Original von Lothar Gutsche
Es gibt Juristen wie RR-E-ft, die glauben machen vollen, Verfassungsbeschwerden wären ein zweckmäßiges Instrument bei der Rüge von Verletzungen des rechtlichen Gehörs und bei Verstößen gegen das Willkürverbot, wenn ein regionales Gericht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen will, ohne die Revision zuzulassen.
@Lothar Gutsche
Womöglich sind rein statistisch am Rosenmontag die Narren besonders aktiv.
Fraglich, ob sich daraus Rückschlüsse ziehen ließen.
An dieser Stelle hilft Mathematik/ Statistik aber nun wirklich nicht weiter.
Ihnen fehlt es zu unserer
konkreten juristischen Fragestellung zum einen an der
fachlichen Kompetenz und zum anderen an der
Einsicht darin, wie Ihre Stellungnahme unter der Überschrift \"
Verfassungsbeschwerde untauglich\" wohl verdeutlicht.
Die Erfolgsquote
aller eingelegten Verfassungsbeschwerden liegt bei 2 %, was ein Statistiker
mit seiner Kunst leicht feststellen kann.
Die aufgezeigten
Rückschlüsse daraus
auf den konkreten Fall bezogen sind - mit Verlaub- grober Unfug.
Diese niedrigen Erfolgsaussichten
aller eingelegten Verfassungsbeschwerden mögen vornehmlich damit zusammenhängen, dass die meisten der eingelegten Verfassungsbeschwerden schon nicht zulässig sind und viele derjenigen, die zulässig sind, sich als unbegründet erweisen. Dies kann auch dafür sprechen, dass die Qualität vieler Verfassungsbeschwerden von Anfang an zu wünschen übrig lässt, um es mal vorsichtig auszudrücken.
Das liegt vor allem daran, dass für Verfassungsbeschwerden kein Anwaltszwang besteht, es somit an einem Filter durch eine vorgeschaltete juristisch fachliche Prüfung fehlt.
Man macht sich gar keine Vorstellung davon, was für von Anfang an aussichtsloser Mist beim Bundesverfassungsgericht eingeht, wenn etwa die Zulässigkeitsvoraussetzungen im konkreten Fall schon nicht vorliegen. Und selbst Anwälte verbocken unzulässige Verfassungsbeschwerden, wenn sie zum Beispiel den Rechtsweg nicht vollständig ausschöpfen, indem sie in Anbetracht der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vergessen, zunächst Gehörsrüge gem. § 321a ZPO zu erheben. Es gibt sogar gestandene Anwälte, die sich ob solcher groben Anwaltsfehler dann sogar noch über das Bundesverfassungsgericht mokieren, weil dieses die Annahme der von ihnen eingelegten Verfassungsbeschwerde bei offensichtlicher Grundrechtswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes ablehnt. Auch bei offensichtlicher Grundrechtswidrigkeit des Hoheitsaktes kann einer Verfassungsbeschwerde dann kein Erfolg beschieden sein, wenn diese schon nicht zulässig ist, weil es nur an einer einzigen Zulässigkeitsvoraussetzung, wie etwa der Rechtswegausschöpfung, fehlt.
Viele Beschwerdeführer sind der unzutreffenden Auffassung, das Bundesverfassungsgericht sei eine Superrevisionsinstanz.
Vorliegend gilt indes Folgendes:
Original von RR-E-ft
Zu der Frage, ob die Nichtzulassung eines Rechtsmittels (Berufung/ Revision) bei einem Abweichen des Gerichts in seiner Entscheidung von bestehender obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung einen Verstoß gegen das Willkürverbot darstellt und die bei Gericht deshalb unterlegene Partei dadurch in ihren Grundrechten verletzt wird, besteht bereits gefestigte bzw. ständige Rechtsprechung des BVerfG.
Wenn gefestigte Rechtsprechung des BVerfG zu einer Frage besteht und ein weiterer Fall Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde wird, der den bereits vom BVerfG entschiedenen Fällen entspricht, die Verfassungsbeschwerde zudem den bekannten Anforderungen entsprechend eingelegt wird, dann spricht
nichts dafür, dass eine solche Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben wird.
Die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde bemessen sich im konkreten Fall immer danach, ob deren Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, und ob sie begründet ist. Die Frage der Begründetheit bemisst sich vorliegend nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu der hier allein interessierenden Rechtsfrage, wie sie vom BVerfG immer wieder entschieden wurde.
Wie man darauf kommt, dass die Erfolgsaussichten
in dieser konkreten Fallkonstellation, wie sie vom BVerfG ständig in gleicher Weise entschieden wird, bei lediglich 2 Prozent liegt, ist nicht nachvollziehbar.
Wenn ein Rechtsanwalt in einem konkreten Fall die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde begutachten soll, hat er konkret zu prüfen, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen alle vorliegen, und danach in einem zweiten Schritt
anhand der bestehenden Rechtsprechung des BVerfG die Begründetheit zu prüfen.
