuern und Abgaben, die im Nettopreis einkalkuliert werden, durch Kostensenkungen bei anderen preisbildenden Kostenfaktoren wie etwa den Beschaffungskosten ausgeglichen werden können.

Schließlich hat man bei Sondervertrag mit Preisänderungsklausel,
die sich als unwirksam erweist, laut BGH immer noch drei Jahre nach der ersten Verbrauchsabrechnung, die den erhöhten Preis ausweist, Zeit,  erst noch Widerspruch einzulegen und entsprechende Rückforderungen geltend zu machen.

In einem solchen Fall besagt die Zahlung des Kunden noch nichts darüber, ob er auch tatsächlich vertraglich zu dieser verpflichtet war und ist oder ihm nicht etwa daraus vielmehr ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch gem. § 812 BGB erwächst.

Auch zur Geltendmachung solcher Rückforderungsansprüche wird niemand gezwungen,
der seine erfolgten Zahlungen auf den erhöhten Preis für in Ordnung hält.
« Letzte Änderung: 23. November 2012, 09:43:20 von RR-E-ft »

Offline Energiesparer51

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....
Die Antwort ergibt sich aus dem Text (Z.B. verivox):

Zitat
>Erhöhung der EEG-Umlage bereits berücksichtigt:

EEG-Umlage Januar 2013 bereits berücksichtigt :: Die EEG-Umlage für das Jahr 2013 steigt von 3,592 Cent/kWh auf 5,277 Cent/kWh. Bei diesem Tarif wurde die Erhöhung der EEG-Umlage bereits berücksichtigt. Das bedeutet, dass Sie zum 01.01.2013 nicht mit einer Preiserhöhung aufgrund der EEG-Umlage rechnen müssen."

...aber vielleicht damit, dass die erhöhte KWKG-Umlage sowie die erhöhte  §19-Umlage und die Offshore-Haftungsumlage zum 1.1.2013 zusätzlich weitergereicht werden. Bei der Spitzfindigkeit, die bei den Stromanbietern teilweise angewandt wird, muss man befürchten, dass die genannten Preise trotz des Hinweises noch nicht die ab 1.1.13 zu zahlenden sind.
Trau keinem Pseudowissenschaftler!

Offline Black

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Die Frage ist jedoch, ob die EEG Umlage nicht auch im Rahmen einer Steuern- und Abgabenklausel weitergegeben werden kann, die unabhängig von der übrigen Gesamtkostenentwicklung greift.

Der BGH hat mit Urteilen vom 22. Dezember 2003, Az. VIII ZR 90/02 und VIII ZR 310/02 entschieden, dass  so genannte Steuern- und Abgabenklauseln in Sonderverträgen zur Stromlieferung,  ergänzend dahin auszulegen sind, dass auch die Mehrbelastungen gemäß EEG und KWKG auf den Kunden abgewälzt werden können.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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@Black

Es bedarf bei Sondervertragskunden einer entsprechenden Preisänderungsklausel.
Preisänderungsklauseln innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB.
Und diese ist bekanntlich streng (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.06 VIII ZR 25/06 Rn. 23; BGH, Urt. v. 13.01.10 VIII ZR 81/08 Rn. 18).

Die von Ihnen zitierten Entscheidungen betrafen Lieferverträge mit Industriekunden, die zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurden,
als erhöhte Beschaffungskosten durch die  erst nach Vertragsabschluss eingeführten Gesetze EEG und KWKG für den Versorger
noch nicht absehbar waren (Vertragsabschluss im November 1990).   

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Sorry, trotz offtopic-Alarm-Fahnen-Gefahr, erlaube ich mir den Hinweis, dass sich die Diskussionen um die diversen "Abgaben" und "Umlagen" auf Haushaltsstrom - und -Gas hier und da in eine interessante Richtung bewegen:
Zitat
Die Frage ist jedoch, ob die EEG Umlage nicht auch im Rahmen einer Steuern- und Abgabenklausel weitergegeben werden kann, die unabhängig von der übrigen Gesamtkostenentwicklung greift.
Aus dem BVerfG-Beschluß des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1994 -- 2 BvR 633/86 --
Zitat
Der Kreis der Stromverbraucher ist somit nahezu konturenlos und geht in der Allgemeinheit der Steuerzahler auf. Die mit einer BVerfGE 91, 186 (205)BVerfGE 91, 186 (206) Sonderabgabe eingeforderte Finanzverantwortung findet keine homogene Gruppe vor, deren gemeinsame Interessenlage eine besondere Sachnähe zur Kohleverstromung begründete. Die Art der Stromproduktion ist für die Stromverbraucher unerheblich; ihr paralleles Interesse zielt eher auf die Sicherheit der jeweils individuellen Versorgung als Reflex der allgemeinen Versorgungssicherheit. Die Sicherstellung der Strom- oder Energieversorgung aber ist ein Interesse der Allgemeinheit, das deshalb als Gemeinlast - durch Steuer - finanziert werden muß.
Die erste grundsätzliche Frage dazu wird noch verfassungsrechtlich beantwortet werden müssen, ob es überhaupt einen Rahmen für die exclusive Weitergabe an nicht privilegierte Verbraucher gibt.
« Letzte Änderung: 26. November 2012, 14:25:46 von PLUS »

