Hiervon ist das Gericht aufgrund der Vernehmung des sachverständigen Zeugen überzeugt. Dabei ist die Aussage des Zeugen vollumfänglich überzeugend und nachvollziehbar, so dass es keiner ergänzenden Einholung eines – von keiner der Parteien beantragten – Sachverständigengutachtens gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 ZPO bedurfte. Die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätten auch außer Verhältnis zum Streitwert des vorliegenden Verfahrens gestanden.
Was will das Gericht seinem Bekl. damit sagen ? Jedenfalls eines nicht: Du befindest dich bei uns in den richtigen Händen mit deinem Gasfall.
Wie soll das Thema \"Die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätten auch außer Verhältnis zum Streitwert des vorliegenden Verfahrens gestanden\" denn verstanden werden ? Vielleicht so (vorweg genommene Beweiswürdigung): Die Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens ist ungeeignet, eine \"Verbreiterung der festzustellenden Beweistatsachen zu liefern\".
Welche Aufgabe kommt denn dem SV-Gutachten im Verfahren der ZPO und im Energieprozess im Besonderen zu ?
Das Gericht muss sich von der Richtigkeit der Berechnungen überzeugen können. Die beweisgegnerische Partei muss in der Lage sein, diese Überzeugungsbildung nach zu vollziehen.
Dabei soll die Einholung eines Sachverständigengutachtens hier gerade dem Gericht das notwendige Sachwissen unterbreiten, um eine Beurteilungsgrundlage zu haben. Die Beurteilung energiewirtschaftsrechtlicher Kalkulationsgrundlagen setzt fachspezifisches Spezialwissen voraus. Für diese Beurteilung stehen Gutachterpersönlichkeiten zur Verfügung, die über ausgewiesene Fachkenntnisse verfügen und deshalb die für deren Begutachtung und Fachkunde erheblichen Tatsachen fest zu stellen in der Lage sind.
Dabei kann es sich um Vergleichswerte, technische Erfahrungssätze, etc. handeln. Diese Fakten und Erkenntnisse wird die Gutachterpersönlichkeit im Gutachten darzulegen haben, um den Parteien und dem Gericht zu ermöglichen, das Gutachten nachzuvollziehen und die Grundlagen des Gutachtens kritisch zu überprüfen (vgl. BVerfG NJW 1995, 40, BVerfG NJW 1997,1909).
Hiervon kann dann abgesehen werden, wenn das Gericht selbst über erforderliches Fachwissen verfügen sollte (vgl. BGH NJW 2003, 2382;).
Ob das Streitgericht über das abgefragte Spezialwissen verfügen kann oder muss, entzieht sich den Erkenntnismöglichkeiten der Prozessparteien. Wenn deshalb die Einholung eines Gutachtens für geboten erachtet wird, so ist genau dies der richtige Weg hierzu (vgl. BGH NJW 1997, 1446; BGH NJW 2001, 2796, 2797 m.w. Nachw.;).
Andernfalls obliegt es schliesslich dem Richter, im Urteil Existenz und Ursache des Fachwissens des Gerichts darzustellen. Und schlließlich hat der BGH bislang kein Verbot für die Einholung von Gutachten postuliert. Was ausreichend ist oder nicht, entscheidet das Sachgericht und hängt von dem jeweiligen Prozessstadium ab.
Die Bestimmungen des § 287 Abs. 2 ZPO sind hierbei nicht einschlägig. Um zur Anwendung dieser Bestimmungen zu gelangen, wird voraus gesetzt
- eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Antwort auf die Beweisfrage (vgl. BGH NJW 1993, 734; BGH NJW 2008, 1381; BGH NJW-RR 1992, 997).
- eine schlüssige Darlegung der Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen (vgl. BGH NJW 1996, 775;). Werden diese Tatsachen bestritten, so ist Vollbeweis anzutreten (vgl. BGH NJW 1988, 3016; BGH NJW-RR 1998, 331, 333;).
Eine Schätzung ist unzulässig, wenn die festgestellten Umstände keine genügende Grundlage für eine Schätzung abgeben und diese daher mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1569, 1571; BGH NJW-RR 1992, 1077, 1078;).
Insoweit ist dem Gericht im Rahmen von § 287 ZPO auch gestattet, einen angebotenen Zeugenbeweis abzulehnen, wenn hinreichend erkennbar ist, dass die verfügbaren Beweismittel nicht ausreichen werden, das zur Beurteilung gestellte Wissen fachlich nachzuvollziehen (vgl. BGH NJW 1996, 2501, 2502; BVerfG NJW-RR 2003, 1216;).
Hierzu hat der BGH (vgl. BGH, 20.04.2005, Az.: VIII 110/04 = NJW 2005, 2074, 2075;) entschieden, dass es darauf ankommt, ob neben dem Rückgriff auf Anhaltspunkte aus verlässlichen Grundlagen (in dem dort entschiedenen Fall ein Mietpreisspiegel zwecks Ermittlung der örtlichen Vergleichsmiete) noch eine Verbreiterung der Tatsachengrundlagen zu erwarten ist.
Jedenfalls kann aber auf dem Wege gem. § 287 Abs. 2 ZPO nicht die allgemeine Befugnis entnommen werden, eine Schätzung vorzunehmen, mag auch die genaue Feststellung der Tatsachen mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein (vgl. BGH NJW-RR 1992, 1077;).
Eine Unverhältnismässigkeit der Aufwendungen für die Einholung eines SV-Gutachtens, sofern eine Beweisaufnahme durch Gutachten erfolgt, ist daher begründungsbedürftig und nicht allein dem Streitwert überlassen.