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Autor Thema: Verfassungsklage wegen sinkender Fördersätze?  (Gelesen 5967 mal)

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Offline RR-E-ft

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Verfassungsklage wegen sinkender Fördersätze?
« am: 11. April 2012, 14:14:43 »
Verfassungsklage wegen sinkender Fördersätze?

Fraglich, welches deutsche Solar- Unternehmen durch die Senkung der Fördersätze selbst unmittelbar in eigenen Rechten verletzt wird.

Betroffen sind die Anlagenbetreiber, die ihre Anlagen wohl auch vollständig mit Panelen aus chinesicher Billigproduktion bestücken können.

Offline superhaase

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Verfassungsklage wegen sinkender Fördersätze?
« Antwort #1 am: 11. April 2012, 14:22:40 »
Es geht bei der angekündigten Verfassungsklage wohl um den Vertrauensschutz wegen zur kurzer Übergangsfristen bei schon genehmigten Großprojekten.
Insofern ist nicht die PV-Industrie (Modulhersteller) betroffen und will klagen, wie die Überschrift vermuten lässt, sondern wohl ein Projektierer  von Großprojekten bzw. dessen Investoren.
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Offline RR-E-ft

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Verfassungsklage wegen sinkender Fördersätze?
« Antwort #2 am: 11. April 2012, 14:44:44 »
Mussten nicht alle mit sinkenden Fördersätzen rechnen? Sagt nicht schon ein alter Bergmannsspruch \"Vor der Hacke ist es duster\"?
Wenn Projekte vollständig auf dem beabsichtigten Abgreifen einer Förderung gründen, dann läuft wohl schon von Anfang an etwas schief, weil sich die Sache nicht wirtschaftlich selbst trägt.

Offline superhaase

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Verfassungsklage wegen sinkender Fördersätze?
« Antwort #3 am: 11. April 2012, 14:57:24 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Wenn Projekte vollständig auf dem beabsichtigten Abgreifen einer Förderung gründen, dann läuft wohl schon von Anfang an etwas schief, weil sich die Sache nicht wirtschaftlich selbst trägt.
Warum so polemisch?
Die Förderung wurde installiert, um privates Kapital in Investitionen zu locken. Daher ist wohl nichts von Anfang an schief gelaufen, sondern war vom Gesetzgeber so beabsichtigt.

Allerdings halte ich es in der Tat für fragwürdig, wenn eine Übergangsfrist bis Jahresende gefordert wird für Projekte, die erst im ersten Quartal 2012 initiiert wurden.Zu diesem Zeitpunkt war schließlich schon klar, dass es eine vorgezogene und stärkere Kürzung der Förderung geben würde.

Für Projekte hingegen, die noch in 2011 initiiert und Kosten ausgelöst wurden, als man noch von dem Fortbestehen der aktuellen Degressionsregeln wenigstens für 2012 ausging, ist ein entsprechender Vertrauensschutz begründet.
Dies wird von den meisten Politikern ja auch so gesehen und wird wohl auch so mit angemessenen Übergangsfristen bis irgendwo Mitte 2012 kommen.
8) solar power rules

Offline RR-E-ft

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Verfassungsklage wegen sinkender Fördersätze?
« Antwort #4 am: 11. April 2012, 15:05:51 »
Die Absichten des Gesetzgebers können und müssen sich ändern, wenn man merkt, dass der Kurs nicht stimmt.
Die Diskussion um eine notwendige Kurskorrektur lief schon lange 2011.
Vertane Projektaufwendungen sind wohl weit leichter zu verschmerzen als die wirtschaftlichen Folgen einer Förderung wie bisher auf die nächsten 20 Jahre infolge einer Übergangsregelung.

Der Vertrauensschutz, sollte es einen solchen überhaupt geben, kann sich wohl allenfalls auf die bisher entstandenen Kosten, nicht jedoch auf die Gewinnaussichten in den nächsten 20 Jahren beziehen.

Schließlich bestehen unabhängig davon für solche Projekte wohl auch eigne wirtschaftliche Risiken darin, dass die Anlagenbauer, bei denen man die Anlagen bestellt hat, in Insolvenz gehen.

Über eine Vollkaskomentalität bei unternehmerischen Handeln kann man sich wohl nur wundern.
Um wirtschaftliche Risiken abzusichern, hätte man ggf. private Versicherungen abschließen können.

