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Autor Thema: Betroffene nicht wehrlos gegen Nichtzulassung eines Rechtsmittels bei abweichender Rechtsprechung  (Gelesen 25695 mal)

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Offline RR-E-ft

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Die Risiken beim Preisprotest hätten sich erhöht.
Nicht nur für Sondervertragskunden,
sondern auch für grundversorgte Kunden.  
 
Es soll wohl Regionen, insbesondere in tiefer Provinz  geben,
wo Gerichte einfach von der bestehenden höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung abweichen,
keine Billigkeitskontrolle mehr zulassen,
und für die deshalb im Rechtsstreit unterlegenen betroffenen Kunden auch kein Rechtsmittel mehr zulassen,
so dass betroffene Kunden deshalb endgültig vor Gericht unterliegen.

Betroffene Kunden in solchen Regionen sollen sich deshalb in einem Dilemma wähnen,
da sie besorgen, ihnen würde bei Gericht ihr Recht aller Voraussicht nach abgeschnitten werden,
weshalb einige Betroffene von einer gewissen Verzweiflung berichten und sogar davon,
deshalb zu erwägen, von ihrem langjährigen Preisprotest für die Zukunft Abstand zu nehmen/ diesen aufzugeben.

Ich aber sage Euch:
 
Dass Betroffene dagegen wehrlos seien, ist eine fürchterliche  Illusion.
Bei Lichte betrachtet  muss man sich so etwas  auf keinen Fall gefallen lassen,
sondern man kann sich dagegen erfolgreich beschweren,
was die Aufhebung entsprechender Urteile zur Folge haben kann.

Licht einschalten und bitte  hier lesen:

Betroffene Kunden nicht wehrlos  bei abweichender Rechtsprechung und Nichtzulassung eines Rechtsmittels

Offline RR-E-ft

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Offline Lothar Gutsche

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In dem Grundsatz-Themen-Thread \"Billigkeit von Strompreisen\" äußert sich RR-E-ft umfangreich zu den Möglichkeiten des Energieverbrauchers, wenn das örtliche Gericht zu seinen Ungunsten von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen will.  

Zitat
Original von RR-E-ft, 17.02.2012 11:15
Wollte ein Gericht etwa bei einer Strompreisklage die Erheblichkeit der Einwendung der nicht wirksamen Einräumung eines Preisänderungsrechts oder der Unbilligkeitseinrede verneinen und dabei u.a. von der Entscheidungen des BGH vom 18.05.11 Az. 71/10 und B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 sowie der Rechtsprechung des OLG Stuttgart, Urt. v. 30.12.10 Az. 2 U 94/10 abweichen, so hätte es auf entsprechenden substantiierten Antrag nach den Vorschriften der ZPO Berufung oder Revision jedenfalls zuzulassen.

Die Nichtzulassung könnte dabei gegen das Willkürverbot verstoßen, was zunächst mit Gehörsrüge gem. § 321a ZPO und bei Nichtabhilfe derselben sodann mit Verfassungsbeschwerde geltend zu machen wäre.
Eine Verfassungsbeschwerde ohne vorherige Gehörsrüge wäre unzulässig.

Wer letztgenannte Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ausschöpft, sollte deshalb auch nicht auf den gesamten Rechtsstaat schimpfen.

Zitat
Original von RR-E-ft, 17.02.2012 16:49
BVerfG: Nichtzulassung eines Rechtsmittels kann Willkür sein und zur Aufhebung des Urteils führen
Bestehende Beschwerdemöglichkeiten (Gehörsrüge gem. § 321a ZPO und Verfassungsbeschwerde) gegen die willkürliche Nichtzulassung eines Rechtsmittels (Berufung/ Revision) sind auszuschöpfen.

Zitat
Original von RR-E-ft, 17.02.2012 16:49
Gilt in allen Bundesländern, so lange dort Grundgesetz und Zivilprozessordnung gelten
Man muss in solchen Fällen, bei denen man aufgrund eines Abweichens von einer bestehenden höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung bei Gericht unterliegt und das Gericht zudem selbst auf substantiierten Antrag hin dagegen kein Rechtsmittel zulässt, dagegen zuerst und entsprechend begründet Gehörsrüge gem. § 321a ZPO und bei Nichtabhilfe derselben sodann fristgemäß und entsprechend begründet Verfassungsbeschwerde erheben, um zur Aufhebung des Urteils und zur Zulassung der Berufung/ der Revision zu gelangen.

RR-E-ft weist auf die erheblichen Kosten hin, die für eine Verfassungsbeschwerde bei Einsatz eines Rechtsanwaltes anfallen:

Zitat
: Original von RR-E-ft, 17.02.2012 16:49
Gilt in allen Bundesländern, so lange dort Grundgesetz und Zivilprozessordnung gelten
Gleichwohl sollte man sie von einem Anwalt fertigen und einlegen lassen.
Die Anwaltskosten dafür sind nicht eben gering.

Zitat
Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Entscheidung einer Kammer stattgegeben wird, in der Regel 8.000,00 € (vgl. Kunze, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 34 a Rn. 82; zuletzt BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 18. April 2006 - 2 BvR 1019/01 -). Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen hier Besonderheiten auf, die eine Abweichung veranlassen würden.\"
Die dadurch entstehenden notwendigen Kosten des Beschwerdeführers
hat bei Erfolg der Verfassungsbeschwerde die Staatskasse zu tragen.
Bleibt der Verfassungsbeschwerde hingegen der Erfolg versagt,
lag es wohl im Zweifel an der Leistung des Anwalts.
Irgendwer hat schließlich immer schuld.

Der Rechtsstaat steht dem Bürger bei, der sich wegen Rechtsschutz an ihn wendet.
Der arg Betroffene aus tiefster Provinz muss also u.U. auch mal \"nach Karlsruhe gehen\" oder zumindest einen substantiierten Schriftsatz nebst Anlagen dort fristgerecht anbringen.
Wer sich deshalb mit entsprechenden Beschwerden nicht an ihn wendet und statt dessen nur auf ihn schimpft, dem kann dieser Rechtsstaat dann auch nicht mehr helfen [Verfristung].

Was ist von diesen wohl gemeinten Vorschlägen zu halten? In der Praxis leider nicht viel. Ich will das an Hand von fünf Punkten näher begründen.
1. Annahmequote
2. fehlende Begründungspflicht
3. Überlastung des Verfassungsgerichts
4. Befangenheit der Verfassungsrichter
5. Prozesskostenrisiko


1.Annahmequote
Unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/gb2010/A-IV-2.html findet sich eine Statistik des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Quote der erfolgreichen Verfassungsbeschwerden seit 1995 unter 3% liegt und in den letzten drei Jahren sogar unter 2 %. Weitere Details zur Statistik, z. B. wie viele Verfahren davon anwaltlich vertreten waren, finden zu den einzelnen Jahren unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation.html. Umgekehrt kann man auch sagen, zu 97% - 98% ist die Verfassungsbeschwerde erfolglos und damit überflüssig.

