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Autor Thema: Anwendung der BGH-Urteile vom 14.03.2012 - VIII ZR 93/11 und VIII ZR 113/11  (Gelesen 28648 mal)

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Offline userD0003

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Zitat
Original von berghaus
Das heißt also, zum Berechnen der (noch nicht verjährten) Rückforderungen oder der bei zu hohen Einbehaltungen möglichen (noch nicht verjährten) Nachforderungen des Versorgers nimmt man den Preis, der 3 Jahre vor dem ersten Widerspruch galt.
NEIN, den Preis nicht! Bei einem Sondervertrag, in den wirksam (gem. § 305 BGB) eine unwirksame (gem. § 307 BGB) Preisänderungsklausel einbezogen wurde, prüft Mann oder Frau, welche Rechnungen innerhalb der drei Jahre vor dem ersten Widerspruch zugegangen sind. Für alle Preiserhöhungen, die ab Beginn des Abrechnungszeitraums der ältesten dieser Rechnungen erstmalig zur Abrechnung gestellt wurden, kann man deren Unwirksamkeit geltend machen.
Zu den Auswirkungen von Preissenkungen siehe das Beispiel von @courage vom 25.04.12 und den ergänzenden Kommentar von @RR-E-ft.

edit: Ich hoffe, dass ich mit meinem so bezeichneten \"Anfangspreis\" nicht zu Missverständnissen beigetragen habe. :(

Offline berghaus

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@h‘berger

Ich sehe ein, dass ich in meinem Beitrag den richtigen Zeitpunkt für die Ermittlung des  Preises , der nach erstem Widerspruch den Berechnungen zugrunde zu legen ist, noch nicht gefunden hatte.

Verleitet wurde ich durch Aussage von RR-E-ft am 24.04.12:

Zitat
Ein Widerspruch -…….- umfasst alle einseitigen Preisänderungen, die innerhalb von drei Jahren vor seiner Erhebung erstmals zur Abrechnung gestellt wurden.


Hier, glaube ich, spricht RR-E-ft von neuen Widersprüchen, die jetzt noch erhoben werden (können). Insofern müsste es bei ihm wohl heißen: „Ein Widerspruch sollte alle einseitigen Preisänderungen, die innerhalb von drei Jahren vor seiner Erhebung erstmals zur Abrechnung gestellt wurden, umfassen.

 Uns ‚Altwidersprüchlern‘ geht es aber um die Widersprüche in früheren Jahren.
Hier ist wohl auch Ihre Aussage nicht richtig:
Zitat
…………prüft Mann oder Frau, welche Rechnungen innerhalb der drei Jahre vor dem ersten Widerspruch zugegangen sind.
Für alle Preiserhöhungen, die ab Beginn des Abrechnungszeitraums der ältesten dieser Rechnungen erstmalig zur Abrechnung gestellt wurden, kann man deren Unwirksamkeit geltend machen.

 Mit den Musterbriefen hat man z.B. 2006 in der Regel doch nur den Preiserhöhungen der letzten Abrechnungsperiode z.B. 25.Mai 2005 – 24.Mai 2006 (Jahresrechnung 20.Juni 2006) widersprochen und nicht auch den beiden vorhergehenden Jahresrechnungen und den darin enthaltenen Preiserhöhungen.
Dementsprechend müsste in meinem Beispiel der von mir gesuchte ‚Sondersockelpreis‘ der letzte Preis der Jahresrechnung vom Juni 2005 sein.

 In Ihrem Beispiel wäre das, wie Kampfzwerg schon richtig erkannt und Sie auch befürchtet hatten, der 13.11.04.

