Original von Stromfraß
Jedem seine Meinung!
Allerdings: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Genau, jedem seine Rechtsauffassung. Am Ende entscheidet ein Richter.
Was allerdings diese Binse aus dem Bereich des dt. Strafrechts hier zu suchen hat, erschließt sich mir nicht.
Wer meint, dass für ihn nur ein postalische Benachrichtigung zählt, kann diese Meinung natürlich haben.
Es ist im übrigen nicht redlich, so zu tun, als weiß man von nichts und als Begründung dann die Großeltern vorschiebt. Wenn es BERBERJESUS für notwendig erachtet, kann er sie ja darüber informieren, dass die Satzungsänderung mit der Verkündung im Ulmer Amtsblatt wirksam geworden ist. Da braucht man kein Internet.
Was ich sagen will: die Informationspolitik seitens EnS ließ und lässt sicher zu wünschen übrig. Das steht aber letztlich vor Gericht nicht zur Diskussion. Da zählen nur Fakten.
Satzung zitieren hilft hier nicht weiter. Die Beiträge die Lehner hier geliefert hat, hatte ich übrigens voraussgesetzt. Denn genau so weit wie er, war ich auch schon.
Daraus resultiert auch meine Einschätzung der Rechtlage. Es ist absolut UNZUMUTBAR. Zumal EnerGen sich nicht an die eigene Satzung hielt/ hält.
Insofern hat diese den Rang eines wertlosen Stück Papiers.
Von Redlichkeit brauchen wir hier gar nicht anfangen. Die hat EnerGen Süd eG zu keinem Zeitpunkt besessen. Auch das findet im Zweifel große Beachtung vor Gericht.
Keine Bekanntgabe an geeigneter Stelle - keine Kenntnis. So einfach ist das.
@ uwes:
Wie sie sehen hat das was ich schrieb nichts mit blinder Zuversicht zu tun. Sondern mit harten, justiziablen Fakten. Sie haben Recht - der Rechtanwalt riskiert bei jedem Prozess grundsätzlich die Anspruchnahme seiner Haftplficht. Deswegen hat er ja eine solche spezielle Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Frage ist, warum sie damit vor meinem Gesicht herumwedeln.
Dass sie selbst am wenigsten Ahnung haben, stellen Sie dadurch unter Beweis,
dass Sie Passagen aus dem GenG zitieren, die auf EnerGen Süd eG nicht anwendbar sind, da hier längst keine Generalversammlungen unter Teilnahme des einzelnen Mitglieds mehr stattfinden.
Damit wäre auch ihre letzte Frage beantwortet.
Es ist keine der von ihnen markierten Voraussetzungen gegeben, da Sie sich im falschen Sachverhalt befinden.