Anteil der stattgegebenen an den entschiedenen Verfassungsbeschwerden pro Jahr seit 1987*
Jahr   Insgesamt entschiedene und mitentschiedene Verfahren   Davon erfolgreich   Anteil in %
1987   2.638   94   3,56%
1988   2.975   84   2,82%
1989   3.204   87   2,72%
1990   3.715   635   17,09%
1991   3.452   246   7,13%
1992   3.782   210   5,55%
1993   4.927   270   5,48%
1994   4.901   161   3,29%
1995   4.743   139   2,93%
1996   4.853   109   2,25%
1997   4.663   45   0,97%
1998   4.615   99   2,15%
1999   4.872   103   2,11%
2000   4.884   76   1,56%
2001   4.575   89   1,95%
2002   4.452   100   2,25%
2003   4.499   81   1,80%
2004   5.343   117   2,19%
2005   4.808   133   2,77%
2006   5.876   136   2,31%
2007   6.037   148   2,45%
2008   5.852   111   1,90%
2009   5.911   111   1,88%
2010   6.021   103   1,71%

In dem Verfahren Sürmeli/Deutschland am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschied die Große Kammer mit Urteil vom 8. 6. 2006 unter Aktenzeichen 75529/01 (siehe z. B. NJW 2006, 2389 oder http://www.richterverein-hamburg.de/j2000/egmrsuermeli.htm): Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) garantiert auch einen Rechtsbehelf gegen angebliche Verletzungen von Art. 6 I EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) durch überlange Gerichtsverfahren. Bemerkenswert war in der Urteilsbegründung, dass weder Verfassungsbeschwerde noch Dienstaufsichtsbeschwerde, Untätigkeitsbeschwerde oder Schadenersatzklage in Deutschland wirksame Rechtsmittel sind, um überlange Gerichtsverfahren zu beschleunigen.


2. fehlende Begründungspflicht
Nach § 93d Bundesverfassungsgerichtsgesetz bedarf die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde keiner Begründung, vgl. http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/93d.html. D. h., der Beschwerdeführer erhält eine kurze Mitteilung, in der es heißt:

Am xx.xx.2012 fasste die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter xxxx unter Aktenzeichen xxxx gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) einstimmig den Beschluss:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


Das war alles in meinem konkreten Fall, über den ich am 18.2.2012 in dem Thread \"Milliarden- Geschenk an Netzbetreiber“ in der Rubrik „Widerstand/Protest“ berichtet habe, siehe \"http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=89723#post89723\". Die Mitteilung beinhaltet überhaupt keine Begründung. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, was an der Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Es gibt keine Möglichkeit zu prüfen, ob das Bundesverfassungsgericht selbst die elementaren Grundregeln eines rechtsstaatlichen Verfahrens einhält wie z. B. die Gewährung des rechtlichen Gehörs.


3. Überlastung des Verfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht ist seit Jahrzehnten völlig überlastet. Der Verfassungsrechtler Professor Dr. Joachim Wieland hat schon 1999 dazu einen interessanten Aufsatz unter dem Titel „Der Zugang des Bürgers zum Bundesverfassungsgericht - Die Überlastung der Richter beeinträchtigt die Rechte der Bürger“ publiziert, siehe http://www.uni-bielefeld.de/presse/fomag/S22_27.pdf. Die Überlastung des Verfassungsgerichts ist auch einer der Gründe dafür, dass die Begründung bei Nichtannahmebeschlüssen wegfällt. In Wikipedia heißt es zur Annahme von Verfassungsbeschwerden, siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Verfassungsbeschwerde (Stand 19.2.2012, Hervorhebungen in Fettdruck durch mich):

Zitat
Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme durch das Bundesverfassungsgericht. Diese Annahmeentscheidung ist (theoretisch) der eigentlichen Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung vorgelagert. Das Annahmeverfahren dient der Selektion der Verfassungsbeschwerden und soll ein »Ventil gegen eine Überflutung des Bundesverfassungsgerichts« sein. Seine verfassungsrechtliche Ermächtigung findet es in Art. 94 Abs. 2 S. 2 GG.[63]
Auf Grund der übergroßen Vielzahl der Verfassungsbeschwerden, die derzeit 96 % aller Verfahren des BVerfG ausmachen, wurde wiederholt über eine Beschränkung der Verfassungsbeschwerde nachgedacht. Bereits 1956 wurde ein Vorprüfungsverfahren für Verfassungsbeschwerden eingeführt, um das BVerfG gegenüber der Flut von Verfahren zu entlasten. Das Verfahren wurde mehrfach novelliert, 1985 wurden die bisherigen »Vorprüfungsausschüsse« durch Kammern mit erweiterten Befugnissen ersetzt. Gleichwohl sah sich 1992 der damalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Roman Herzog, zu der drastischen Bemerkung veranlasst: »Wenn man uns nicht hilft, saufen wir ab«.[64] Mit der Novelle zum BVerfGG 1993 (BGBl. I S. 1473) wurde das Annahmeverfahren für Verfassungsbeschwerden zuletzt modifiziert. Im Gegensatz zu früheren Regelungen, die beschrieben, unter welchen Voraussetzungen Verfassungsbeschwerden abgelehnt oder ihnen stattgegeben werden konnten, werden in den neuen §§ 93a bis 93d BVerfGG nunmehr die Gründe für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde als verbindliche Maßstäbe für die Entscheidung der Kammer und des Senats festgelegt.[65]
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 93a Abs. 2 BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen, wenn
•   ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt (Grundsatzannahme),
oder
•   es zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte angezeigt ist (Durchsetzungsannahme).
Der erste Annahmegrund stellt auf die objektive Funktion der Verfassungsbeschwerde ab: Grundsätzliche Bedeutung ist gegeben, wenn wichtige Fragen des Verfassungsrechts aufgeworfen sind. Der zweite Annahmegrund dient in erster Linie dem subjektiven Grundrechtsschutz: Angezeigt ist die Annahme bei besonderem Gewicht der Grundrechtsverletzung, insbesondere, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entstehen würde.
Liegt keiner der beiden Annahmegründe vor, ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde abzulehnen, selbst wenn diese zulässig und begründet sein sollte; dies wird vor allem in Bagatellfällen der Fall sein. Mit ein »bisschen« Verfassungsmäßigkeit muss der Bürger gegebenenfalls leben.[66]


4. Befangenheit der Verfassungsrichter
Die Unabhängigkeit der Verfassungsrichter ist fraglich. Gerade im Umgang mit der Regierung ist nicht von unbefangenen Entscheidungen auszugehen, wie am 16.2.2012 auch die Tageszeitung TAZ in dem Artikel „Richter und Regierungen - Der Anschein der Nähe“ berichtete, siehe http://taz.de/Richter-und-Regierungen/%2187856/. Ergebnisse dieser Nähe sind solch fragwürdige Entscheidungen wie die zu Eigentumsfragen in der früheren DDR nach der Wiedervereinigung. Über die Rolle des früheren Verfassungsgerichtspräsidenten und späteren Bundespräsidenten Roman Herzog berichtet am 7. Mai 2009 der niedersächsische Finanzrichter Nobert Schlepp in dem Beitrag „Banenrepublik in Sichtweite“ unter http://www.cleanstate.de/Bananenrepublik_in_Sichtweite.html. Auch die jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Euro erscheinen einem juristischen Laien wie mir - sehr vorsichtig ausgedrückt - nicht immer ganz verfassungskonform.


5. Prozesskostenrisiko
Nach dem Beschluss 1 BvR 2523/08 des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 2009 ist für die Rechtsanwaltsgebühren bei einer nicht angenommenen Verfassungsbeschwerde ein Streitwert von 4.000 Euro anzusetzen, vgl. http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090107_1bvr252308.html. Daraus ergeben sich sind nach einem Bericht unter http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/erfolglose-verfassungsbeschwerde-fuer-51408-e-36819 Kosten von 514,04 Euro oder nach der Meldung unter http://www.wkdis.de/aktuelles/rechtsnews/165511 von 392 Euro. Damit ist der Aufwand eines Rechtsanwaltes bei weitem nicht abgegolten, denn in zwei Stunden schreibt sich sicher selbst in einfachsten Fällen keine Verfassungsbeschwerde, von langen Diskussionen mit erregten Mandanten schon einmal abgesehen. Aus Sicht des Mandanten sind bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde weitere 400 – 500 Euro vergeblich aufgewendet. Bei einem aufwandsbezogenen Honorar für den Anwalt liegen die vergeblich aufgewendeten Kosten auch deutlich höher.