 Hier stellt sich mir noch die Frage, inwieweit der Widerspruch gegen die Preiserhöhung(en) in dem Widerspruchsschreiben erläutert werden muss(te).
Genügt die Aussage (aus dem Musterbrief 2006)

 a) “ ….erhebe ich Widerspruch, weil die zugrunde gelegten Gaspreise als unbillig nach § 315 BGB anzusehen sind.“   -  (Umfasst diese Aussage möglicherweise sogar sämtliche Preiserhöhungen früherer bzw. der letzten drei Jahre?)

 b ) “Sollten Sie zu einer ein einseitigen Preiserhöhung berechtigt sein, bindet mich eine solche nicht…“

berghaus 27.04.12

Offline RR-E-ft

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Ich meine, RR-E-ft spricht da generell von der Wirkung eines Widerspruches, egal wann dieser eingelegt wurde oder ob er erst noch eingelegt wird. ;)

Bei unwirksamer Preisänderungsklausel:

Für die Unwirksamkeit der einseitigen Preiserhöhung  kommt es generell schon gar nicht erst  auf einen Widerspruch an, sie ist per se unwirksam und bleibt es - jedenfalls zunächst -  auch.

Jedoch soll sich der Kunde nach der neueren Lehre auf diese Unwirksamkeit einer Preiserhöhung nachträglich  dann gleichwohl nicht mehr berufen können, wenn er eine  Preiserhöhung zunächst  vorbehaltlos bezahlt hatte und nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang derjenigen  Rechnung, die diesen erhöhten Preis erstmals auswies, das Preisänderungsrecht oder die Billigkeit irgendeiner Preisänderung überhaupt nur irgendwie bestritten/ beanstandet hatte.

Ob die Preiserhöhung somit drei Jahre nach ihrer erstmaligen  beanstandungslosen Bezahlung dabei (infolge der Unterlassung eines irgendwie gearteten Widerspruches) doch noch wirksam wird, kann offen bleiben. Jedenfalls soll sich der Kunde dann nicht mehr auf die Unwirksamkeit derselben berufen können.

Entscheidend soll sein, ob der Versorger Veranlassung hatte, eine Kündigung des Vertragsverhältnisses in Erwägung zu ziehen, weil der Kunde innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Verbrauchsabrechnung, die den erhöhten Preis erstmals auswies, das Preisänderungsrecht oder eine Preisänderung durch Widerspruch in Frage stellte.

Deshalb kommt es entscheidend darauf an, wann irgendein Erstwiderspruch des Kunden  beim Versorger zuging.
Der betroffene Kunde soll sich - aus genannten  Gründen - (nur noch) auf die Unwirksamkeit aller einseitigen Preiserhöhungen berufen können, die innerhalb von drei Jahren vor diesem Tage erstmals mit einer Verbrauchsabrechnung zur Abrechnung gestellt wurden.

Das gesamte Anfangs- oder Sockelpreis- Kauderwelsch deshalb schnellstmöglich aus dem Gedächntnis streichen.

Vollkommen anders  bei gesetzlich oder vertraglich wirksam  eingeräumtem Leistungsbestimmungsbestimmungsrecht des Energieversorgers im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB:

Die einseitige Preiserhöhung ist nicht per se unwirksam, sondern für den betrofffenen  Kunden nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.  Sie kann billig oder unbillig sein, was erst eine gerichtliche Prüfung ergeben muss, was zumindest eine Unbilligkeitseinrede des Kunden voraussetzt.

Der Kunde soll sich jedoch auf die Unverbindlichkeit dann nicht mehr berufen können, wenn er die Jahresverbrauchsabrechnung, die den erhöhten Preis erstmals auswies, nicht in angemessener Frist mit Unbilligkeitseinrede beanstandet hatte.  Darauf, ob die Preiserhöhung der Billigkeit entsprach oder nicht, kommt es dann nicht mehr an, wenn sich der betroffene Kunde aus genannten Gründen nicht mehr gem. § 315 Abs. 3 BGB auf deren Unverbindlichkeit berufen kann bzw. können soll.

Offline userD0003

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@RR-E-ft, da Sie bereits unterschiedliche Sachverhalte abhandeln:

Was ist bei einer nicht wirksam einbezogenen Preisänderungsklausel (hier hatte der Versorger doch Veranlassung, eine Vertragskündigung in Erwägung zu ziehen) ?