Wenn es nach Ihrem mathematischen Ansatz ginge, müsste der Rechtsanwalt unabhängig davon, wie der konkrete Fall sich darstellt, als Ergebnis seiner Begutachtung wohl immer eine Erfolgsaussicht von maximal 2 Prozent auswerfen, was natürlich - mit Verlaub - reiner Blödsinn wäre.
In Hausarbeiten haben Studenten die Erfolgsaussichten von Verfassungsbeschwerden ebenso ständig zu prüfen und gutachterlich zu beurteilen wie Kandidaten in ihren Examensklausuren. Naürlich ist in jedem Fall die Antwort \"maximal 2 Prozent\" nicht die 18-Punkte- Antwort, sondern eine solche Antwort taugt überhaupt nichts.
Die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde bemessen sich schließlich auch nicht danach, dass Nichtannahmebeschlüsse unanfechtbar sind und deshalb keiner Begründung bedürfen.
Die juristische Fragestellung der Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde, also über deren Zulässigkeit und Begründetheit, ist eben
keine Statistikaufgabe!
Original von Lothar Gutsche
Allenfalls die Einnahmeseite von einigen auf Verfassungsrecht spezialisierten Anwälten verbessert sich. Vielleicht steigt auch die Erfolgswahrscheinlichkeit der Verfassungsbeschwerde, aber rein mathematisch auf maximal auf das Doppelte des Durchschnitts, d. h. auf 3 - 4 %. Angeblich erreichen die Koryphäen der Zunft wie Herr Prof. Dr. Rüdiger Zuck und Herr Dr. Michael Kleine-Cosack eine Erfolgsquote von 10 %. Im Übrigen wird nicht eines meiner 5 Argumente durch den Beitrag von 13:36 Uhr entkräftet:
1. Annahmequote
2. fehlende Begründungspflicht
3. Überlastung des Verfassungsgerichts
4. Befangenheit der Verfassungsrichter
5. Prozesskostenrisiko
Es mag Leute geben, die in ihre Statistiken vernarrt sind.
Wir wollen es mit möglicht reiner
Vernunft begreifen:
Es wird doch wohl eine Bewandnis damit haben, dass die juristische Kunst eine langjährige Ausbildung erfordert. Es ist eben nicht so, dass Gerichte allein dadurch zu ihrer Entscheidung finden, dass Richter nach einem festgelegten Algorithmus in einem Hinterzimmer würfeln. Wäre es anders, wären wir reine Statistiker und Statisten, alle Richter bekämen mit ihrer Ernennung zugleich die Würfel und den anzuwendenden Algorithmus ausgehändigt.
Im Rahmen meines Referendariats habe ich an vielen Urteilsberatung der Kammern und Einzelrichter teilgenommen. Nie zückte dabei jemand einen Würfel und nie wurde dabei die zu verkündende Entscheidung erwürfelt, sondern es erfolgte in jedem Fall die Beratung nach erlernter juristischer Methode.
Wenn wir es doch durch die Brille eines Statistikers betrachten wollten, so wurden jedenfalls die
konkreten Randbedingungen außer acht gelasssen, wonach die
konkrete Rechtsfrage vom Bundesverfassungsgericht längst eindeutig beantwortet ist und seit Jahr und Tag ständig wiederholend ebenso eindeutig beantwortet wird.
Deshalb ist es zunächst schon unwahrscheinlich, dass ordentliche Gerichte - diese Rechtsprechung des BVerfG missachtend - überhaupt noch ein Rechtsmittel nicht zulassen, wenn sie mit ihren Entscheidungen von bestehender obergerichtlichter oder gar höchstrichterlicher Rechtsprechung abweichen.
Und es ist noch unwahrscheinlicher, dass sie in einem solchen eher unwahrscheinlichen Fall einer dagegen gerichteten und darauf gestützten Gehörsrüge nicht abhelfen, so dass die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde deshalb überhaupt erst vorliegen.
Noch unwahrscheinlicher erscheint, dass das Bundesverfassungsgericht, wenn dieses deshalb eine darauf gestützte Verfassungsbeschwerde erreicht, anders entscheiden wird, als in all den bisherigen Fällen, in denen
die gleiche Rechtsfrage aufgrund einer zulässigen Verfassungsbeschwerde schon einmal zur Entscheidung stand.
Zutreffend ist:
In der konkreten Fallkonstellation nach erfolgloser Gehörsrüge ist die Verfassunsbeschwerde erforderlich, geboten und zweckmäßig, da zum einen nichts anderes zur Aufhebung der willkürlichen Gerichtsentscheidung führen kann und zum anderen eine Verfassungsbeschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG dabei auch begründet ist.Die Erfolgsaussichten wurden
juristsch lege artis anhand der
ständigen Rechtsprechung des BVerfG zu dieser Rechtsfrage belegt.