Am Ende steht hier wieder die Frage nach dem Verbraucherschutz.Nach meinen Erfahrungen mit der Justiz muss sich ein wirksamer Verbraucherschutz auch auf den Schutz vor Willkür-Entscheidungen der Justiz erstrecken. Von einem Rechtsstaat sind wir offenbar ein gehöriges Stück entfernt, obwohl einige Volljuristen uns anderes glauben machen wollen.

Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de

Offline Didakt

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@ Lothar Gutsche

Eine hervorragende, aussagekräftige Replik. Sie trifft den Kern der Sache. Ich habe in dieser Angelegenheit auch mit dem gleichen Ergebnis nachgeforscht, aber davon abgesehen, es hier wegen des damit verbundenen Zeitaufwands darzulegen. Vielen Dank dafür , Herr Dr. Gutsche.

Sie haben ja sicher gelesen, dass ich in einem anderen Thread dafür gescholten wurde, die Vorlage einer Verfassungsbeschwerde als wenig erfolgsversprechend und zweckmäßig zu betrachten.

Offline RR-E-ft

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@Lothar Gutsche
@Didakt

Ich muss Ihren Beiträgen hinsichtlich der hier konkret betroffenen Fallgestaltung deutlich widersprechen.

Zu der Frage, ob die Nichtzulassung eines Rechtsmittels (Berufung/ Revision) bei einem Abweichen des Gerichts in seiner Entscheidung von bestehender obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung einen Verstoß gegen das Willkürverbot darstellt und die bei Gericht deshalb unterlegene Partei dadurch in ihren Grundrechten verletzt wird, besteht bereits gefestigte bzw. ständige Rechtsprechung des BVerfG.

Dieser Umstand wird wohl bei der Betrachtung ausgeblendet!

Es ist davon auszugehen, dass ein ordentliches Gericht diese Rechtsprechung des BVerfG bereits bei seiner Entscheidung über eine darauf gestützte Gehörsrüge gem. § 321a ZPO berücksichtigt.
Hilft das ordentliche Gericht mit Rücksicht darauf in seiner Entscheidung über die Gehörsrüge jedch nicht ab, so muss Verfassungsbeschwerde eingelegt werden.

Deren Erfolgsaussichten sind als entsprechend hoch einzuschätzen, wenn diese auf die bestehende gefestigte bzw. st. Rechtsprechung des BVerfG gestützt wird.

Eine Verfassungsbeschwerde auf die gefestigte bzw. st. Rechtsprechung des BverfG zu stützen, sollte auch einem Rechtsanwalt nicht schwer fallen.
Die ganze Kunst besteht darin, die bereits vorhandenen Entscheidungen des BverfG den Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde genügend auf den konkreten Fall zu übertragen.
Man sollte einen Anwalt damit beauftragen, weil dabei auch leicht Fehler gemacht werden können, schließlich kann bei Fristversäumung durch den Rechtsanwalt ggf. Wiedereinsetzung gewährt werden.  



Wenn eine betroffene Partei in die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Verfassungsbeschwerde dabei hingegen kein Einsehen hat, dann kann ihr auch ein Anwalt an dieser Stelle nicht mehr weiterhelfen.

Eine solche betroffene Partei verantwortet es selbst, wenn die Willkürentscheidung des Gerichts weiter Bestand hat, weil nicht rechtzeitig und entsprechend begründet Verfassungsbeschwerde erhoben wurde!



Zitat
Original von RR-E-ft
Bestehende Beschwerdemöglichkeiten (Gehörsrüge gem. § 321a ZPO und Verfassungsbeschwerde) gegen die willkürliche Nichtzulassung eines Rechtsmittels (Berufung/ Revision) sind auszuschöpfen.


BVerfG, 1 BvR 172/04 vom 26.5.2004


Zitat
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die entscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht schon entschieden (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor.


1. Das angegriffene Urteil ist, soweit das Amtsgericht darin die Berufung nicht zugelassen hat, mit Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot nicht vereinbar.


a) Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung allerdings nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>).


b) Nach diesem Maßstab steht die Nichtzulassung der Berufung im angegriffenen Urteil des Amtsgerichts mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht im Einklang.


Der Beschwerdeführer beantragte vor Erlass dieses Urteils die Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 ZPO). Das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung, dem nicht zu entsprechen, diesen Zulassungsgrund nicht erwähnt und ihn auch in dem weiter angegriffenen Beschluss nicht erörtert. Es hat in diesem Beschluss vielmehr ausgeführt, die Berufung sei beim Vorliegen eines berufungsunfähigen Urteils nur zuzulassen, wenn eine für den Rechtsstreit entscheidungserhebliche Rechtsfrage durch das Berufungsgericht noch nicht geklärt sei (vgl. § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO), und diese Voraussetzung für das Ausgangsverfahren mit der Begründung verneint, das Berufungsgericht habe die maßgebliche Rechtsfrage - wenn auch abweichend vom Amtsgericht - schon entschieden.


Damit wird der Zulassungsgrund des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 ZPO übergangen. Dieser war im Ausgangsverfahren einschlägig. Danach ist die Berufung durch das Gericht des ersten Rechtszugs zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Damit soll ausweislich der Gesetzesmaterialien vermieden werden, dass im Zuständigkeitsbereich eines Berufungsgerichts schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 93 i.V.m. S. 104; vgl. auch Rimmelspacher, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Aktualisierungsband ZPO-Reform 2002, 2. Aufl. 2002, § 511 Rn. 73). Von solchen Unterschieden ist bei Abweichung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage nach überwiegender Auffassung auszugehen, wenn die Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung ist, weil sie in einer Mehrzahl von Fällen auftreten kann (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 93; Rimmelspacher, a.a.O., § 511 Rn. 74 ff. i.V.m. Rn. 68; enger, soweit ersichtlich nur, Reichold, in: Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 25. Aufl. 2003, § 511 Rn. 21: nur bei Abweichung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts).


Hier hat das Amtsgericht mit der Frage nach den Anforderungen an die Aufschlüsselung einer Kraftfahrzeugsachverständigenrechnung eine Rechtsfrage entschieden, die eine Vielzahl von Verkehrsunfallsachen betrifft und äußerst umstritten sowie höchstrichterlich offensichtlich noch nicht geklärt ist (vgl. dazu Heinrichs, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl. 2004, § 315 Rn. 10 m.w.N.). Dabei ist es von der ihm erklärtermaßen bekannten Rechtsprechung des zuständigen Berufungsgerichts abgewichen. Indem es die Berufung nicht zugelassen hat, hat es damit eine Sicherung der Rechtseinheitlichkeit im Zuständigkeitsbereich dieses Berufungsgerichts vereitelt.


Mit der vom Amtsgericht im angegriffenen Beschluss erörterten sachlichen Unabhängigkeit des Gerichts (Art. 97 Abs. 1 GG) hat die Frage der Zulassung der Berufung nichts zu tun. Der Amtsrichter war unbeschadet der Pflicht, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 ZPO die Berufung zuzulassen (\"lässt ... zu\"; vgl. auch Rimmelspacher, a.a.O., § 511 Rn. 79; Albers, in: Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 62. Aufl. 2004, § 511 Rn. 25) nicht gehindert, von der Rechtsauffassung des übergeordneten Berufungsgerichts inhaltlich abzuweichen.


2. Da die Nichtzulassung der Berufung durch das Amtsgericht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß beruht, ist das angegriffene Urteil insoweit gemäß § 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der ebenfalls angegriffene Beschluss des Gerichts wird damit gegenstandslos.

Siehe auch:

BVerfG 1 BvR 1991/09 vom 26.04.10



Zitat
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. nur BVerfGE 74, 228 <234>; 96, 189 <203>; BVerfGK 11, 235 <237 ff.>; 12, 298 <300 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.

