Möglicherweise entscheidet das LG Chemnitz über die Klage nicht anders als das LG Bochum, Urt. v. 06.11.12 Az. I 12 O 138/12:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bochum/lg_bochum/j2012/I_12_O_138_12_Urteil_20121106.html
Der Vollständigkeit halber, die Klägerin hat aber Berufung gegen das Urteil eingelegt, so dass die Frage der Vorlage an das BVerfG weiterhin offen ist.
Wie gehabt und wie erwartet, so auch in Stuttgart
"Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sich die Klägerin in dem Stromlieferungsvertrag der Parteien zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet hatte", teilte das Gericht am Mittwoch mit.
Zudem sei das Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit überzeugt gewesen. Bloße Zweifel reichten nicht aus. Mit der EEG-Umlage sollen die Kosten für die Förderung erneuerbarer Energien auf alle Verbraucher verteilt werden.
Der Geschäftsführer der Spinnweberei Uhingen, Dieter Dörrmann, kündigte an, Berufung beim Oberlandesgericht Stuttgart einzulegen. Ziel sei es, die Verfassungsmäßigkeit der EEG-Umlage vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe überprüfen zu lassen.
(Aktenzeichen: 38 O 55/12 KfH)
PS
Ist die Justiz blind? Die römische Göttin Justitia wird mit Augenbinde, Waagschale und Richtschwert dargestellt, wobei ersteres Symbol dafür sein soll, dass Recht ohne Ansehen der Person gesprochen wird. Ist das heute noch gültig oder ist das ein Ausdruck von wirklicher Blindheit?
Alleine die Ausgestaltung der Entlastung der Industrie zum Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen sollte als casus knaxus trotz Binde ins Auge springen. Mit der Entlastung werden alle übrigen Stromverbraucher belastet. Hier haben wir sie wieder, die Quasi-Enteignung zu Gunsten Dritter. Was steht im GG dazu?!
Nach Ansicht des LG ist die EEG-Umlage schon keine Sonderabgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinne, weil es an der für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben charakteristischen Aufkommenswirkung fehlt. Eine solche sei nach der Rechtsprechung des BVerfG dann gegeben, wenn die Einnahmen – auch ohne Zufluss zu einem öffentlichen Haushalt oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen – einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen endgültig zufallen oder zumindest in dessen Verfügungsgewalt gelangen und von diesem jedenfalls in den Grenzen, die für Zwecksteuern gelten, frei verwendet werden können.
Das haben die Winkelschreiber ja mit Absicht so ausgestaltet um das GG zu umgehen. Wo ist der Unterschied in der Auswirkung im finanziellen Sinne beim Bürger als Stromverbraucher? Finanzverfassungsrechtlich wirklich zweifelsfrei?! Wie lautet die Argumentation dann beim GEZ-Beitrag. Man weiß es nicht, im Dunkeln .... , es fehlt die Transparenz, vielleicht landen die Milliarden dort ja gar nicht in den Kassen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.
Ein Gericht mit Verstand erkennt den Umgehungstatbestand!
DurchgefallenZahlen des Monats = 46,3 % der bei der Handelsblatt-Jahrestagung Energie anwesenden 1200 Experten geben dem Management der Energiewende die Schulnote mangelhaft,
30,2 % sogar eine Sechs.