Offline superhaase

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Verfassungsklage wegen sinkender Fördersätze?
« Antwort #5 am: 11. April 2012, 15:30:35 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Die Absichten des Gesetzgebers können und müssen sich ändern, wenn man merkt, dass der Kurs nicht stimmt.
Das stellt ja auch keiner in Abrede.

Zitat
Die Diskussion um eine notwendige Kurskorrektur lief schon lange 2011.
Ja?
Ich erinnere mich, dass erst Ende Dezember bzw. im Januar der Aufschrei erfolgte, nachdem bekannt wurde, dass im Dezember offenbar 3 GWp PV-Leistung bei der Netzagentur angemeldet wurden.
Erst dies war doch der Anlasss, die regelmäßgen Schlussverkaufsszenarien beseitigen zu wollen und das frisch gebackene EEG erneut zu ändern.
Bis Dezember 2011 lag der PV-Zubau ja scheinbar nur bei etwa 4,5 GWp, was man mit der letzten EEG-Änderung auf dem Weg zurück in den Zielkorridor auch vorausgesagt hatte.

Zitat
Vertane Projektaufwendungen sind wohl weit leichter zu verschmerzen als die wirtschaftlichen Folgen einer Förderung wie bisher auf die nächsten 20 Jahre infolge einer Übergangsregelung.
Die wirtschaftlichen Folgen von einigen Projekten, für die eine Übergangsfrist gelten wird, sind für die einzelnen Stromverbraucher wohl kaum messbar.
Die wirtschaftlichen Folgen für Investoren, die ein Großprojekt abbrechen müssen, dürften für den einzelnen Investor wesentlich schmerzhafter sein.
Fraglich, ob man einen sehr kleinen Schmerz für viele gegen einen großen Schmerz für wenige tauschen sollte.
Fraglich, ob man so nicht ganz allgemein den Investitionsstandort Deutschland beschädigt, was auch wiederum negative wirtschaftliche Folgen für viele hat.

Zitat
Der Vertrauensschutz, sollte es einen solchen überhaupt geben, kann sich wohl allenfalls auf die bisher entstandenen Kosten, nicht jedoch auf die Gewinnaussichten in den nächsten 20 Jahren beziehen.
Da ist was dran.
Man könnte also einen Vertrauensschutz dahingehend gewähren, dass unvermeidbare Kosten vom Staat erstattet werden, wenn ein Projekt aufgrund der Gesetzesänderung während der Projektierungsphase zu einem Verlustgeschäft wird und deshalb abgebrochen wird.
Das ist aber wohl juristisch und finanzrechtlich ein unübersichtliches und schwieriges Unterfangen.
Gab es vergleichbares schon mal?

Zitat
Schließlich bestehen unabhängig davon für solche Projekte auch wirtschaftliche Risiken darin, dass die Anlagenbauer, bei denen man die Anlagen bestellt hat, in Insolvenz gehen.
Sicher besteht auch hier auch ein Risiko. Ein entsprechender Entschädigungsanspruch gegen den insolventen Geschäftspartner würde wohl entstehen und rechtlich bestand haben, aber mangels Masse nicht befriedigt werden.
Bei einem Entschädigungsanspruch gegen den Staat als Gesetzgeber und Verursacher sieht es dagegen anders aus.
Deshalb haben viele Politiker ja auch die Gefahr einer Welle von Entschädigungsklagen gesehen und noch Übergangsfristen gefordert.

Was die Forderung nach verlässlichen und voraussehbaren rechtlichen Rahmenbedingungen für ein sinnvolles Wirtschaften in einem Rechtsstaat mit einer \"Vollkasko\"-Mentalität zu tun haben soll, kann ich nicht erkennen.

ciao,
sh
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Verfassungsklage wegen sinkender Fördersätze?
« Antwort #6 am: 11. April 2012, 15:45:23 »
Wenn ein Projekt seine wirtschaftliche Basis verloren hat, könnten daran gedacht werden, die dadurch bisher entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten. Mehr nicht.
Tatsächlich dürfte für Schadensersatzansprüche gegen den Staat wohl gar kein Raum sein, weil Erwartungen über eine künftige wirtschaftliche Entwicklung als solche allein schon nicht geschützt sind.

