Ich meine, RR-E-ft spricht da generell von der Wirkung eines Widerspruches, egal wann dieser eingelegt wurde oder ob er erst noch eingelegt wird.
Bei unwirksamer Preisänderungsklausel:Für die
Unwirksamkeit der einseitigen Preiserhöhung kommt es generell schon gar nicht erst auf einen Widerspruch an, sie ist
per se unwirksam und bleibt es - jedenfalls zunächst - auch.
Jedoch soll sich der Kunde nach der neueren Lehre auf
diese Unwirksamkeit einer Preiserhöhung nachträglich dann gleichwohl nicht mehr berufen können, wenn er eine Preiserhöhung zunächst vorbehaltlos bezahlt hatte und nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang derjenigen Rechnung, die diesen erhöhten Preis erstmals auswies, das Preisänderungsrecht oder die Billigkeit
irgendeiner Preisänderung überhaupt nur
irgendwie bestritten/ beanstandet hatte.
Ob die Preiserhöhung somit drei Jahre nach ihrer erstmaligen beanstandungslosen Bezahlung dabei (infolge der Unterlassung eines irgendwie gearteten Widerspruches) doch noch
wirksam wird, kann offen bleiben. Jedenfalls soll sich der Kunde dann nicht mehr auf die
Unwirksamkeit derselben berufen können.
Entscheidend soll sein, ob der Versorger Veranlassung hatte, eine Kündigung des Vertragsverhältnisses in Erwägung zu ziehen, weil der Kunde
innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Verbrauchsabrechnung, die den erhöhten Preis erstmals auswies, das Preisänderungsrecht oder eine Preisänderung durch Widerspruch in Frage stellte.
Deshalb kommt es entscheidend darauf an, wann irgendein
Erstwiderspruch des Kunden beim Versorger zuging.
Der betroffene Kunde soll sich - aus genannten Gründen - (nur noch) auf die Unwirksamkeit aller einseitigen Preiserhöhungen berufen können, die
innerhalb von drei Jahren vor diesem Tage erstmals mit einer Verbrauchsabrechnung zur Abrechnung gestellt wurden.
Das gesamte Anfangs- oder Sockelpreis- Kauderwelsch deshalb schnellstmöglich aus dem Gedächntnis streichen.
Vollkommen anders bei gesetzlich oder vertraglich
wirksam eingeräumtem Leistungsbestimmungsbestimmungsrecht des Energieversorgers im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB:
Die einseitige Preiserhöhung ist nicht per se unwirksam, sondern für den betrofffenen Kunden nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB. Sie kann billig oder unbillig sein, was erst eine gerichtliche Prüfung ergeben muss, was zumindest eine Unbilligkeitseinrede des Kunden voraussetzt.
Der Kunde soll sich jedoch auf die Unverbindlichkeit dann nicht mehr berufen können, wenn er die Jahresverbrauchsabrechnung, die den erhöhten Preis erstmals auswies, nicht in angemessener Frist mit Unbilligkeitseinrede beanstandet hatte. Darauf, ob die Preiserhöhung der Billigkeit entsprach oder nicht, kommt es dann nicht mehr an, wenn sich der betroffene Kunde aus genannten Gründen nicht mehr gem. § 315 Abs. 3 BGB auf deren Unverbindlichkeit berufen kann bzw. können soll.