Original von PLUS
[...] Die Umlage als eine solche unzulässige Sonderabgabe, analog dem Kohlepfennig, war bisher wohl noch nicht Gegenstand einer Klage oder Entscheidung des BVerfG:
1 BvQ 28/10 - 1 BvR 3299/08 1 BvR 3369/08 1 BvR 3076/08 2 BvR 443/02 2 BvR 1827/01
Die zitierten BVG-Entscheidungen lassen die Kernfrage, welche den Textil-Verband beschäftigt, unberührt. Die Genannten haben überwiegend den § 19 EEG im Auge, d.h. Zugangsfragen. Die Entscheidung Az.: 2 BvR 443/02 ist im Übrigen auch grundsätzlich sachlich nicht einschlägig.
Der Vergleich mit dem Kohlepfennig erscheint von vorneherein sicher nicht fernliegend. Allerdings war beim Kohlepfennig niemand verpflichtet, das Subventionsobjekt anzukaufen, z.B. um Strom zu erzeugen.
Bei der EEG-Umlage kannte man (die Damen und Herren in Berlin) ja wohl schon die \"Kohlepfennig\"-Entscheidung des BVG in Karlsruhe (wenn nicht, dann war\'s wohl reine Dummheit - aber das kennen wir von den Damen und Herren in Berlin ja auch schon länger).
Und wenn man das erkannte Problem umgehen möchte (insbesondere so, dass der Subventionscharakter ausgeschaltet werden soll), dann mussten findige Geister einen anderen Weg wählen. Schließlich ging es den Damen und Herren in Berlin augenscheinlich darum, den Steuerfiskus zu verschonen (sil.: das Land hat andere Probleme, als die Verschonung der Geknechteten und Geknebelten im Bereich der Daseinsvorsorge).
Die \"Sheriffs von Nottingham\" haben sich sodann zu einem Weg entschlossen, auf welchem man dann Leistungen beaufschlagen kann, um sodann den Aufschlag \"1:1\" auf die (letztendlich) Dummen weiter berechnen zu lassen (und wenn dann noch die gesetzliche MWSt oben drauf kommt ....).
Das Schweigen der Lämmer - und alles in Butter - wat isses doch juut !?!