Offline superhaase

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Verfassungsklage wegen sinkender Fördersätze?
« Antwort #7 am: 11. April 2012, 15:52:10 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Wenn ein Projekt seine wirtschaftliche Basis verloren hat, könnten daran gedacht werden, die dadurch bisher entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten. Mehr nicht.
Klingt gut.
Wird wohl nur in einem Prozess zu eroieren und zu regeln sein.
Oder bei einer Art Schiedsstelle, die man dazu einrichtet.
Fände ich gut.
Müsste nur noch der Herr Schäuble zustimmen und das Geld dafür rausrücken - das wird schwierig ... ;)

Zitat
Tatsächlich dürfte für Schadensersatzansprüche gegen den Staat wohl gar kein Raum sein, weil Erwartungen über eine künftige wirtschaftliche Entwicklung als solche allein schon nicht geschützt sind.
Einverstanden.
Es ist durchaus geltende Rechtsprechung in Deutschland, dass ein Investor z.B. bei einer Prospekthaftungsklage auch den entgangenen Gewinn für eine vergleichbare Geldanlage als Entschädigung zugesprochen bekommt. In diesem Fall wäre aber das Kapital ja noch nicht eingesetzt oder zumindest nur sehr kurz gebunden gewesen, so dass es frei für andere Geldanlagen wird und somit praktisch kein \"entgangener Gewinn\" zustandekommt.

ciao,
sh
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Verfassungsklage wegen sinkender Fördersätze?
« Antwort #8 am: 11. April 2012, 17:31:21 »
Der Staat hatte wohl keinen Prospekt im Sinne des Prospekthaftungsgesetzes für eine Geldanlage herausgebracht.
Wenn für Schadensersatzansprüche gegen den Staat  deshalb gar kein Raum sein sollte, weil Erwartungen über eine künftige wirtschaftliche Entwicklung oder Gesetzeslage als solche grundsätzlich allein schon nicht geschützt sind, erübrigt sich wohl alles Weitere.

Dass sich die Gesetzeslage durch ein Gesetzgebungsverfahren im verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmen jederzeit ändern kann, liegt in der Natur der Sache.
Dass sich wirtschaftliche Erwartungen, die auf einer bisherigen Gesetzeslage gründen, nicht erfüllen können, wenn es zu einer solchen Änderung der Gesetzeslage kommt, ist die logische Folge.

Das ist naturgemäß stets und ständig der Fall, wenn der Gesetzgeber nur irgendwie tätig wird.
Wenn aber jede Tätigkeit des Gesetzgebers wegen deshalb enttäuschter wirtschaftlicher Erwartungen entsprechende Schadensatzansprüche gegen den Staat  auslösen könnte und der Gesetzgeber mit Rücksicht darauf seine gesetzgeberische Tätigkeit einrichten wollte, wäre der Staat auf dem Gebiet der Gesetzgebung wohl alsbald vollständig handlungsunfähig.

Es kann demnach wohl keine geschützte wirtschaftliche Erwartung geben, die darauf gründet, dass sich eine bisherige Gesetzeslage nicht ändert.

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Verfassungsklage wegen sinkender Fördersätze?
« Antwort #9 am: 11. April 2012, 17:59:30 »
OK.
Der Vergleich mit der Prospekthaftung passt wohl hier nicht.

Klar ist jedenfalls, dass ein Investor im diskutierten Fall einer für ihn \"schädlichen\" Gesetzesänderung allenfalls eine Erstattung der unvermeidbaren Kosten beanspruchen könnte, und keine erwarteten entgagenen Gewinne.

Insofern wären also Übergangsfristen für PV-Projekte, in denen die alten Vergütungssätze weiter angewendet werden sollen, die schlechtere Lösung, und es sollten stattdessen nur nachgewiesene unvermeidbare Kosten erstattet werden.

Jetzt haben wir nur noch das Problem, dass es dem Staat in Form seiner Regierung wohl sicher leichter fällt, die Mehrkosten der Übergangsregelung auf die Stromverbraucher abwälzen zu lassen, als über den Staatshaushalt die Kosten für z.B. eine Schiedsstelle und für die Entschädigungen zu übernehmen.

Zitat
Dass sich die Gesetzeslage durch ein Gesetzgebungsverfahren im verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmen jederzeit ändern kann, liegt in der Natur der Sache.
Dass sich wirtschaftliche Erwartungen, die auf einer bisherigen Gesetzeslage gründen, nicht erfüllen können, wenn es zu einer solchen Änderung der Gesetzeslage kommt, ist die logische Folge.