Kann sich der Kunde in diesem Fall nachträglich auf die Unwirksamkeit aller Preiserhöhungen berufen und somit den bei Vertragsbeginn vereinbarten Preis geltend machen ?

Offline RR-E-ft

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Die Urteile vom 14.03.12 betreffen nur solche Fälle, bei denen eine unwirksame Preisänderungsklausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde !!!

Ebenso wie im Falle unwirksamer Preisänderungsklauseln sind auch im Fall nicht wirksam einbezogener Preisänderungsklauseln einseitige Preiserhöhungen per se unwirksam.

Anders als bei der Einbeziehung einer unwirksamen Preisänderungsklausel kommt dabei jedoch eine ergänzende Vertragsauslegung mit der Begründung aus den Urteilen vom 14.03.12  (vgl. BGH Urt. v. 14.03.12 Az. VIII ZR 113/11, juris Rn. 20) nicht in Betracht. Bei nicht wirksam einbezogenen Preisänderungsklauseln kann also mit der gegebenen Begründung nicht davon ausgegangen werden, dass der Kunde innerhalb von drei Jahren irgendwie Widerspruch einlegen muss, um sich noch auf die Unwirksamkeit berufen zu können.

Offline Kampfzwerg

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Zitat
Original von RR-E-ft
Zitat
Original von Kampfzwerg
Alles in allem brechen wohl definitiv und grundsätzlich schwierigere Zeiten für die Verbaucher, insbesonderer für die Sondervertragskunden, an.
Und nur, weil der BGH versuchte, die Eierlegende Wollmichsau neu zu erfinden. Das aber ist anderen ebenfalls schon misslungen.
Gelungen ist ihm aber wohl, den Versorgern den Pelz zu waschen, ohne sie nass zu machen.   :evil:

Was für ein Terz.

Könnte doch sein, der BGH sah sich zu dieser Beschränkung veranlasst, weil bestimmte Verbraucher meinten, sie hätten die eierlegende Wollmilchsau gefunden, insbesondere, da auf Grund von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Verjährungsfrist möglicherweise 10 Jahre betragen könnte. Womöglich hatten tatsächlich welche die Vorstellung, sie könnten sich bisher in die Furche ducken und abwarten, um dann nunmehr, nachdem  die Verjährungsfrist eventuell nicht vor 2008 zu laufen beginnen konnte, den Jackpot aus Überzahlungen seit 2001 auf der Grundlage der Preise aus den 1980er - Jahren zu heben.  

Für Sondervertragskunden, in deren Vertrag eine unwirksame Preisänderungsklausel einbezogen wurde, ist es schwerer geworden, gerichtlich sehr hohe Rückforderungsansprüche auf der Grundlage eines aus heutiger Sicht sehr günstigen Preises etwa aus den - längst verflossenen - 1980er Jahren durchzusetzen, oder die Weiterbelieferung auf der Grundlage eines solch günstigen Preises aus jenen Zeiten zu verlangen, wenn sie jahrelang Preiserhöhungen hingenommen und beanstandungslos ohne Vorbehalt bezahlt hatten. Die Aufforderung der Verbraucherverbände zum Preisprotest gibt es ja auch erst seit fast acht Jahren.

Im Übrigen ist es leichter geworden, weil der BGH erstmals mit durchaus überzeugender Begründung Rückforderungsansprüche betroffener Kunden gem. § 812 Abs. 1 Alt 1 BGB dem Grunde nach anerkannt hat. Das könnte man ja auch mal herausstellen.

@RR-E-ft

Bisher war mir gar nicht bekannt, dass Juristen grundsätzlich besonders musikalisch wären  ;)

Deshalb möchte ich zunächst sehr gerne herausstellen, dass Sie meine Bemerkung wohl leider komplett missverstanden haben.
Das lag allerdings vermutlich daran, dass der von Ihnen zitierte Absatz schlicht aus dem Zusammenhang gerissen wurde.