Offline Black

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@Black

Es bedarf bei Sondervertragskunden einer entsprechenden Preisänderungsklausel.
Preisänderungsklauseln innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB.
Und diese ist bekanntlich streng (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.06 VIII ZR 25/06 Rn. 23; BGH, Urt. v. 13.01.10 VIII ZR 81/08 Rn. 18).

Die von Ihnen zitierten Entscheidungen betrafen Lieferverträge mit Industriekunden, die zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurden,
als erhöhte Beschaffungskosten durch die  erst nach Vertragsabschluss eingeführten Gesetze EEG und KWKG für den Versorger
noch nicht absehbar waren (Vertragsabschluss im November 1990).   

Nunja, auch eine Steuer- und Abgabenklausel scheint nach BGH eine nach § 307 BGB wirksame Preisanpassungsklausel zu sein, denn der BGH hat die damalige Klausel nicht etwa wegen Unwirksamkeit abgelehnt, sondern sogar noch über den Wortlaut hinaus auf die damals neue EEG Umlage erweitert. Bei dieser Erweiterung hat der BGH nicht vorgesehen, dass der Versorger die gestiegenen Steuern/Abgaben/Umlagen mit sonstigen gesunkenen Kosten "gegenrechnen" muss.

Die damalige Entscheidung betraf Sonderkunden.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Der BGH hat in jenen Entscheidungen, die sog. Steuer- und Abgabenklauseln in den Vertragsbedingungen gegenüber Industriekunden betrafen, entschieden, dass es sich bei den aus den neu eingeführten Gesetzen  EEG und KWKG resultierenden  Beschaffungskosten weder um Steuern noch um Abgaben handelt, jedoch in ergänzeneder Auslegung diese Kosten deshalb unter diesee Klausel gefasst, weil der Erlass solcher Gesetze und daraus resultierende Belastungen bei Vertragsabschluss im Jahre 1990 noch nicht absehbar waren und davon auszugehen sei, dass der Versorger, wenn er um solche zukünftigen Belastungen  bei Vertragsabschluss gewusst hätte, diese mit in die Klausel aufgenommen hätte.

Darüber, ob die betroffene Steuer- und Abgabenklausel der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält, ging der Streit seinerzeit nicht.

Der Anwendungsbereich des § 9 AGBGB war gem. § 24 AGBG persönlich wie folgt eingeschränkt.

"Die Vorschriften der §§ 2, 10 und 11 dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 9 ist in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit anzuwenden, als dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 10 und 11 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen."

Die differnzierte Rechtsprechung zu den Anforderungen, die an Preisänderungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Energieversorgungsunternehmen insbesondere gegenüber Verbrauchern bzw. Haushaltskunden zu stellen sind, erging ersichtlich erst später (vgl. BGH, Urt. 13.12.06 Az. VIII ZR 25/06 Rn. 23; Urt. v. 29.04.08 Az. KZR 2/07; Urt. v. 13.01.10 Az. VIII ZR 81/08 Rn. 18).

Im Lichte letztgenannter Entscheidungen ist nicht davon auszugehen, dass Steuer- und Abgabenklauseln, wie sie in den zitierten Entscheidungen vom 22.12.03 zu Grunde lagen, der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten können. Dies gilt insbesondere mit Rücksicht auf die erst 2004 umzusetzenden EU- Richtlinien, die gleichermaßen Transparenz  einfordern, namentlich die (Verbraucherverträge betreffende)  Klauselrichtlinie und die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinien, welche von nationalen Gerichten seit Sommer 2004 unmittelbar anzuwenden sind (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin beim EuGH n der Rechtssache C-92/11).     

« Letzte Änderung: 26. November 2012, 18:26:21 von RR-E-ft »

Offline tangocharly

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Es ist nicht erkennbar, woraus hergeleitet werden soll, dass öffentliche Abgaben und Steuern -und letztlich die EEG-Umlage- in der Kostenbilanz nicht gegengerechnet werden sollten (oder dies sogar ausgeschlossen sei), denn der BGH hat in beiden Entscheidungen vom 22.12.2003 hierzu überhaupt nichts ausgesagt.