1. Das angegriffene Urteil verstößt gegen die Rechtsschutzgarantie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.


a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes, das für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 80, 103 <107>; 85, 337 <345>; stRspr), beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 <385>; 74, 228 <234>; 77, 275 <284>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar sind die den Zugang zum Rechtsmittel erschwerende Auslegung und Anwendung der einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen sind, sich damit als objektiv willkürlich erweisen und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränken (vgl. zu § 522 Abs. 2 ZPO: BVerfGK 11, 235 <237 ff.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 -, NJW 2009, S. 572 <573>).

b) Dies ist hier bei der (unterlassenen) Anwendung des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO der Fall. Nach dieser Vorschrift lässt das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung zu, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Damit soll ausweislich der Gesetzesmaterialien vermieden werden, dass im Zuständigkeitsbereich eines Berufungsgerichts schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 93, 104). Von solchen Unterschieden ist bei Abweichung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage insbesondere dann auszugehen, wenn die Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung ist, weil sie in einer Mehrzahl von Fällen auftreten kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Mai 2004 - 1 BvR 172/04 -, NJW 2004, S. 2584 <2585> m.w.N.). Die willkürliche Nichtzulassung der Berufung in solchen Fällen verletzt Grundrechte des im Ausgangsverfahren Unterliegenden (vgl. BVerfGK 12, 298 <301 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Mai 2004, a.a.O. [jeweils: Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG]; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2009 - 1 BvR 2524/06 -, NVwZ 2009, S. 515 <516>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris [jeweils: Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG im Verwaltungsrechtsstreit]; BVerfGK 2, 202 <204> [Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch willkürliche Nichtzulassung der Revision]; vgl. auch BerlVerfGH, Beschluss vom 1. April 2008 - VerfGH 203/06 -, NJW 2008, S. 3420 [Verletzung der mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG übereinstimmenden Vorschrift der Landesverfassung]).

Diese Rechtslage hat das Amtsgericht verkannt. Trotz Ausführungen der Beschwerdeführerin im Replikschriftsatz zur Rechtsprechung mehrerer Landgerichte zu § 19a UrhG hat sich das Amtsgericht einer hiervon abweichenden Auffassung einer Kammer des Landgerichts Berlin (Urteil vom 2. Oktober 2007 - 15 S 1/07 -, GRUR-RR 2008, S. 387) angeschlossen. Dabei hat es offensichtlich auch übersehen, dass das unmittelbar übergeordnete Landgericht Hamburg sich mit Urteil vom 17. April 2009 - 308 O 612/08 - (n.v.) ebenfalls ausdrücklich gegen die Meinung der Kammer des Landgerichts Berlin und für die herrschende Meinung entschieden hatte. Auch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hatte in seinem im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Beschluss vom 23. November 2006 (- 5 W 168/06 -, ZUM 2007, S. 917 <918>), den das Amtsgericht selbst zitiert, festgehalten, urheberrechtlich geschützte Kartografien seien weiterhin öffentlich zugänglich, auch wenn die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung oder Kenntnisnahme durch Dritte deswegen äußerst gering sei, weil die Kartografie im Zeitpunkt der Abmahnung nicht (mehr) in eine Homepage eingebunden gewesen sei. Letzteres schließt nach dieser Rechtsprechung die Dringlichkeit aus, also den Anordnungsgrund im Sinne von § 935 ZPO, nicht jedoch den Tatbestand des § 19a UrhG (so jüngst noch einmal klarstellend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2010 - 5 W 5/10 -, juris). Hinsichtlich der Hamburger Gerichte ist insoweit von einer ständigen Rechtsprechung auszugehen (vgl. noch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteile vom 9. April 2008 - 5 U 151/07 -, BeckRS 2008, 21349, und - 5 U 124/07 -, GRUR-RR 2008, S. 383 <384>; ebenso jetzt auch LG Berlin, Urteil vom 30. März 2010 - 15 O 341/09 -, n.v.).


Es stand dem Amtsgericht frei, wie geschehen zu entscheiden; es hätte dann allerdings von Amts wegen die Berufung zulassen müssen. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage betrifft eine Vielzahl von Urheberrechtsstreitigkeiten der hier fraglichen Art, wie schon die von der Beschwerdeführerin teilweise bereits im Ausgangsverfahren zitierten Urteile in Parallelfällen zeigen.
c) Es kann offen bleiben, ob die Berufung auch deswegen hätte zugelassen werden müssen, weil das Amtsgericht in der Frage der Störerhaftung des Beklagten eine nach Darstellung der Beschwerdeführerin von der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 180, 134) abweichende Position eingenommen hat.

2. Nachdem das angegriffene Urteil jedenfalls die Rechtsschutzgarantie verletzt, bedürfen die weiteren von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen keiner Entscheidung.


3. Das Urteil des Amtsgerichts ist hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der ebenfalls angegriffene Beschluss wird damit gegenstandslos.


======================

Umfangreiche Ausführungen von Herrn Dr. Gutsche  haben doch mit der konkreten Fragestellung, um die es hier geht, ersichtlich  rein gar nichts zu tun. Es ist zB. schon nicht ersichtlich, ob mit seiner nicht angenommenen Verfassungsbeschwerde überhaupt substantiiert geltend gemacht werden konnte, dass der Beschwerdeführer durch einen Akt der öffentlichen Gewalt selbst, unmittelbar und gegenwärtig in seinen Grundrechten betroffen und in diesen verletzt wird und zuvor ggf. den Rechtsweg ausgeschöpft hatte.

Zitat
Original von Lothar Gutsche
Am xx.xx.2012 fasste die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter xxxx unter Aktenzeichen xxxx gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) einstimmig den Beschluss:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


Das war alles in meinem konkreten Fall, über den ich am 18.2.2012 in dem Thread \"Milliarden- Geschenk an Netzbetreiber“ in der Rubrik „Widerstand/Protest“ berichtet habe, siehe \"http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=89723#post89723\". Die Mitteilung beinhaltet überhaupt keine Begründung.

Ein völlig anderes Thema!.

Siehe dort: Milliarden- Geschenk an Netzbetreiber

Bitte in einer Diskussion nach Möglichkeit bei der konkreten Fragestellung bleiben und nicht - mit möglicherweise eher zweifelhaften -  Verallgemeinerungen aufwarten.

Offline RR-E-ft

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Offline Lothar Gutsche

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Zitat
Original von RR-E-ft, 20.2.2012, 13:36Ein völlig anderes Thema!.

Siehe dort: Milliarden- Geschenk an Netzbetreiber
Bitte in einer Diskussion nach Möglichkeit bei der konkreten Fragestellung bleiben und nicht - mit möglicherweise eher zweifelhaften - Verallgemeinerungen aufwarten.
Es gibt Juristen wie RR-E-ft, die glauben machen wollen, Verfassungsbeschwerden wären ein zweckmäßiges Instrument bei der Rüge von Verletzungen des rechtlichen Gehörs und bei Verstößen gegen das Willkürverbot, wenn ein regionales Gericht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen will, ohne die Revision zuzulassen.  

Zugegeben betrifft Abschnitt 2 meiner Argumentation zur fehlenden Begründungspflicht eine besondere Verfassungsbeschwerde als konkretes Beispiel, nämlich ein Normenkontrollverfahren zur Stromnetzentgeltbefreiung ab 1.1.2012 nach § 19 StromNEV. Doch die Reaktion des Bundesverfassungsgerichts darauf ist typisch, nämlich kurz und ohne jede Begründung. Meine Verfassungsbeschwerde blieb wie die weit überragende Mehrzahl aller Verfassungsbeschwerden ohne Erfolg. Der Hinweis auf meine Verfassungsbeschwerde vom 24.1.2012 und den ablehnenden Beschluss vom 14.2.2012 bezog sich auf die fehlende Begründung des Nicht-Annahmebeschlusses.

