Die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Erfurt hat auf die mündlichen Verhandlungen vom 06.09.12 in den Verfahren zu den Aktenzeichen 2 HK O 16/09 und 2 HK O 71/09 ausgeurteilt,
dass die Klagen der SWE Energie GmbH gegen Gaskunden jeweils vollständig abgewiesen werden und der Klägerin die Tragung der Verfahrenskosten aufgegeben wird.
Die Klageabweisung gründet jeweils darauf, dass die Kunden im streitgegenständlichen Zeitraum zu Sonderabkommen "SWE Komfort"- Gaspreisen beliefert wurden, dem Gasversorger in diesen Vertragsverhältnissen kein Preisänderungsrecht zustand.
Die Kammer schloss sich dabei der Rechtsprechung des Thüringer OLG Jena (Urt. v. 27.07.11 Az. 2 U 250/09) an, wonach es sich bei diesen Tarifen der Stadtwerke Erfurt Gasversorgung GmbH um Sondertarife handelte, die Versorgung der Kunden folglich nicht mehr im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht, sondern im Rahmen der Vertragsfreiheit aufgrund von Sonderverträgen erfolgte.
Nachdem die beklagten Gaskunden unter vielem anderen auch bestritten hatten, dass die mit den streitgegenständlichen Verbrauchsabrechnungen geforderten Gaspreise zwischen den Parteien vereinbart waren und dem Gasversorger kein Preisänderungsrecht zustand, musste den Zahlungsklagen der Erfolg verwehrt bleiben.