Meine sehr viel wichtigere Bemerkung lautete nämlich:
Fraglich erscheint mir ebenfalls, ob tatsächlich alle Richter bei Sonderverträgen die wirksame Einbeziehung einer Preisänderungsklausel und die notwendigerweise vorliegenden Voraussetzungen zur Ergänzenden Vertragsauslegung vorrangig prüfen werden.
Auch Verbraucheranwälte könnten sich versucht fühlen, aufgrund dieser BGH-Entscheidungen den Mandanten vorschnell zu Entscheidungen zu raten, die letztendlich dann nur dazu verhelfen würden, ihnen, also den Anwälten, sowohl einerseits höchst komplizierte und in vielen Stunden fein erarbeitete Schriftsätze bzw. Argumentationen zu ersparen, und andererseits dennoch ein gewisses, gesichertes Honorar zu bescheren.


Und das hat zwar ebenfalls schlicht nix mit Musik zu tun, aber dafür sehr viel mit höchst eigenen, sprich subjektiven, Erfahrungen.
Auch das sollte ich wohl auch mal herausstellen.  ;)

Offline RR-E-ft

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Ich meine, der zitierte Absatz betrifft nach durchschnittlichem Empfängerhorizont eher eine Aussage zum BGH und dessen Entscheidungspraxis in den Urteilen vom 14.03.12 (\"Alles in allem...Und nur, weil der BGH versuchte, die Eierlegende Wollmichsau neu zu erfinden....\"). Aber möglicherweise sollte mit den drei Sätzen in dem zitierten Absatz gar kein kausaler Zusammenhang aufgezeigt werden; also nicht etwa, dass alles in allem  nun grundsätzlich und definitiv schwierige Zeiten anbrechen sollen, nur wegen dieser beiden Urteile des BGH bzw. aufgrund der selben. Die drei Sätze in dem zitierten Absatz könnten eben auch nur rein zufällig bei einander stehen und sollen womöglich  grundsätzlich und definitiv jeweils eine eigenständige, eventuell eigene subjektive, definitive Bedeutung haben.

Zu Sonderverträgen mit nicht wirksam einbezogenen Preisänderungsklauseln hatte der BGH jedenfalls in den Urteilen vom 14.03.12 bei objektiver Betrachtung ersichtlich nichts entschieden.

Aber auch dazu mag nun wieder jeder eine subjektive Erfahrung haben und diese ggf. herausstellen, wie er möchte. Fraglich nur, was das dem geneigten Leser erbringen soll, der in diesem Thread wohl nach Informationen zur Anwendung der BGH Urteile vom 14.03.12 Az. VIII ZR 93/11 und VIII ZR 113/11 sucht.

Offline Kampfzwerg

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@RR-E-ft
Wenn Sie tatsächlich meinen sollten, dass dieser Thread mitsamt seinen inzwischen völlig unterschiedlichen Gemengelagen einem wie auch immer geneigten Leser profunde Erkenntnisse erbringen könnte, beglückwünsche ich Sie nicht nur zu ihrer Musikalität, sondern auch noch zu Ihrem Optimismus.  ;)
Dies gelingt wohl sicher nur einem User, der glücklicherweise bereits grundlegende Kenntnisse der Materie sein Eigen nennen kann.

Offline RR-E-ft

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Fraglich, warum der Thread dann grundsätzlich und definitiv mit subjektiven Erfahrungen bedacht wird, die überhaupt nichts zur Sache (Fragestellung dieses Threads) beitragen. Ich meine, auf bestimmte Beiträge kann man und sollte frau deshalb getrost verzichten.