In über 98% der Fälle bleibt eine Verfassungsbeschwerde im Jahr 2010 ohne Erfolg, wie ich in meinem gestrigen Beitrag mit Verweis auf die Original-Statistiken des Bundesverfassungsgerichts dargelegt habe. Und in den vergangenen 23 Jahren, zu denen eine Statistik existiert, sieht es abgesehen von dem kurzen Zeitraum nach der deutschen Wiedervereinigung ähnlich trostlos aus. In den meisten Fällen wird eine Verfassungsbeschwerde mit derart inhaltsleeren Textbausteinen abgewiesen wie in meinem konkreten Beispiel. Eine Begründung des Gerichts gibt es nicht. Wie kann da Vertrauen in die Korrektheit der Entscheidung und in die Gesetzesgebundenheit des Verfassungsgerichts entstehen? Wie kann da von einer \"möglicherweise eher zweifelhaften Verallgemeinerung\" gesprochen werden?

Nach http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/gb2010/B-II-2.html und http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/gb2010/B-II-2.html wurden etwa 50% aller Verfassungsbeschwerden mit Bevollmächtigten eingereicht, vermutlich vorzugsweise Juristen. Trotzdem ist die Quote erfolgreicher Verfassungsbeschwerden erschreckend niedrig. Sie müsste gerade wegen des hohen Anteils an Bevollmächtigten deutlich höher ausfallen. Warum sollte also folgende Empfehlung entgegen allen Erfahrungswerten mehr Erfolg haben:

Zitat
Original von RR-E-ft, 20.2.2012, 13:36
Eine Verfassungsbeschwerde auf die gefestigte bzw. st. Rechtsprechung des BverfG zu stützen, sollte auch einem Rechtsanwalt nicht schwer fallen.
Die ganze Kunst besteht darin, die bereits vorhandenen Entscheidungen des BverfG den Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde genügend auf den konkreten Fall zu übertragen.
Man sollte einen Anwalt damit beauftragen, weil dabei auch leicht Fehler gemacht werden können, schließlich kann bei Fristversäumung durch den Rechtsanwalt ggf. Wiedereinsetzung gewährt werden.

Allenfalls die Einnahmeseite von einigen auf Verfassungsrecht spezialisierten Anwälten verbessert sich. Vielleicht steigt auch die Erfolgswahrscheinlichkeit der Verfassungsbeschwerde, aber rein mathematisch auf maximal auf das Doppelte des Durchschnitts, d. h. auf 3 - 4 %. Angeblich erreichen die Koryphäen der Zunft wie Herr Prof. Dr. Rüdiger Zuck und Herr Dr. Michael Kleine-Cosack eine Erfolgsquote von 10 %. Im Übrigen wird nicht eines meiner 5 Argumente durch den Beitrag von 13:36 Uhr entkräftet:
1. Annahmequote
2. fehlende Begründungspflicht
3. Überlastung des Verfassungsgerichts
4. Befangenheit der Verfassungsrichter
5. Prozesskostenrisiko

Meine angeblich \"möglicherweise eher zweifelhafte Verallgemeinerung\" bezieht sich auf die fehlende Begründung von Nicht-Annahmebeschlüssen. Meine Kritik an dem Instrument Verfassungsbeschwerde ist in keinster Weise widerlegt. Um Verbraucher vor Enttäuschungen und zusätzlichen Verfahrenskosten zu schützen, müsste ein verantwortlicher Anwalt seinem Mandanten wegen der Erfolgsaussichten von unter 2% dringend von einer Verfassungsbeschwerde abraten. Da landen wir letztlich bei der gleichen Fragestellung, die das BdEV-Mitglied \"marten\" von Frau Rechtsanwältin Holling zu seinem Energiepreisprotest beantwortet bekam, siehe in dem Thread \"Billigkeit von Strompreisen\" unter http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=89671.  

Zitat
Original von RR-E-ft, 20.2.2012, 13:36
Bitte in einer Diskussion nach Möglichkeit bei der konkreten Fragestellung bleiben

Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de

Offline RR-E-ft

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Original von Lothar Gutsche
Es gibt Juristen wie RR-E-ft, die glauben machen vollen, Verfassungsbeschwerden wären ein zweckmäßiges Instrument bei der Rüge von Verletzungen des rechtlichen Gehörs und bei Verstößen gegen das Willkürverbot, wenn ein regionales Gericht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen will, ohne die Revision zuzulassen.

@Lothar Gutsche

Womöglich sind rein statistisch am Rosenmontag die Narren besonders aktiv.
Fraglich, ob sich daraus Rückschlüsse ziehen ließen.  

An dieser Stelle hilft  Mathematik/ Statistik aber nun wirklich nicht weiter.
Ihnen fehlt es zu unserer konkreten juristischen Fragestellung  zum einen an der fachlichen Kompetenz und zum anderen an der Einsicht darin, wie Ihre Stellungnahme unter der Überschrift \"Verfassungsbeschwerde untauglich\" wohl verdeutlicht.

Die Erfolgsquote aller eingelegten Verfassungsbeschwerden liegt bei 2 %, was ein Statistiker mit seiner Kunst leicht feststellen kann.

Die aufgezeigten Rückschlüsse daraus auf den konkreten Fall bezogen sind - mit Verlaub- grober Unfug.  

Diese niedrigen Erfolgsaussichten aller eingelegten Verfassungsbeschwerden mögen vornehmlich damit zusammenhängen, dass die meisten der eingelegten Verfassungsbeschwerden schon nicht zulässig sind und viele derjenigen, die zulässig sind, sich als unbegründet erweisen. Dies kann auch dafür sprechen, dass die Qualität vieler Verfassungsbeschwerden von Anfang an zu wünschen übrig lässt, um es mal vorsichtig auszudrücken.

Das liegt vor allem daran, dass für Verfassungsbeschwerden kein Anwaltszwang besteht, es somit an einem Filter durch eine vorgeschaltete juristisch fachliche Prüfung fehlt.

Man macht sich gar keine Vorstellung davon, was für von Anfang an aussichtsloser Mist beim Bundesverfassungsgericht eingeht, wenn etwa die Zulässigkeitsvoraussetzungen im konkreten Fall schon nicht vorliegen. Und selbst Anwälte verbocken unzulässige Verfassungsbeschwerden, wenn sie zum Beispiel den Rechtsweg nicht vollständig ausschöpfen, indem sie in Anbetracht der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vergessen, zunächst Gehörsrüge gem. § 321a ZPO zu erheben. Es gibt sogar gestandene Anwälte, die sich ob solcher groben Anwaltsfehler dann sogar noch über das Bundesverfassungsgericht mokieren, weil dieses die Annahme der von ihnen eingelegten Verfassungsbeschwerde bei offensichtlicher Grundrechtswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes ablehnt. Auch bei offensichtlicher Grundrechtswidrigkeit des Hoheitsaktes kann einer Verfassungsbeschwerde dann kein Erfolg beschieden sein, wenn diese schon nicht zulässig ist, weil es nur an einer einzigen  Zulässigkeitsvoraussetzung, wie etwa der Rechtswegausschöpfung, fehlt.

Viele Beschwerdeführer sind der unzutreffenden Auffassung, das Bundesverfassungsgericht sei eine Superrevisionsinstanz.

Vorliegend gilt indes Folgendes:

Zitat
Original von RR-E-ft

Zu der Frage, ob die Nichtzulassung eines Rechtsmittels (Berufung/ Revision) bei einem Abweichen des Gerichts in seiner Entscheidung von bestehender obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung einen Verstoß gegen das Willkürverbot darstellt und die bei Gericht deshalb unterlegene Partei dadurch in ihren Grundrechten verletzt wird, besteht bereits gefestigte bzw. ständige Rechtsprechung des BVerfG.