Das ist naturgemäß stets und ständig der Fall, wenn der Gesetzgeber nur irgendwie tätig wird.
Wenn aber jede Tätigkeit des Gesetzgebers wegen deshalb enttäuschter wirtschaftlicher Erwartungen entsprechende Schadensatzansprüche gegen den Staat auslösen könnte und der Gesetzgeber mit Rücksicht darauf seine gesetzgeberische Tätigkeit einrichten wollte, wäre der Staat auf dem Gebiet der Gesetzgebung wohl alsbald vollständig handlungsunfähig.

Es kann demnach wohl keine geschützte wirtschaftliche Erwartung geben, die darauf gründet, dass sich eine bisherige Gesetzeslage nicht ändert.
Das ist mir etwas zu oberflächlich.

Änderungen der Gesetzeslage sind selbstverständlich immer möglich, das wird wohl niemand bestreiten.

Der entscheidende Punkt dabei ist aber, dass es den Bürgern bzw. den Handelnden möglich sein muss, sich auf die neue Gesetzeslage einzustellen.
Dazu sind entsprechende Vorlauffristen bis zum Inkrafttreten eines neuen bzw. geänderten Gesetzes nötig.

Es ist rechtsstaatlich sicherlich nicht vertretbar und zeugt von einem gewissen Verfall der \"gesetzgeberischen Sitten\", wenn Gesetze immer öfter sehr kurzfristig geändert werden und dann rückwirkend in Kraft treten, ohne dass die Betroffenen daraus entstehende Nachteile vermeiden können.

Die ausgangs verlinkte Ankündigung einer Verfassungsklage bezieht sich ja auch ausdrücklich auf eine Kollision des Baurechts mit der zu kurzfristigen EEG-Änderung.

So einfach lässt sich das nicht rechtfertigen, wie Sie dies hier tun.

ciao,
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Verfassungsklage wegen sinkender Fördersätze?
« Antwort #10 am: 11. April 2012, 18:05:58 »
Es gibt wohl aus genannten Gründen schon überhaupt gar keinen Schadensersatzanspruch gegen den Staat. Der Staat hat im Gesetzgebungsverfahren das Rückwirkungsverbot zu beachten. Dagegen wurde nicht verstoßen. Ferner gibt es wohl auch keine Rückbewirkung von Rechtsfolgen. Nach der verfassungsmäßigen Ordnung ist nicht die Regierung der Gesetzgeber.

Ein Problem haben allein die Investoren, deren wirtschaftliche Erwartung, die darauf gründet, dass sich die bisherige Rechtslage nicht ändert, enttäuscht wurde, und deshalb jedoch gleichwohl keinen Schadensersatzanspruch haben, weil eine solche Erwartung eben nicht geschützt ist.

Wenn es um Gesetze geht, die den Betroffenen belasten, mögen die Anforderungen höher liegen.
Das EEG belastet jedoch die Anlagenbetreiber gar nicht, sondern begünstigt sie.
Es muss damit gerechnet werden, dass ein begünstigendes Gesetz so schnell wegfällt, wie es das Gesetzgebungsverfahren eben hergibt.
Es gibt - mit Ausnahme des Sozialrechts - wohl keinen weitergehenden Vertrauensschutz hinsichtlich des Fortbestandes eines begünstigenden Gesetzes.

Der Herr hat es (unverdient) gegeben und der Herr hat es  (verdient) genommen.

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« Antwort #11 am: 11. April 2012, 18:17:26 »
Ich dachte, das Thema der wirtschaftlichen Erwartungen der Investoren haten wir schon abgehakt und waren bei dem Schaden durch bis zur Ankündigung der Gesetzesänderung bereits entstandenen notwendigen Kosten angelangt.

Wenn man also Ihre Position annimmt und jeglicher Schadensersatzanspruch in diesem Fall juristisch nicht zu rechtfertigen wäre, dann wird die Regierung wohl keine entsprechende Regelung (wie auch immer) erlassen können.

Es erscheint dann allerdings aus politischen Gründen dringend geraten, doch zu den Übergangsfristen zu greifen, um keinen wirtschaftspolitischen Schaden an dem Investitionsstandort Deutschland zu verursachen, indem man jegliches Vertrauen in das Gesetzgebungsgebaren Deutschlands verspielt.
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« Antwort #12 am: 11. April 2012, 18:20:07 »
Bevor es um die Schadenshöhe (den Umfang eines Schadensersatzanspruches) geht, ist stets zu prüfen, ob überhaupt ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gegeben ist.
Letztes steht aus genannten Gründen zu bezweifeln.