Bemerkenswert erscheint demgegenüber allerdings die folgende Passage in den Urteilen vom 22.12.2003 (hier VIII ZR 310/02- unter Ziff. 2.c.):

Zitat
Daß der Gesetzgeber selbst von einer Überwälzung der durch
das EEG herbeigeführten Mehrkosten auf den Verbraucher ausging,
ergibt sich aus der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Stromerzeugung
aus erneuerbaren Energien sowie zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes,
in welchem die Erwartung ausgesprochen wird, daß "Auswirkungen
auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ... trotz voraussichtlich
geringer Erhöhung der Netznutzungsentgelte nicht in nennenswertem
Umfang zu erwarten" seien. Es sei "lediglich mit geringfügigen Steigerungen
der Strombezugspreise zu rechnen, die durch die im liberalisierten Markt
sinkenden Strompreise deutlich überkompensiert
" würden (BT-Drucks. 14/2341
S. 2; s.a. Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und
Technologie BT-Drucks. 14/2776 S. 2); inwieweit sich diese Annahme des Gesetzgebers
in der Folgezeit als richtig erwiesen hat, ist dabei unerheblich (zur
Weitergabe von "nicht vermeidbaren Mehraufwendungen" siehe § 3 Abs. 1
Satz 3 KWK-G sowie nicht erstatteter "Zuschlagszahlungen" und "Ausgleichszahlungen"
siehe § 9 Abs. 7 KWK-AusbauG, vgl. hierzu Entwurf des Gesetzes
für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-
Kopplung, BT-Drucks. 14/7024 S. 9). Im Tarifkundenbereich sind die diesbezüglichen
Kosten anerkennungsfähig und werden gemäß § 12 BTOElt tariflich
anerkannt (Büdenbender aaO S. 301; Britz/Müller RdE 2003, 163, 166). Davon,
daß die Klägerin die in Rede stehenden, auf gesetzgeberischen Maßnahmen
beruhenden Mehrkosten, die ihrem Zweck nach und in ihren Auswirkungen für
die Energieversorgungsunternehmen einer Abgabe gleichstehen, nicht ebenfalls
auf die Sonderkunden hätte abwälzen wollen, konnten diese nicht ausgehen.

Natürlich muß man Revisionsentscheidungen vom Tatbestand her lesen. Und wenn man die Höhe der Aufwendungen unstreitig stellt, sich nur noch über die Berechtigung zur Berücksichtigung solcher Aufwendungen streitet, weil die Auslegung der Klausel steitig ist, dann wird auch über die sonstigen Kosten nicht entschieden.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline Black

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Lustig dass der Gesetzgeber seinerzeit offensichtlich keine Auswirkungen des EEG auf den Strompreis erwartet hatte.


Wenn man es recht bedenkt, spielt es praktisch gesehen keine Rolle, ob der Versorger die EEG Umlage direkt weiterwälzen darf oder zuvor mit gesunkenen Kosten gegenrechnen muss.

Bei einer direkten Wälzung über eine gesonderte Klausel zusätzlich zur allgemeinen Preisanpassungsklausel  müsste der Versorger zwar die gesunkenen sonstigen Kosten erst einmal nicht berücksichtigen. Trotzdem würden diese gesunkenen Kosten über die allgemeine Preisanpassungsklausel gleichzeitig zu einer Senkungspflicht führen. Erhöhungsanspruch aus Kostenwälzung würde auf Senkungsanspruch aus allgemeinem Preisanpassungsrecht treffen. Im Saldo entsteht somit in jedem Fall eine Berücksichtigung.

Interessant ist nur folgender Fall: Der Versorger vereinbart mit dem Kunden einen Festpreis, von dem lediglich Kostenänderungen durch Steuern/Abgaben/Umlagen ausgenommen werden. Nun erhöht sich die EEG Umlage bei gleichzeitig gesunkenen sonstigen Kosten des Versorgers.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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@Black

Beim letzteren Fall und Ihr Verständnis hiervon zu Grunde gelegt,
würde es das Klauselwerk dem Lieferanten ermöglichen,
seinen Gewinnanteil am vereinbarten Preis nachträglich zu erhöhen.

Als Allgemeine Geschäftsbedingungen könnte ein solches Klauselwerk
deshalb nicht der Inhaltskontrolle standhalten (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.06 Az. VIII ZR 25/06 Rn. 23).

Für eine einseitige Preisänderung bedarf es einer Preisänderungsklausel.
Eine Preisänderungsklausel im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen
stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar
und hält deshalb der Inhaltskontrolle nicht stand,
wenn sie die Möglichkeit der nachträglichen Erhöhung des Gewinnateils
am Preis nicht sicher ausschließt.

 

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