LG Lüneburg, B. v. 16.04.12 Az. 4 O 283/11 Kein Anspruch des Grundversorgers auf Zutrittsrecht zur ZählersperreLeitsätze:
1. Der Grundversorger hat keinen Anspruch gegen den Haushaltskunden aus § 19 Abs. 2 Satz 1 StromGVV/GasGVV darauf, dass dieser den Zutritt des Netzbetreibers zum Zwecke der Unterbrechung der Versorgung duldet.
2. Der Anspruch auf Duldung des Zutritts zum Zwecke der Unterbrechung steht allein dem Netzbetreiber gemäß § 21 NAV/NDAV zu, wenn die Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 3 NAV/NDAV vorliegen.
3. Der Grundversorger kann allenfalls in gewillkürter Prozessstandschaft den Anspruch des Netzbetreibers geltend machen.
4. Ein Anspruch des Lieferanten gegen den Netzbetreiber, die Unterbrechung herbeizuführen, kann sich aus dem Netznutzungs- bzw. Lieferantenrahmenvertrag gemäß § 20 Abs. 1a EnWG ergeben.
LG Lüneburg 4. Zivilkammer, Beschluss vom 16.04.2012, 4 O 283/11
§ 9 StromGVV, § 19 Abs 2 S 1 StromGVV, § 9 GasGVV, § 19 Abs 2 S 1 GasGVV, § 21 NAV, § 21 NDAV, § 24 Abs 3 NDAV, § 3 Nr 22 EnWG, § 20 Abs 1a EnWG, § 273 BGB