Merke: Nicht jeder, der einen Schaden hat, hat deshalb auch einen Anspruch.

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« Antwort #13 am: 11. April 2012, 18:43:08 »
Zitat
Original von superhaase
Es erscheint dann allerdings aus politischen Gründen dringend geraten, doch zu den Übergangsfristen zu greifen, um keinen wirtschaftspolitischen Schaden an dem Investitionsstandort Deutschland zu verursachen, indem man jegliches Vertrauen in das Gesetzgebungsgebaren Deutschlands verspielt.

Der Bürger darf wohl ein Vertrauen darin haben, dass er nicht unnötig belastet wird.
Das wird er jedoch, wenn diejenigen, die aus genannten Gründen keinen Schadensersatzanspruch gegen den Staat haben, sogar besser gestellt werden, als wenn sie einen solchen hätten, ihnen im Wege einer begünstigenden Regelung zu Lasten Dritter Ansprüche eingeräumt werden....

Aus politischen Gründen wird man wohl anzumerken haben, dass die dadurch Gekniffenen diejenigen wären, welche die Wähler - den Souverän-  darstellen, nämlich die einzelnen Bürger.
Ein Wahlrecht für Unternehmen ist in Deutschland noch nicht vorgesehen, allenfalls das Recht zu Wahlkampfspenden durch Unternehmen an politische Parteien....
Manches Unternehmen meint vielleicht, dass es sich durch solche Spenden irgend jemanden kaufe....

Offline superhaase

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« Antwort #14 am: 11. April 2012, 19:00:23 »
Das EEG als begünstigendes Gesetz?
Das scheint mir nicht die richtige Einordnung.
Die Investoren erhalten kein Geld aus dem Staatshaushalt oder aus anderen öffentlichen Töpfen.
Sie erhalten das Geld (die Einspeisevergütung) auch nicht unabhängig von einer Gegenleistung.
Sie müssen im Gegenteil zuerst eine Menge Geld ausgeben. Einen überwiegenden Teil davon sogar schon bevor sie einen \"Anspruch\" auf eine Einspeisevergütung zum Zeitpunkt des Netzanschlusses begründen können.

Dass die geschädigten Investoren keinen Anspruch auf Schadensersatz haben, ist noch nicht so eindeutig klar.

Wie steht es mit dem Begriff der Staatshaftung?

Der Staat regt durch ein Gesetz die Investoren bewusst an, in dem vom Gesetz beabsichtigten Sinne Geld auszugeben.
Dann, ändert oder streicht der Staat dieses Gesetz und die Investoren erleiden einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden, weil sie trotz aller Sorgfalt nur aufgrund der extremen Kurzfristigkeit keine Möglichkeit hatten, den Schaden zu vermeiden und sich auf die Gesetzesänderung einzustellen. Diese Kurzfristigkeit der Gesetzesänderung ist ja rein willkürlich und wäre seitens des Staates ganz leicht zu vermeiden (eben durch Übergangsfristen, wie ja durchaus üblich).
Der Gesetzgeber (Bundestag) würde also offenbar vorsätzlich die Schädigung der Investoren herbeiführen.

Ist das nicht der perfekte Fall für eine Staatshaftung?
Die Staatshaftung ist in Deutschland meines Wissens leider nicht richtig geregelt. Aber völlig irrelevant ist der Begriff doch auch nicht?

Ferner:
Inwiefern hat der Bürger einen Anspruch darauf, dass er nicht unnötig belastet wird?
Ist die Belastung durch das EEG unnötig?
Sind die ersten 3 GWp vor der Gesetzesänderung nötig und die folgenden 1,1 GWp unnötig?
Oder ist nur ein Teil der Vergütung unnötig?
Die genaue Höhe der Vergütung ist ja an sich schon schwer zu Klassifizieren bezüglich ihrer Notwendigkeit.
Gleiches gilt für den erfolgenden PV-Zubau. Wieviel ist nötig, ab wann wird es unnötig? Zu welchem Preis?

Ist die Einhaltung angemessener Vorlaufzeiten oder Übergangsfristen bei Gesetzgebungen unnötig?
Wo steht das geschrieben bzw. wer legt das im Einzelfall dann fest?

Klar ist offensichtlich nur eines: Es ist gar nichts klar. ;)

ciao,
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