Wenn gefestigte Rechtsprechung des BVerfG zu einer Frage besteht und ein weiterer Fall Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde wird, der den bereits vom BVerfG entschiedenen Fällen entspricht, die Verfassungsbeschwerde zudem den bekannten Anforderungen entsprechend eingelegt wird, dann spricht nichts dafür, dass eine solche Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben wird.

Die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde bemessen sich im konkreten Fall  immer danach, ob deren Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, und ob sie begründet ist. Die Frage der Begründetheit bemisst sich vorliegend nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu der hier allein interessierenden Rechtsfrage, wie sie vom BVerfG immer wieder entschieden wurde.

Wie man darauf kommt, dass die Erfolgsaussichten in dieser konkreten Fallkonstellation, wie sie vom BVerfG ständig in gleicher Weise entschieden wird, bei lediglich 2 Prozent liegt, ist nicht nachvollziehbar.

Wenn ein Rechtsanwalt in einem konkreten Fall die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde begutachten soll, hat er konkret zu prüfen, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen alle vorliegen,  und danach in einem zweiten Schritt anhand der bestehenden Rechtsprechung des BVerfG die Begründetheit zu prüfen.

Wenn es nach Ihrem mathematischen Ansatz ginge, müsste der Rechtsanwalt unabhängig davon, wie der konkrete Fall sich darstellt, als Ergebnis seiner Begutachtung wohl immer eine Erfolgsaussicht von maximal 2 Prozent auswerfen, was natürlich - mit Verlaub - reiner Blödsinn wäre.

In Hausarbeiten haben Studenten die Erfolgsaussichten von Verfassungsbeschwerden ebenso ständig zu prüfen und gutachterlich zu beurteilen wie Kandidaten in ihren  Examensklausuren. Naürlich ist in jedem Fall die Antwort \"maximal 2 Prozent\" nicht die 18-Punkte- Antwort, sondern eine solche Antwort taugt überhaupt nichts.

Die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde bemessen sich schließlich auch nicht danach, dass Nichtannahmebeschlüsse unanfechtbar sind und deshalb keiner Begründung bedürfen.

Die juristische Fragestellung der Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde, also über deren Zulässigkeit und Begründetheit,  ist eben keine Statistikaufgabe!

Zitat
Original von Lothar Gutsche

Allenfalls die Einnahmeseite von einigen auf Verfassungsrecht spezialisierten Anwälten verbessert sich. Vielleicht steigt auch die Erfolgswahrscheinlichkeit der Verfassungsbeschwerde, aber rein mathematisch auf maximal auf das Doppelte des Durchschnitts, d. h. auf 3 - 4 %. Angeblich erreichen die Koryphäen der Zunft wie Herr Prof. Dr. Rüdiger Zuck und Herr Dr. Michael Kleine-Cosack eine Erfolgsquote von 10 %. Im Übrigen wird nicht eines meiner 5 Argumente durch den Beitrag von 13:36 Uhr entkräftet:
1. Annahmequote
2. fehlende Begründungspflicht
3. Überlastung des Verfassungsgerichts
4. Befangenheit der Verfassungsrichter
5. Prozesskostenrisiko

Es mag Leute geben, die in ihre Statistiken vernarrt sind.

Wir wollen es mit möglicht reiner Vernunft begreifen:

Es wird doch wohl eine Bewandnis damit haben, dass die juristische Kunst eine langjährige Ausbildung erfordert. Es ist eben nicht so, dass Gerichte allein dadurch zu ihrer Entscheidung finden, dass Richter nach einem festgelegten Algorithmus in einem Hinterzimmer würfeln. Wäre es anders, wären wir reine Statistiker und Statisten, alle Richter bekämen mit ihrer Ernennung zugleich die Würfel und den anzuwendenden Algorithmus ausgehändigt.

Im Rahmen meines Referendariats habe ich an vielen Urteilsberatung der Kammern und Einzelrichter teilgenommen. Nie zückte dabei jemand einen Würfel und nie wurde dabei die zu verkündende Entscheidung erwürfelt, sondern es erfolgte in jedem Fall  die Beratung nach erlernter juristischer Methode.  

Wenn wir es doch durch die Brille eines Statistikers betrachten wollten, so wurden jedenfalls die konkreten Randbedingungen außer acht gelasssen, wonach die konkrete Rechtsfrage vom Bundesverfassungsgericht längst eindeutig beantwortet ist und  seit Jahr und Tag  ständig wiederholend ebenso eindeutig beantwortet wird.  

Deshalb ist es zunächst schon unwahrscheinlich, dass ordentliche Gerichte - diese Rechtsprechung des BVerfG  missachtend -  überhaupt noch ein Rechtsmittel nicht zulassen, wenn sie mit ihren Entscheidungen von bestehender obergerichtlichter oder gar höchstrichterlicher Rechtsprechung abweichen.

Und es ist noch unwahrscheinlicher, dass sie in einem solchen eher unwahrscheinlichen Fall einer dagegen gerichteten und darauf gestützten Gehörsrüge nicht abhelfen, so dass die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde deshalb überhaupt erst vorliegen.

Noch unwahrscheinlicher erscheint, dass das Bundesverfassungsgericht, wenn dieses deshalb eine darauf gestützte Verfassungsbeschwerde erreicht, anders entscheiden wird, als in all den bisherigen Fällen, in denen die gleiche Rechtsfrage aufgrund einer zulässigen Verfassungsbeschwerde schon einmal zur Entscheidung stand.

Zutreffend ist:

In der konkreten Fallkonstellation nach erfolgloser Gehörsrüge ist die Verfassunsbeschwerde erforderlich, geboten und zweckmäßig, da zum einen nichts anderes zur Aufhebung der willkürlichen Gerichtsentscheidung führen kann und zum anderen eine Verfassungsbeschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG dabei auch begründet ist.

Die Erfolgsaussichten wurden juristsch lege artis anhand der ständigen Rechtsprechung des BVerfG zu dieser Rechtsfrage belegt.

Offline gastrom

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Original von RR-E-ft

Zitat
Original von RR-E-ft

Zu der Frage, ob die Nichtzulassung eines Rechtsmittels (Berufung/ Revision) bei einem Abweichen des Gerichts in seiner Entscheidung von bestehender obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung einen Verstoß gegen das Willkürverbot darstellt und die bei Gericht deshalb unterlegene Partei dadurch in ihren Grundrechten verletzt wird, besteht bereits gefestigte bzw. ständige Rechtsprechung des BVerfG.

Wenn gefestigte Rechtsprechung des BVerfG zu einer Frage besteht und ein weiterer Fall Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde wird, der den bereits vom BVerfG entschiedenen Fällen entspricht, die Verfassungsbeschwerde zudem den bekannten Anforderungen entsprechend eingelegt wird, dann spricht nichts dafür, dass eine solche Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben wird.


@RR-E-ft,

gehe ich fehl in der Annahme, dass unter Beachtung der von Ihnen in \"rot\" gemachten Ausführungen alles dafür spricht, \"dass eine solche Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben wird\"?

Grüße von gastrom

Offline RR-E-ft

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Original von gastrom

@RR-E-ft,

gehe ich fehl in der Annahme, dass unter Beachtung der von Ihnen in \"rot\" gemachten Ausführungen alles dafür spricht, \"dass eine solche Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben wird\"?

Ja.
Sie gehen fehl.

Es spricht nichts dafür, dass eine solche Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben wird.

