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Autor Thema: fristlose Kündigung aufgrund der Insolvenz möglich?  (Gelesen 58984 mal)

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Offline Energietourist

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Re: fristlose Kündigung aufgrund der Insolvenz möglich?
« Antwort #75 am: 18. März 2013, 08:57:41 »
war bei meinem Sohn ähnlich. Der hatte vor über einem Jahr eine Beitrittserklärung abgeschickt und gleichzeitig einen Antrag auf Stromlieferung gestellt. Er hat bis heute weder das Eintrittsgeld bezahlt (sollte, da Einzugsermächtigung erteilt wurde, ja wohl abgebucht werden) noch eine Mitgliedsbestätigung bekommen. Da er ja Strom braucht, hatte er sich natürlich in der Zwischenzeit einen anderen Lieferanten gesucht. Nach über einem Jahr fällt der Genossenschaft auf, da hat ja einer noch einen Mitgliedsantrag gestellt und  - sehr schön - auch einen Stomlieferungsantrag und hat bei seinem jetzigen Versorger den Wechsel eingeleitet - ohne seine Zustimmung!
Solche Fälle werden nur die Gerichte entscheiden können, da können wir Laien nur rumspekulieren.

Offline bolli

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Re: fristlose Kündigung aufgrund der Insolvenz möglich?
« Antwort #76 am: 18. März 2013, 09:06:04 »
Wenn ich im Juni 2011 die Mitgliedschaft beantragt habe, diese aber damals von der EGS nicht angenommen wurde, bezweifle ich stark, dass der Antrag jetzt noch Gültigkeit hat. Da wird jetzt aber um jeden Cent gerungen. Was ist Insolvenzverwalter doch für ein armseliger Job ! (Dafür aber fürstlich bezahlt.)
Mit Sicherheit hat sie keine Gültigkeit mehr, wenn sie einmal abgelehnt wurde.  Aber wenn sie angenommen wurde, wurde auch ein entsprechendes Schreiben verschickt. Da dieses nicht bei SUPER4 angekommen ist, würde ich mir dieses mal zeigen lassen. (incl. des Aufnahmebeschlusses). Wenn das nicht vorgelegt werden kann oder der IV das nicht will (und darüber sollte man einen Nachweis haben, dass man es haben wollte) dann soll er klagen. DANN muss er es vorlegen.

Allerdings habe ich so die Vermutung, dass man derzeit nochmal eine (letzte ?) "Abgrasrunde" fährt, da auch ich von "letzten Mahnungen vor einem Gerichtsverfahren" gehört habe, wo man Geld aus einer bestrittenen Preiserhöhung haben will, was man mit Sicherheit auch vor Gericht nicht bekommt.

Also, schön ruhig bleiben und nicht bange machen lassen.  ;)

Offline Stromfraß

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Re: fristlose Kündigung aufgrund der Insolvenz möglich?
« Antwort #77 am: 18. März 2013, 10:22:05 »
Zitat
Also, schön ruhig bleiben und nicht bange machen lassen. 
So einen Ratschlag kann man als Außenstehender gut geben ...
Man braucht aber schon Nerven und Stehvermögen, um so etwas wirklich durchzuziehen und ob man dabei wirklich was gewinnt, ist immer noch die Frage.
Bei mir läuft derzeit auch ein gerichtliches Mahnverfahren, über das ich nach Abschluss mal berichten werde. Die Sache zieht sich nun schon fast 1 Jahr hin.
Da hilft es nicht viel, selbst wenn man sich im Recht glaubt. Letztlich entscheidet ein Gericht, ob das geglaubte Recht auch vom Gericht so gesehen wird.

Natürlich sieht es im hier diskutierten Fall so aus, dass es der "letzte Versuch" ist. Wer zahlt, zahlt.
Wer nicht zahlt, siehe oben.
Wie gesagt, zunächst mal abwarten, was vom IV kommt.

Offline ein_bayer

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Re: fristlose Kündigung aufgrund der Insolvenz möglich?
« Antwort #78 am: 18. März 2013, 11:14:58 »
@SUPER4
Ich habe am 10.11.2010 einen Aufnahmeantrag gestellt und am 25.11.2010 eine Bestätigung erhalten:
"Der Vorstand hat Ihrem Aufnahmeantrag zugestimmt."
Es wurde auch eine Mitgliedsnummer angegeben. Der Brief war vom Vorstand unterschrieben.

Wenn Sie keine solche Bestätigung erhalten haben, würde ich an IV Pluta schreiben:
Offensichtlich wurde mein Aufnahmeantrag vom ??? nicht akzeptiert, da ich keinerlei Bestätigung erhalten habe. Damit bin ich 2011 kein Mitglied der Genossenschaft geworden und nicht zu einer Zahlung eines Anteils verpflichtet.
Für diese Auffassung spricht auch, dass niemals eine Zahlung angefordert wurde. Es wurde auch niemals Energie von der Genossenschaft bezogen.

