Zahlung unter Vorbehalt
Für den (eher unwahrscheinlichen) Fall, dass das Bundesverfassungsgericht das EEG rückwirkend für unwirksam erklärt, können sich Stromverbraucher die Möglichkeit einer Rückforderung der gezahlten EEG-Umlage offen halten, indem sie gegenüber ihrem Energieversorger erklären, dass sie die EEG-Umlage nur noch unter Vorbehalt leisten, weil die EEG-Umlage verfassungswidrig ist. Die Erklärung bedarf keines besonderen Inhalts und keiner besonderen Form. Sie wirkt nur für die Zukunft. Die Erklärung eines rückwirkenden Vorbehalts ist nicht möglich.
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Hier zeigt sich mal wieder, dass es zweckmäßig ist, die monatlichen Abschläge und die Nachzahlung der Jahresrechnung nicht abbuchen zu lassen, sondern selbst zu überweisen, wenn die AGB des Versorgers das zulassen. Zumindest sollte man den Verbrauch beobachten und die Einzugsermächtigung frühzeitig genug widerrufen. Das kann auch vor der Abbuchung von unzulässigen oder unerwünschen 'durchgeleiteten' Umlagen, Abgaben usw. schützen.
Die Frage ist, was passiert, wenn die AGB Selbstüberweisung nicht zulassen und man die Einzugsermächtigung vor Eingang der Jahresrechnung widerruft., vor allem wenn man sowieso wechseln will.
Wenn man nicht so mutig ist, den Jahres-EEG Anteil bei der Überweisung der Nachzahlung einzubehalten, kann man diesen ja auch unter Vorbehalt zahlen.
Frage: Genügt eine Schreiben an den Versorger mit dem Vorbehalt oder sollte auch (zusätzlich) bei der Überweisung unter Verwendungszweck auf den Vorbehalt hingewiesen werden?
Ich gehe davon aus, dass einer solcher Vorbehalt den Jahresbetrag der EEG erfasst und man
nicht für die in den Abschlägen enthaltenen Anteile de EEG-Umlage rückwirkende Vorbehalte nicht erklären kann.
Anders gesagt, man muss die Jahresrechnung wie bei der Verjährung als 'Gesamtkunstwerk' betrachten.
berghaus 13.02.13