Eine Stadt kann selbst ein dringendes Bedürfnis haben.Und so sieht es aus !
Niemand soll mehr weg können von der Fernwärme !
Auch wenn die Fernwärmeerzeugung in Neubukow eine Dreckschleuder ist( im Verhältnis vom eingesetzter Energie zu erzeuter Energie)
Fehlinvestitionen werden so geschützt und persönliche Fehler dürfen die betroffenen Bürger ausbaden bzw. bezahlen.
Lesefassung der Wärmesatzung
Änderungen: Aufgrund der §§ 2,5 und 15 der KV für das Land MVv. 13.Juli 2011(GVOBL.M-V S777) wir nach Beschlussfassung d.d. Stadtvertreter der Stadt Neubukow am… und Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Wärmesatzung erlassen. § 1 Grundsätze 1) Die Stadt Neubukow verfolgt mit der Fernwärmesatzung in Verantwortung für die künftigen Generationen den zweck des Klima-und Ressourcenschutzes. Es sollen die künftigen Lebensgrundlagen geschont,zudem die örtliche Emmissionssituation verbessert werden , indem Schadstoffe (z.B. Feinstäube,Stick und Schwefeldioxide) infolge Nutzung fossiler Primärenergieträger ,insbesondere durch Einzelfeuerstätten minimiert werden. Die Stadt Neubukow fördert zu dem Zweck und zudem zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der städtischen Fernwärmeversorgung d. Erhalt und d. Ausbau gemeinwohlorientierter infrastrukturen der öffentlichen Versorgung mit Fernwärme.Eine Emissionsfreie historische Innenstadt wird angestrebt.
§ 6 Ausnahmeregelungen 1) Vom a+B Zwang kann eine Befreiung o.eine Beschränkung auf einen Teilbedarf beantragt werden,wenn d. A+B Zwang im konkreten Einzelfall unverhältnismäßig oder unbillig wäre
2) Unverhältnismäßigkeit liegt insbesondere vor ,wenn a) der Wärmebedarf v. Bestehenden .oder zu errichtenden Bauvorhaben,aus emissionsfreier oder emissionsarmen Energiequellen gedeckt wird,d.h. aus erneuerbaren Energien(nicht fossilen Energiequellen,wie Winde;Sonne,Erdwärme,Wasserkraft oder Biomasse oder Abwärme(z.B. in Kraft-Wärme –Kopplungsanlagen) b) die privaten Belange dem öffentlichen Interesse gem. §1 Abs 1 überwiegen c)
die Befreiung f.d. Einrichtungsbetreiber wirtschaftlich zumutbar ist 3) Grundsätzlich nicht als emissionsarm oder emissionsfrei anzusehen sind Heizungsanlagen,die mit fossilen Energiequellen betrieben werden,wie Kohle ,Öl ,Gas und Holzheizungen(Ausgenommen Kraft-Wärme Kopplungsanlagen) 4) Einzelfeuerungsanlagen(z.B. Kamine,Kachel oder Gussöfen und Herde) bis zu einer Leistung von 8 KW sowie Feuerungsanlagen im Sinne des §1 Abs 2 der Ersten verodnung zur Durchführung der Bundesimmissionsschutzgesetzes(Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen-1 BimschutzVO) sind vom A+B Zwang ausgenommen) 5) Für Fallkonstellationen i.dem die Bedarfsdeckung nur teilweise i.Sinne d. Abs.2 lit A)und b) gedeckt werden kann ,gelten die Absätze 2-4 entsprechend ,wobei hier vorrangig eine Teilbefreiung in Betracht kommt
6) Unbilligkeit liegt insbesondere vor bei konkreter vom Antragsteller plausibel darzulegender und durch geeignete Unterlage nachweisbar-Gefährdung.der wirtschaftlichen Existenz d. Nutzers vor. Auf die Einschränkungen in Absatz 2b)+c) kommt es nicht an.. 7) Ausgenommen vom A+B Zwang sind zu den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung i.d.aktuellen Fassung bestehende,bestandsgeschützte Heizungsanlage und zwar sowohl auf Basis nicht fossiler Energiequellen und Abwärme.Diese Ausnahme gilt bis zum Kompletten Austausch der bestandgeschützten verschlissenen Wärmeerzeugungsanlage. 8.) Eine Befreiung kann widerruflich oder befristet erteilt werden
9) Die Antragsteller haben d. Vorraussetzungen f.d. Befreiungsgründe darzulegen und auf Anforderung d.geeignete Unterlagen und sonstige Nachweise zu belegen. § 9 2) Die Fernwärmeversorgung erfolgt auf öffentlich rechtlicher Grundlage.Hierfür ist die jeweils gültige Verordnung und Allgemeine Bedingung f.d. Versorgung mit Fernwärme(AVBFwärme vom 20.Juni 1980,zuletzt geändert im Artikel 5 des Gesetzes vom 4,11,2010(Bgbl. i.S. 1483 maßgebend. § 11 Inkrafttreten 1) Diese Satzung trifft am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2) Die Wärmesatzung vom 20.6.2011 tritt hiermit ausser Kraft