Ich bin aber kein Rechtsanwalt und kann keine Verantwortung dafür übernehmen, dass dieser Briefvorschlag die gewünschte Wirkung zeigt.
« Letzte Änderung: 18. März 2013, 12:43:57 von ein_bayer »

Offline bolli

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Re: fristlose Kündigung aufgrund der Insolvenz möglich?
« Antwort #79 am: 18. März 2013, 12:59:19 »
Zitat
Also, schön ruhig bleiben und nicht bange machen lassen. 
So einen Ratschlag kann man als Außenstehender gut geben ...
Ich hab auch so ein (ähnliches) Schreiben bezgl. "letzter Mahnung" erhalten.  ;)

Und aus anderen Verfahren mit meinem früheren Versorger kenne ich das Spielchen auch. Insbesondere bei den fehlerhaften Preisanpassungsklauseln wurde/wird dieses von den Versorgern zuhauf praktiziert, meist sogar bis zum Mahnbescheid (dem man natürlich widersprechen muss, aber erstmal ohne Begründung) und bisher ist noch keine Klage eingegangen.

Offline Stromfraß

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Re: fristlose Kündigung aufgrund der Insolvenz möglich?
« Antwort #80 am: 18. März 2013, 13:24:08 »
bolli, es war keine Kritik von mir, sondern nur eine Feststellung.
Ich glaube, es hilft keinem Ratsuchenden, wenn man Ratschläge erteilt, die aber dann von demjenigen auszubaden sind und man nicht selber "im Regen steht".
Wenn es wirklich zu einem Gerichtsverfahren kommen sollte, muss man schon wissen, auf was man sich da ggf. einlässt. Da ist u.U. anwaltliche Hilfe nötig und da ist wiederum wichtig, ob man eine RS-Versicherung hat, die die Kosten übernimmt usw.

Offline bolli

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Re: fristlose Kündigung aufgrund der Insolvenz möglich?
« Antwort #81 am: 18. März 2013, 15:43:52 »
Da haben Sie sicherlich Recht, aber man sollte wegen einer Androhung eines Mahn- oder Gerichtsverfahrens auch nicht direkt vor Ehrfurcht erstarren, was leider immer noch zuviele Leute tun. Deshalb läuft es ja so wie es läuft. Das man sich ein Bild von seiner eigenen Lage machen muss und letztlich diese Geschichte alleine bzw. mit Anwalt alleine durchstehen muss, ist klar.

Offline Stromfraß

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Re: fristlose Kündigung aufgrund der Insolvenz möglich?
« Antwort #82 am: 18. März 2013, 16:07:01 »
Ja, Ruhe bewahren und gut überlegen ist richtig.
Der Rat hier ist zwar kostenlos, hilft aber nur bedingt.
Es ist allerdings schwierig, überhaupt einen sinnvollen Rat zu geben ohne genauere Kenntnis der Sachverhalte.
Offensichtlich ist SUPER4 seinerzeit gewillt gewesen, Genossenschaftsmitgglied zu werden, um günstig Strom zu beziehen.
Aus dem Strombezug ist nichts geworden und was ist mit dem Antrag passiert? Die Frage ist derzeit offen und auch in welcher Form die Entrichtung des Genossenschaftsanteils erfolgen sollte - Überweisung oder Lastschrift.
Wenn so lange weder eine Bestätigung, noch eine Ablehnung erfolgte, ist das zwar sehr merkwürdig, aber rechtlich gesehen?
Schlau machen kann man sich wie PLUS bereits schrieb, durch Studium der Satzung und des GenG.
Man kann auch anwaltliche Hilfe suchen oder anderswo, aber in der Regel kostet das und da muss man wegen 120 Euro schon abwägen.

Offline khh

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Re: fristlose Kündigung aufgrund der Insolvenz möglich?
« Antwort #83 am: 18. März 2013, 19:06:08 »
... was mich noch interessieren würde ob nach diesem langen zeitraum noch der beitrag erhoben werden darf, ist übrigens die letzte mahnung vor außergerichtlichen einigung (ps: wurde noch nie angemahnt - brennt wohl unter den nägeln) also antrag vom 08.06.2011 das sind fast 2 jahre ....

Wenn Sie in 2011 keine schriftliche Mitgliedschaftsbestätigung und vor der jetzigen Zahlungsaufforderung auch keine Mahnung erhalten haben, dann schreiben Sie den Insolvenzverwalter doch an  -  z.B. gemäß Muster von @ein_bayer :
Zitat
"Offensichtlich wurde mein Aufnahmeantrag vom 08.06.2011 nicht akzeptiert, da ich keinerlei Bestätigung oder Zahlungsaufforderung erhalten habe. Damit bin ich 2011 kein Mitglied der EnerGen Süd eG geworden und nicht zu einer Zahlung eines Anteils verpflichtet."