Offline Kampfzwerg

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Meine Meinung ist jedenfalls, dass Mann darauf verzichten sollte und es ein grundsätzlich schlechter Stil ist, Beiträge, auf die bereits geantwortet wurde, nachträglich zu verändern. Darauf könnte man nicht nur, sondern darauf sollte Mann verzichten.
So viel zum Thema Subjektivitäten.

Offline RR-E-ft

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Bitte weiter zum Thema: \"Anwendung der BGH-Urteile vom 14.03.2012 - VIII ZR 93/11 und VIII ZR 113/11\"; also dazu, was sich aus diesen beiden Urteilen ergibt.

Nachdem die Urteile in Bezug auf einseitige Preiserhöhungen in laufenden Sonderverträgen mit einbezogener, jedoch unwirksamer Preisänderungsklausel gründlich gelesen und analysiert wurden, sollte sich wohl eine andere Einschätzung ergeben als die nachfolgend zitierte.

Zitat
Original von Kampfzwerg

Entsprechend gilt:
a.) Nein.
demnach für
b.) eingeschränkt: Ja.
Denn inkludiert wären nach Ihrem Beispiel auch Preisänderungen ab 13.11.04!
c.) Nein. Es sei denn denn, der Widerspruch erfolgte innerhalb von 3 J. nach der ersten Preisänderung.
d.) Nein. Es gibt keinen Einwand nach § 307, s. o.
e.) s. d.) und oben

Es gilt Preisstand 13.11.04
Erstmaliger Widerspruch gemäß § 315 BGB (Unbilligkeitseinwand) am 03.01.2006 gegen die Preiserhöhung ab 01.01.2005 (Re. v. 10.12.05 f. Zeitraum 13.11.04 - 26.11.05)

Entscheidend ist wohl allein, ob in einem solchen laufenden Sondervertragsverhältnis überhaupt eine Preisänderung oder das Preisänderungsrecht beanstandet wurde, so dass sich der Kunde noch auf die Unwirksamkeit aller einseitigen Preiserhöhungen berufen kann, die innerhalb von drei Jahren vor dieser Beanstandung erstmals mit einer Verbrauchsabrechnung zur Abrechnung gestellt wurden. Denn allein aufgrund einer solchen Beanstandung des Kunden soll der Versorger jedenfalls bereits  Veranlassung gehabt haben, eine Beendigung dieses Sondervertrages durch Kündigung in Erwägung zu ziehen.

Nicht anwendbar werden die neuen Grundsätze aus diesen Urteilen wohl dann sein, wenn der Versorger den Kunden mitgeteilt hatte, sie bräuchten Preiserhöhungen nicht selbst beanstanden und diesen  widersprechen, um keinen Rechtsnachteil zu erfahren.

Offline Kampfzwerg

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... der eine mag den Zusammenhang zu der ursprünglichen Grundsatzfrage erkennen, ein anderer eben nicht.


Zitat
Original von RR-E-ft 27.04.12, 20:48 Uhr
Zu Sonderverträgen mit nicht wirksam einbezogenen Preisänderungsklauseln hatte der BGH jedenfalls in den Urteilen vom 14.03.12 bei objektiver Betrachtung ersichtlich nichts entschieden.

Zitat
Original von RR-E-ft 27.04.12, 23:12 Uhr
Nachdem die Urteile in Bezug auf einseitige Preiserhöhungen in laufenden Sonderverträgen mit einbezogener, jedoch unwirksamer Preisänderungsklausel gründlich gelesen und analysiert wurden, sollte sich wohl eine andere Einschätzung ergeben als die nachfolgend zitierte.

Die vorstehenden Statements erscheinen mir persönlich aus verschiedenen Gründen bemerkenswert.
Denn ich hatte einen SV. Sowohl subjektiv betrachtet, als auch objektiv gerichtlich festgestellt.
Die Preisänderungsklauseln waren weder wirksam einbezogen, noch gab es an sich wirksame Preisänderungsklauseln.