Offline bolli

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Original von RR-E-ft
Es wird doch wohl eine Bewandnis damit haben, dass die juristische Kunst eine langjährige Ausbildung erfordert.
Wie Sie selbst erläutert haben, scheint diese INTENSIVE Ausbildung diese (Anwalts-)Klientel aber nicht davor zu schützen die einfachsten Fehler zu machen und einfachste Verfahrensgrundsätze zu missachten. Komisch.  :D

Zitat
Original von RR-E-ft
Deshalb ist es zunächst schon unwahrscheinlich, dass ordentliche Gerichte - diese Rechtsprechung des BVerfG missachtend - überhaupt noch ein Rechtsmittel nicht zulassen, wenn sie mit ihren Entscheidungen von bestehender obergerichtlichter oder gar höchstrichterlicher Rechtsprechung abweichen.

Und es ist noch unwahrscheinlicher, dass sie in einem solchen eher unwahrscheinlichen Fall einer dagegen gerichteten und darauf gestützten Gehörsrüge nicht abhelfen, so dass die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde deshalb überhaupt erst vorliegen.
Es tut mir ja leid, dieses vermuten zu müssen, aber ich befürchte, dass Ihr Blick auf das GROßE GANZE Ihren Blick für das Kleine doch arg trübt.

Mit der gleichen Gleichglütigkeit, mit der untere Gerichte sich nicht um die höchstrichterliche Rechtssprechung z.B. des BGH zu einem Thema kümmern und anders entscheiden OHNE dieses näher zu begründen und auch keine Rechtsmittel zulassen, ignorieren diese Gerichte (oder besser: Richter) auch die \"Drohung\" der Gehörsrüge. Seien Sie versichert, in 99 % aller Fälle hilft eine Instanz, die für eine Beschwerde/ einen Widerspruch oder ähnliches zuständig ist und die auf der gleichen Ebene wie die Entscheidungsinstanz angesiedelt ist, der Erstentscheidung NICHT AB. Da hilft auch aller gut gemeinter Verstand, den man einsetzen soll, nicht weiter, da er anscheinend an den maßgeblichen Stellen (noch ?) nicht vorhanden ist, so will man meinen.

Das sind meine ERFAHRUNGEN in Behörden und bei Untergerichten und die haben sich im Laufe der Jahre ganz schön angesammelt.  ;)

Ich möchte damit nicht Ihren Zweckoptimismus bremsen, schließlich leben wir gerade auch hier im Forum sehr trefflich davon, aber eine zu rosige Betrachtungsweise fordert einfach auch zu Widerspruch heraus, um dem einen oder anderen, der gewisse Erfahrungen noch nicht gemacht hat, zumindest auch darzustellen, dass es nicht so ganz einfach ist, wie Sie es manchmal darzustellen pflegen.
Vor Gericht ist 1 + 1 nicht immer = 2, da kommt auch schon mal ne andere Zahl raus.  ;)

Offline RR-E-ft

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Nachdem die närrische Zeit hinter uns liegt, sollten Diskussionen über Grundsatzfragen wieder mit der notwendigen Ernsthaftigkeit geführt werden.

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Original von bolli
Wie Sie selbst erläutert haben, scheint diese INTENSIVE Ausbildung diese (Anwalts-)Klientel aber nicht davor zu schützen die einfachsten Fehler zu machen und einfachste Verfahrensgrundsätze zu missachten.

Es gibt alte Anwälte, an denen ist die Einführung etwa des § 321a ZPO leider vorbeigegangen und die deshalb Verfassungsbeschwerden einlegen ohne zuvor den Rechtsweg ausgeschöpft zu haben, nämlich durch Erhebung der Gehörsrüge.
Das ist nicht komisch, sondern traurig.  Es handelt sich dabei um einen groben Anwaltsfehler.

Es kann vorkommen, dass sich ein Betroffener innerhalb der einzuhaltenden Monatsfrist wegen einer Verfassungsbeschwerde an einen Anwalt wendet und zu diesem Zeitpunkt die Zweiwochenfrist für die Einlegung der Gehörsrüge bereits abgelaufen war. Dann kann eine Verfassungsbeschwerde auch nicht zum Erfolg führen, weil zuvor vom Betroffenen der Rechtsweg nicht ausgeschöpft wurde.

Fakt ist, dass in der konkreten Situation, wenn ein Gericht mit seiner Entscheidung von bestehender obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht (was ihm freisteht), zudem ein Rechtsmittel hiergegen  nicht zulässig ist und vom Gericht auch nicht zugelassen wird und darüber hinaus  einer deshalb dagegen gerichteten, fristgerecht eingelegten  Gehörsrüge nicht abgeholfen wurde, die Verfassungsbeschwerde die einzige Möglichkeit darstellt, zur Aufhebung einer solchen Willkürentscheidung zu gelangen.

Fakt ist ebenso, dass man einer ständigen Rechtsprechung des BVerfG vertrauen kann.

Die Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde in der konkreten Situation aufgrund dieser ganz besonderen Problematik basiert nicht auf Zweckoptimismus, sondern auf der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde einerseits und der Erfolgsaussichten anhand der ständigen Rechtsprechung des BVerfG andererseits.

Anwaltsverschulden, welches eine eigene Haftung begründet, bleibt dabei außen vor.

Nochmals:

Die bestehende obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung wurde anhand folgender Entscheidungen beispielhaft aufgeführt:

OLG Stuttgart, Urt. v. 30.12.10 Az. 2 U 94/10 (rechtskräftig),
BGH, B. v. 09.02.11 Az. VIII ZR 162/09,
BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10,
BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10,
BGH, B. v. 24.01.12 Az. VIII ZR 236/10 und VIII ZR 158/11.

Es steht den Gerichten frei, von dieser bestehenden obergerichtlichen und  höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen.

Sofern ein Rechtsmittel gegen eine solche abweichende Entscheidung nicht ohnehin zulässig ist (Berufung bei Beschwer ab 600 EUR), hat das Gericht, welches bewusst von bestehender obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht, nach den Vorschriften der ZPO deshalb von Amts wegen ein Rechtsmittel (Berufung/ Revision) zuzulassen.

Lässt das Gericht dabei jedoch kein Rechtsmittel zu, handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG um einen Verstoß gegen das Willkürverbot.

Will die davon betroffene Partei eine solche Entscheidung nicht bestandskräftig werden lassen, muss sie deshalb zunächst innerhalb der Zweiwochenfrist gem. § 321a ZPO Gehörsrüge mit entsprechender Begründung erheben.
Hilft das Gericht einer solchen zulässigen Gehörsrüge nicht ab, so muss die davon betroffene Partei innerhalb der Monatsfrist Verfassungsbeschwerde erheben, wenn sie noch die Aufhebung der Entscheidung des Gerichts erreichen will.

Nach der Rechtsprechung des BVerfG steht es Gerichten frei, von bestehender obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung abzuweichen, sie haben dann jedoch für die betroffene Partei -  sofern ein solches nicht ohnehin eröffnet ist-   von Amts wegen ein Rechtsmittel zuzulassen. Wird für die betroffene Partei dabei kein Rechtsmittel zugelassen, handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG um einen Verstoß gegen das Willkürverbot und die Gerichtsentscheidung ist deshalb aufzuheben, wobei die Kosten des Verfahrens über die Verfassungsbeschwerde der Staatskasse aufzugeben sind.

Entprechende Entscheidungen des BVerfG wurden angeführt.

Derjenige Betroffene, der eine solche Willkürentscheidung bestandskräftig werden lässt, weil er kein zulässiges Rechtsmittel einlegt oder aber gegen die unterbliebene Nichtzulassung eines Rechtsmittels nicht fristgemäß eine begründete  Gehörsrüge erhoben hat oder nach der Nichtabhilfe einer solchen Gehörsrüge nicht fristgemäß eine entsprechend begründete Verfassungsbeschwerde erhoben hat, hat es - abgesehen von einem ihm zurechenbaren Anwaltsverschulden - jedenfalls  selbst zu verantworten, dass die ihm nachteilige Willkürentscheidung des Gerichts bestandskräftig wurde.