Das würde ich noch sinngemäß ergänzen: "Sollten Sie anderer Auffassung sein, dann erwarte ich, dass Sie mir unverzüglich eine Kopie des Aufnahmebeschlusses der Genossenschaft zur Verfügung stellen. Außerdem bitte ich um Aufklärung, aufgrund welcher Rechtsgrundlage ein Geschäftsanteil ohne zugegangene Mitgliedschaftsbestätigung noch 1 3/4 Jahrenach dem Aufnahmeantrag zur Zahlung fällig sein soll."
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline Stromfraß

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Re: fristlose Kündigung aufgrund der Insolvenz möglich?
« Antwort #84 am: 18. März 2013, 19:15:43 »
Den Beitrag von SUPER4 vom 17.03.13:
Zitat
anruf bei puta beitrittserjlärung anfordern, die mir nie bestätigt wurde und dann wieder abwägen ..... wenn die sagen nö wir suchen ihnen das ding nicht raus ....steh ich genau am selben punkt ....werde dann salafist
habe ich so interpretiert, dass er dort angerufen hat.
Das finde ich ohnehin nicht so gut, besser ist immer schriftlich und das möglichst mit Nachweis (Einschreiben).
Ich denke, ein_bayer und khh haben hier sinnvolle Hinweise gegeben, wie so ein Schreiben in etwa abgefasst sein müsste.
Vielleicht reagiert IV Pluta aber auch so?

Offline khh

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Re: fristlose Kündigung aufgrund der Insolvenz möglich?
« Antwort #85 am: 18. März 2013, 19:59:21 »
Vielleicht reagiert IV Pluta aber auch so?

Ja und, wollen wir alle denkbaren hypothetischen Möglichkeiten durchkauen? - @SUPER4 muss handeln (oder es sein lassen und zahlen) !!!   ::)

Übrigens, wo haben Sie DAS denn her :
Zitat von: Stromfraß
Die Verjährungsfrist ist durch die Mahnung ohnehin unterbrochen und die dürfte hier bei 2 Jahren liegen.

Eine 2-jährige Verjährungsfrist kenne ich nicht und eine Forderungsverjährung wird nur durch einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Zahlungsklage gehemmt bzw. verhindert !


Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline PLUS

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Re: fristlose Kündigung aufgrund der Insolvenz möglich?
« Antwort #86 am: 18. März 2013, 20:41:23 »
Übrigens, wo haben Sie DAS denn her :
Zitat von: Stromfraß
Die Verjährungsfrist ist durch die Mahnung ohnehin unterbrochen und die dürfte hier bei 2 Jahren liegen.

Eine 2-jährige Verjährungsfrist kenne ich nicht und eine Forderungsverjährung wird nur durch einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Zahlungsklage gehemmt bzw. verhindert !
Nochmal, zwischen Mitgliedschaft und Energielieferung unterscheiden! Geht es um die Pflichteinzahlung, dann hilft ein Blick ins Gesetz:

§ 22 (6) GenG
Der Anspruch der Genossenschaft auf Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.

Offline khh

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Re: fristlose Kündigung aufgrund der Insolvenz möglich?
« Antwort #87 am: 18. März 2013, 21:41:20 »
Nochmal, zwischen Mitgliedschaft und Energielieferung unterscheiden! Geht es um die Pflichteinzahlung, dann hilft ein Blick ins Gesetz:
§ 22 (6) GenG
Der Anspruch der Genossenschaft auf Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.

Off-Topic:
Eine 2-jährige Verjährungsfrist und eine "Unterbrechung" durch eine außergerichtliche Mahnung kenn ich trotzdem nach wie vor nicht !  ;)

zum Thema:
Ob ein "Anspruch der Genossenschaft auf Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil" überhaupt entstanden ist, dürfte sehr zweifelhaft sein:
Zitat
§ 15 (2) Genossenschaftsgesetz (GenG)
"Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Lehnt die Genossenschaft die Zulassung ab, hat sie dies dem Antragsteller unverzüglich unter Rückgabe seiner Beitrittserklärung mitzuteilen."
[Hervorhebung/Unterstreichung durch khh]

Weder nach dem Mitgliedschafts-Antrag noch überhaupt ist die nach dem Gesetz zwingend notwendige Benachrichtigung bei @SUPER4 eingegangen!

@SUPER4 sollte daher (unverzüglich :) ) den Zugang einer solchen Benachrichtigung gegenüber dem Insolvenzverwalter schriftlich bestreiten,
die verlangte Zahlung selbstverständlich zurückweisen und sich dabei auf § 15 (2) GenG berufen !!
 
« Letzte Änderung: 18. März 2013, 22:00:19 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

 

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