Wie und ob sich also ältere, und folgend zitierte Erklärungen von RR-E-ft nahtlos in den hiesigen Bezug einfügen könnte, insbesondere wegen seiner hier geäußerten Kritik, überlasse ich dem geneigten Leser:

Zitat
Original von Kampfzwerg, 15.03.12
Wenn der BGH statt am 14.03. bereits im Februar, bzw. innerhalb der Einspruchsfrist nach dem VU, entschieden, oder ich eine Widerklage eingereicht hätte, hätte ich meinen Prozess nun wohl ziemlich sicher zum Teil verloren, insofern, dass ich die Einstandspreise von 1991 in Ansatz gebracht habe.

Antwort
Original von RR-E-ft 15.03.2012, 19:46 Uhr

Mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte es insoweit ein Unterliegen oder aber eine Berufung des Versorgers gegeben.
trotz SV, LG sieht Anerkenntnis bzw. Neuvereinbarung des Preises 2004 durch Musterbrief!


In dem vorstehenden Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber ganz sicher auch zu beachten, weil es schlicht nicht passend erscheint:

Zitat
Original von RR-E-ft
Die Urteile vom 14.03.12 betreffen nur solche Fälle, bei denen eine unwirksame Preisänderungsklausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde !!!

Ebenso wie im Falle unwirksamer Preisänderungsklauseln sind auch im Fall nicht wirksam einbezogener Preisänderungsklauseln einseitige Preiserhöhungen per se unwirksam.

Anders als bei der Einbeziehung einer unwirksamen Preisänderungsklausel kommt dabei jedoch eine ergänzende Vertragsauslegung mit der Begründung aus den Urteilen vom 14.03.12 (vgl. BGH Urt. v. 14.03.12 Az. VIII ZR 113/11, juris Rn. 20) nicht in Betracht. Bei nicht wirksam einbezogenen Preisänderungsklauseln kann also mit der gegebenen Begründung nicht davon ausgegangen werden, dass der Kunde innerhalb von drei Jahren irgendwie Widerspruch einlegen muss, um sich noch auf die Unwirksamkeit berufen zu können.  

Und auch die folgende Aussage erscheint unter dem Eindruck der vorherstehenden ,zumindest mir, leider ebenfalls nicht passend:

Zitat
Original von RR-E-ft
Entscheidend ist wohl allein, ob in einem solchen laufenden Sondervertragsverhältnis überhaupt eine Preisänderung oder das Preisänderungsrecht beanstandet wurde, so dass sich der Kunde noch auf die Unwirksamkeit aller einseitigen Preiserhöhungen berufen kann, die innerhalb von drei Jahren vor dieser Beanstandung erstmals mit einer Verbrauchsabrechnung zur Abrechnung gestellt wurden. Denn allein aufgrund einer solchen Beanstandung des Kunden soll der Versorger jedenfalls bereits Veranlassung gehabt haben, eine Beendigung dieses Sondervertrages durch Kündigung in Erwägung zu ziehen.

Witzigerweise wäre im Gegensatz zu Vorstehendem die folgende Einschätzung in meinem Fall zutreffend gewesen, kam aber erst gar nicht zur Sprache.  ;)
Zitat
Original von RR-E-ft
Nicht anwendbar werden die neuen Grundsätze aus diesen Urteilen wohl dann sein, wenn der Versorger den Kunden mitgeteilt hatte, sie bräuchten Preiserhöhungen nicht selbst beanstanden und diesen widersprechen, um keinen Rechtsnachteil zu erfahren.

Und, auch wenn ich mich wiederhole, beachtenswert erscheint mir jedenfalls:
Zitat
Original von kampfzwerg
Fraglich erscheint mir ebenfalls, ob tatsächlich alle Richter bei Sonderverträgen die wirksame Einbeziehung einer Preisänderungsklausel und die notwendigerweise vorliegenden Voraussetzungen zur Ergänzenden Vertragsauslegung vorrangig prüfen werden.