Niemand sollte einen so getrübten Blick haben, um dies nicht zu erkennen.

Offline bolli

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Original von RR-E-ft
Es gibt alte Anwälte, an denen ist die Einführung etwa des § 321a ZPO leider vorbeigegangen und die deshalb Verfassungsbeschwerden einlegen ohne zuvor den Rechtsweg ausgeschöpft zu haben, nämlich durch Erhebung der Gehörsrüge.
Das ist nicht komisch, sondern traurig.  Es handelt sich dabei um einen groben Anwaltsfehler.
Ich bin mir leider nicht sicher, dass es sich nur um alte Anwälte handelt, genauso wie die Tatsache, dass ja auch Richter eine intensive juristische Ausbildung genossen haben und anscheinend trotzdem in zunehmendem Maße gegen das Willkürgebot verstoßen, welches Ihnen vermutlich auch nahegebracht worden ist.

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Original von RR-E-ft
Fakt ist ebenso, dass man einer ständigen Rechtsprechung des BVerfG vertrauen kann.
Na dann können wir uns ja beruhigt zurück lehnen (und hoffen, dass viele der hier mitlesenden Anwälte NUN wissen, was sie ggf. zu tun haben).  ;)

Zitat
Original von RR-E-ft
Anwaltsverschulden, welches eine eigene Haftung begründet, bleibt dabei außen vor.

Fraglich ist, was ich im Falle des Anwaltsversagens meines RA denn als Schaden geltend machen kann. Wohl eher nichts, denn ob bei einer erfolgreich eingelegten Verfassungsbeschwerde mein eigentliches Verfahren im Energiebereich zu meinen Gunsten ausgegangen wäre, kann ich wohl kaum beweisen. Daher ist diese Haftung ja wohl eher theoretischer Natur.

Zitat
Original von RR-E-ft
Niemand sollte einen so getrübten Blick haben, um dies nicht zu erkennen.
Im juristischen Bereich scheinen da aber einige diesen getrübten Blick zu haben.

Da komme ich mir fast wie bei den Ärzten vor: Man muss als Patient/Klient schon mit einer Diagnose ankommen und dem Arzt sagen, was man untersucht haben will, damit dieser dann VIELLEICHT die vorhandene Krankheit erkennt. Von alleine geht da nur selten was. Ähnlich scheint es bei den Anwälten: Besser ist es, dem Anwalt schon zu sagen, wo er drauf zu achten hat, sonst sind die knappen Fristen flugs verstrichen und ICH schaue in die Röhre, habe aber ja Haftungsansprüche gegen den Anwalt. Wie be(un)ruhigend.

Offline RR-E-ft

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@bolli

Hier geht es offensichtlich nur darum, ob und wie sich Betroffene gegen eine ganz bestimmte Form gerichtlicher Willkürentscheidungen erfolgreich zur Wehr setzen können.  

Es geht hier speziell um die Fälle, in denen Gerichte - bewusst in Abweichung von bestehender obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung - gegenüber Widerspruchskunden deren Widersprüchen keine streitentscheidende Bedeutung mehr beimessen, weil die betroffenen Kunden nunmehr leicht den Anbieter wechseln können.

Nicht erst nach  allen genannten Entscheidungen des BGH seit Beschluss v. 09.02.11 Az. VIII ZR 162/09 kommt es in solchen Fällen, wo betroffene Kunden den Preisänderungen widersprochen hatten,  streitentscheidend darauf an, ob dem Energieversorger überhaupt wirksam ein Preisänderungsrecht eingeräumt wurde, und wenn es wirksam eingeräumt wurde, kommt es weiter streitentscheidend darauf an, ob die Preisänderung der Billigkeit entsprach.

Ein Verstoß gegen das Willkürverbot besteht nicht darin, dass Gerichte von der bestehenden obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen, sondern allein darin, dass sie dann, wenn sie bewusst davon abweichen, der davon betroffenen Partei nicht von Amts wegen  ein Rechtsmittel zulassen, sofern ein solches für die davon betroffene Partei nicht ohnehin eröffnet ist.

Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Richter in zunehmendem Maße gegen das Willkürverbot verstoßen.
Es ist wohl lediglich ersichtlich, dass von einigen hier in zunehmendem Maße nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit diskutiert wird.

Offline Stubafü

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Original von RR-E-ft:
Fakt ist ebenso, dass man einer ständigen Rechtsprechung des BVerfG
vertrauen kann.

Original von Bolli:
Na dann können wir uns ja beruhigt zurück lehnen (und hoffen, dass viele der
hier mitlesenden Anwälte NUN wissen, was sie ggf. zu tun haben).

Nach meiner Lebenserfahrung ist es ein schlechtes Zeichen, wenn eine Eigenschaft (hier die von RR-E-ft so vielgerühmte \"gefestigte Rechtsprechung\" des BVerfG), die absolut selbst-verständlich sein sollte, plötzlich so herausgehoben wird. Das passiert vor allem dann, wenn die selbstverständliche Eigenschaft nicht mehr existiert.

Besonders ärgerlich ist diese Entwicklung gerade im Hinblick auf die jahrzehntelange Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes etwa zu Art 103 Abs 1 GG
 (\"Anspruch auf rechtliches Gehör\" ), der lautet:

\"(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.\"

Dazu in THOMAS-PUTZO, ZPO, 16.Auflage, § 313, Ziffer V, A:

\"Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn das Gericht tatsächliches Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen hat ( BVerfG NJW 80,278 ).\"

Ebenso rechtsstaatlich überzeugend ist, daß das Bundesverfassungsgericht zu
Art 3 GG (\"Gleichheit vor dem Gesetz\") feststellte:

\"Beruht die Nichtausübung der Frage- und Aufklärungspflicht auf Erwägungen, die bei verständlicher Würdigung der das GG beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind - mithin auf objektive Willkür - so ist Art. 3 Abs 1 GG verletzt ( BVerfG NJW 76,1391, NJW 86,575 , NJW 94, 2279 \" ( THOMAS-PUTZO, ZPO, 20.Auflage, § 139 Rz. 2 )

So rechtsstaatlich das ist - es leitet sich aus all dem heute für die Rechtsprechung nichts mehr ab.

Die Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze, die in ihrer Bedeutung für die Rechtsprechung eigentlich grundrechtsähnlichen Charakter haben, ist in der Wirklichkeit heute nämlich in das Belieben der Richterschaft gestellt.

Wer sich als Richter daran halten mag, der tue es. Wer \"wichtigere\" Gründe hat, dies nicht zu tun, - etwa die Rücksichtnahme auf Kollegen, Beamte oder Parteien, die der Justiz die Geldmittel bewilligen - der lasse es.

Folgen hat eine Nichtbeachtung dieser Rechtsprechung heute weder für den Richter noch seinen Dienstherrn. Eine diesbezügliche Verfassungsbeschwerde würde - eine vor wenigen Jahren endlich eingeführte verfassungswidrige Umgangsart mit Verfassungsbeschwerden - ohne Angabe von Gründen vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, denn vom Bundesverfassungsgericht ist die Rechtswidrigkeit solchen Verhaltens schließlich bereits festgestellt.

Das Bundesverfassungsgericht hat insofern seinen Zweck erfüllt, der Rechtsprechung den Anstrich der Untadeligkeit zu geben. Jetzt gilt es nur noch, die Fassade bundesdeutscher Rechtsstaatlichkeit zu polieren.

Damit unterläuft das Bundesverfassungsgericht seine eigene Rechtsprechung  zugunsten der Richterschaft der Fachgerichte.

 

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