@ khh,
Ihre Schlussfolgerung stimmt mit meiner überein. Weil es durch Stillschweigen in juristischer Hinsicht zu keiner Vertragsannahme gekommen ist, liegt zunächst auch mit der EnerGen Süd kein zwischen den Parteien „schriftlich“ vereinbarter, rechtsgültiger Vertragsschluss vor. Rechtlich einforderbare Verträge kommen aber durchaus auch ohne schriftliche Vereinbarung durch verschiedenes Verhalten zustande, u. a. durch schlüssiges Verhalten. Das hatten wir ja schon, nur greift es hier aus den genannten Gründen nicht hundertprozentig.
Deswegen habe ich doch auch ausgeführt, dass ich mich wegen des „vertragsähnlichen Zustands“ ‒ oder besser gesagt, wegen eines „lückenhaft“ geschlossenen Vertrags vom Typ „Kaufvertrag“ ‒ der EnerGen Süd gegenüber zur Bezahlung für die von ihr gelieferte Energie verpflichtet sah. Frei nach dem Motto: „Wer die Musik bestellt und geliefert bekommt, muss sie auch bezahlen“, vorliegend gemäß § 433 (2) BGB aus einem Dauerschuldverhältnis heraus, in dem ich mich aus meiner Sicht sah.
Bei solchen lückenhaft geschlossenen Verträgen stellt sich die Frage nach den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien. Bei Nichtvereinbarung eines spezifischen Punktes helfen oft einschlägige Bestimmungen des BGB, im Übrigen der ergänzenden Rechtsprechung, notfalls auch ein Gerichtsurteil.
Im Zuge der Bestellung und Lieferung wirkten hier den fakto nicht zwei Parteien wie üblich mit, sondern „drei“: Ein Besteller, ein Vermittler und ein Lieferer. Wenn in vorliegender Sache zwischen Vermittler und Lieferer, den Sie als „Erfüllungsgehilfen“ bezeichnen, die gegenseitigen Rechte und Pflichten jeder Partei vertraglich sanktioniert worden wären, u. a. das Recht zur Annahme des Vertragsangebots des Antragenden und dies auch für den Antragenden aus den Antragsunterlagen ersichtlich gewesen wäre, dann läge uns höchstwahrscheinlich ein rechtsgültiger Vertragsabschluss vor. Juristen mögen die Sachlage abweichend sehen. Das Gericht kennt das Recht und wird ggf. und zu ggb. Zeit das „richtige“ Urteil im Namen des Volkes verkünden.
Es liegt doch auf der Hand, dass dieses Kuddelmuddel einer in rechtlich fragwürdiger Art und Weise zustande gekommenen Kungelei zwischen der EGNW und der EnerGen Süd geschuldet ist. Die haben in vielerlei Hinsicht aus Unkenntnis gehandelt und die Folgen ihrer Handschlagsvereinbarung überhaupt nicht einschätzen können. Wenn man keine Ahnung vom Vertragsrecht hat, sollte man doch wohl zweckmäßigerweise einen Juristen bei der Durchführung solcher Maßnahmen mitwirken lassen.
Unstreitig ist m. E., dass die EGNW bei der Abwicklung des unterstellten „Kaufvertrages„ zwischen Verbraucher und Lieferant der Energie in keiner Weise mitgewirkt hat. Die hatten, wenn ich es richtig sehe, für das Zuschustern von Kunden an die EnS eine Provisionszahlung vereinbart. Um es zusammenfassend zu sagen: Die Energielieferung und das Inkasso mit allem Drum und Dran oblag ausschließlich der EnS. Wenn die EGNW und auch betroffene Verbraucher meinen, im Nachhinein daran noch etwas ändern zu können, befinden sie sich auf dem Holzweg! Wie soll das denn allein technisch ablaufen?
Nun noch nebenbei eine Anmerkung: Eine Begebenheit im August 2011 veranlasste mich, diese fragwürdige Vertragslage kritisch zu hinterfragen. Ich beabsichtigte, ab 01.10.2011 Gaskunde bei der EGNW zu werden, die sich von diesem Zeitpunkt an in das Gasgeschäft einklinken wollte. Ein erstmaliges, grausiges Telefonat mit dem damaligen Vorstand, Herrn R., reichte aus, um von dieser Absicht Abstand zu nehmen. Mir wurde schnell klar, mit welch Geistes Kind ich es da zu tun hatte.
Danach nahm ich die mir vorliegenden „sogenannten Vertragsunterlagen“ sowie Satzung, AGB und Geschäftsordnung unter die Lupe. Was ich feststellte, war nicht erbaulich und führte zu meinem Entschluss, schnellstmöglich aus der Lieferbeziehung und Genossenschaft auszusteigen.
Die zu Tage getretenen Fragwürdigkeiten sind hier im Forum ausgiebig diskutiert worden. Nur scheinbar Wenige haben damals daraus ihre Schlussfolgerungen gezogen. Die Kündigung der Stromlieferung zum 31.12.2011 habe ich seinerzeit sicherheitshalber beiden „Institutionen“ zukommen lassen. Der Wechsel zum neuen Anbieter hat anstandslos geklappt. Danach wurde ich zwar noch mit einigen von der dösigen EGNW ausgelösten unangenehmen Dingen ‒ wie z. B. jetzt mit der Zahlungsaufforderung zu einer Abschlagszahlung für 1/2012 ‒ konfrontiert. Diese Sachen sind inzwischen erledigt.
Übrigens zu Ihrem „angeblichen Stromvertrag“ mit der EnS. Warum sollten die den denn kündigen? Der gegenwärtige Zustand schadet ihnen doch nicht. Die Kanzlei Pluta wird die Rechtslage schon aus eigenem Interesse und aus eigener Sicht interpretieren, wenn sie dies im Einzelfall für erforderlich hält. Dessen können sich die Beteiligten ganz gewiss sein. Das wird noch einigen „Spaß“ mit sich bringen.