Ob diese Überlegungen zum Thema passen können, muss wohl grundsätzlich jeder für sich selbst entscheiden, jeder mag sich also bitte, ebenfalls grundsätzlich ;-), seine eigene Meinung bilden.
Subjektiv gesehen, muss ich jedenfalls keinen Prozess mehr gewinnen, denn objektiv festgestellt habe ich das bereits.

Offline Didakt

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@ Kampfzwerg

Nur eine kurze Anmerkung zu Ihrem Dialog mit RR-E-ft:

RR-E-ft erklärt nach meiner unmaßgeblichen Beurteilung in durchaus nachvollziehbarer Weise den sich aus besagten BGH-Urteilen nunmehr ergebenen Sollzustand für die Rechtsprechung in künftigen einschlägigen Prozessen.

Es ist eigentlich müßig, jetzt noch darüber zu spekulieren, wie Ihr Verfahren ausgegangen wäre, wenn es zum Zeitpunkt Ihrer Hauptverhandlung diese Urteile bereits gegeben hätte. Meine Hypothese: Wahrscheinlich negativer.

Von Ihrer folgenden Ausführung fühle ich mich allerdings angesprochen, obwohl das Nachkarten auch nichts mehr bringt:

Zitat
Original von Ihnen:
Fraglich erscheint mir ebenfalls, ob tatsächlich alle Richter bei Sonderverträgen die wirksame Einbeziehung einer Preisänderungsklausel und die notwendigerweise vorliegenden Voraussetzungen zur Ergänzenden Vertragsauslegung vorrangig prüfen werden.

Nein, mit Sicherheit nicht alle Richter. Unter dieser Spezies gibt es manche, die sich nach meinen Feststellungen in ihrer unabhängigen Selbstherrlichkeit einen Kehricht um die höchstrichterliche Rechtsprechung scheren. Vielleicht auch deshalb, weil sie davon keine Kenntnis haben oder sie schlichtweg ignorieren, weil sie ihnen nicht in den Kram passt. Theorie und Wirklichkeit ….! X(

Offline berghaus

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Nun aber sollten wir wirklich zum Thema zurückkehren!

Mein und h\'bergers Anliegen war und ist es, den Preis zu benennen, der im vorliegenden Fall (Sonderkunde mit wirksam einbezogener unwirksamer Preisanpassungsklausel) den Berechnungen der Überzahlungen in allen Jahresrechnungen ab dem Widerspruch bis zur Beendigung des Vertrage zugrunde zu legen ist.

Dabei möchte ich gedanklich nicht von einer dreifachen Verneinung ausgehen müssen.

Insofern halte ich h\'bergers Definition doch für verständlich:

Zitat
= es gilt der Anfangspreis der ersten nach dem 02.01.2003 zugegangenen Rechnung (sofern nicht genau am 1. Tag des Abrechnungszeitraums eine Preiserhöhung erfolgte).
Man könnte auch sagen:

es gilt der Endpreis der letzten vor dem 02.01.2003 (d.h. des Tags des Zugangs des ersten Widerspruchs beim Versorger minus drei Jahre) dem Verbraucher zugegangenen Jahresrechnung.
Im Fall von h‘berger also tatsächlich der Preis vom 13.11.2002.

Nun die nächste Frage:

Muss nach dem ersten Widerspruch jedes Jahr Widerspruch gegen die Jahresrechnung (mit Beanstandung des Preises) eingelegt worden sein?

Oder kann der Kunde, der 2006 erstmalig und einmalig Widerspruch eingelegt hatte, heute (2012) seine Rückforderungen für den noch nicht verjährten Zeitraum mit dem Preis von z.B, 13.11.2002 berechnen?

berghaus 29.04.12

Offline Kampfzwerg

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@berghaus
nach meiner Ansicht sind wir immer beim Thema geblieben und müssen daher auch nicht zurückkehren!
Ihr Anliegen ist, wie immer, klar.



Ich stimme  
@Didakt uneingeschränkt zu:

Zitat
RR-E-ft erklärt nach meiner unmaßgeblichen Beurteilung in durchaus nachvollziehbarer Weise den sich aus besagten BGH-Urteilen nunmehr ergebenen Sollzustand für die Rechtsprechung in künftigen einschlägigen Prozessen.

Denn genau das ist auch der Punkt, um den es mir von Anfang an ging.
RR-E-ft erklärt die Theorie! Den Soll-Zustand.
Doch obwohl die oben angesprochenen, notwendigen und einschlägigen Voraussetzungen gem. der Urteile vom 14.03.12 (um einen Prozess grundsätzlich verlieren zu können) in meinem Fall schlicht erst gar nicht vorgelegen haben, wäre ich dennoch in dem Prozess, auch nach seiner Ansicht, nach den ergangenen Urteilen vom 14.03.12 höchst wahrscheinlich unterlegen.
DAS ist daher, zumindest eine mögliche, anwendbare, Praxis.
Womit wir wieder bei der ursprünglichen Grundsatzfrage von h`berger wären, die lautete wie folgt: \"Wie sind die beiden Urteile in der Praxis anzuwenden ???\"  -  verdeutlicht an einem konkreten Zahlenspiel.
Obwohl sich \"Grundsatzfragen\" und \"konkretes Zahlenspiel\" eigentlich schon gegnseitig ausschliessen.
Gleiches Recht für alle!?

Es ging mir überhaupt nicht darum, grundsätzlich darüber zu spekulieren, wie mein Prozess ausgegangen wäre. Was sollte mir das auch bringen.
Der Punkt ist, dass ich bereits Praxiserfahrung habe und mich an Stelle eines beklagten Kunden nicht auf einen hier diskutierten Soll-Zustand verlassen würde. Daher meine Zusammenfassung der divergierenden Statements von RR-E-ft zu eigentlich ein und dem selben Thema.

Nichts anderes wollte ich, anhand meines ebenfalls sehr konkreten, Beispiels, verdeutlichen! Nämlich dass die hier diskutierte Theorie, also der theoretische Soll-Zustand, leider in der realen Welt nicht immer konform geht mit dem Ist-Zustand!

Die gleiche Erfahrung machte ich im Übrigen bereits mit dem vom BGH im Urteil vom 14.07.10 geäußerten obiter dictum
Auswirkungen des Obiter Dictum im BGH-Urteil vom 14. Juli 2010
das für meinen Fall ebenfalls schlicht nicht anwendbar war, weil die Voraussetzungen schon nicht vorlagen. Das hinderte aber weder die Anwälte, selbst meine eigene RAin nicht, noch das Gericht, darauf Bezug zu nehmen und mir die Weiterführung des Verfahrens ausreden zu wollen.

Und in Folge meiner Praxiserfahrung wäre ich eben auch nicht überzeugt, dass
Zitat
Fraglich erscheint mir ebenfalls, ob tatsächlich alle Richter bei Sonderverträgen die wirksame Einbeziehung einer Preisänderungsklausel und die notwendigerweise vorliegenden Voraussetzungen zur Ergänzenden Vertragsauslegung vorrangig prüfen werden.

Auch hierin stimme ich Didakt zu: THEORIE vs. WIRKLICHKEIT.

Wenn ich allerdings gewusst hätte, wie meine Bemühungen [aber wahrscheinlich gilt zu meinen eigenen Lasten: gut gemeint ist eben nicht gut gemacht] hier offensichtlich aufgefasst werden, hätte ich mir die Zeit wirklich erspart und werde das in Zukunft auch entsprechend handhaben.
Denn ganz sicher muss weder man noch frau sich mit, sowohl unsinnigen und diffamierenden, als auch sarkastischen Bemerkungen - und auch noch nachträglich veränderten Bezugsbeiträgen - herumärgern.
Und das sage ich nicht weil ich beleidigt wäre. Ich bin ob einer solchen Verfahrensweise schlicht sauer.

 

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