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Autor Thema: Verjährungsbeginn Rückforderungsanspruch bei Widerspruch/ Rückforderungsvorbehalt  (Gelesen 9066 mal)

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Offline RR-E-ft

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Zitat
Original von RR-E-ft
Die Erwägungen in BGH EnZR 49/08 Rn. 6 f. dürften in allen Fällen durchgreifen, in denen Widerspruch eingelegt und (weitere) Zahlungen und Rückforderungsvorbehalt gestellt wurden.

BGH B. v. 23.06.2009 EnZR 49/08 - Verjährung von Rückforderungsansprüchen wegen Unbilligkeit


Zitat
BGH EnZR 49/08 Rn. 6 f., juris:

Die dreijährige Verjährung begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2002. Die Rückzahlungsansprüche waren im Laufe des Jahres 2002 entstanden, und die jetzige Insolvenzschuldnerin kannte die anspruchsbegründenden Umstände sowie die Person des Schuldners oder hätte diese Umstände jedenfalls ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müssen.

Dabei reicht eine Kenntnis, aufgrund deren es ihr zumutbar ist, eine - wenn auch nicht risikolose - Feststellungsklage zu erheben (BGHZ 102, 246, 248; BGH, Urt. v. 23.9.2008 - XI ZR 395/07, ZIP 2008, 2167 Tz. 12).

Danach ist das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung davon ausgegangen, dass D. Kenntnis von einer etwaigen Überhöhung der von E. verlangten Preise hatte.

Der Beginn der Verjährung war hier auch nicht etwa deshalb hinausgeschoben, weil die Rechtslage unübersichtlich oder zweifelhaft war, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig hätte einschätzen können (vgl. BGH, Urt. v. 3.3.2005 - III ZR 353/04, WM 2005, 1328, 1330). Denn D. ist ausweislich ihres Schreibens vom 29. Januar 2002 (Anlage BB 2) selbst davon ausgegangen, dass der von E. verlangte Preis gemäß § 315 Abs. 3 BGB auf seine Billigkeit nachzuprüfen war. Im Übrigen steht die Senatsentscheidung Stromnetznutzungsentgelt I (BGHZ 164, 336) in einer Reihe mit anderen, älteren Entscheidungen zu § 315 BGB (BGHZ 97, 212, 214; 115, 311, 314 ff.; BGH, Urt. v. 2.10.1991 - VIII ZR 240/90, WM 1991, 2065, 2066).

Mit der Erklärung des Widerspruch/ Rückforderungsvorbehalts war es dem Kunden zumutbar eine - wenn auch nicht risikolose - Feststellungsklage zu erheben.
Von der etwaigen Überhöhung des verlangten Preises hatte er dabei jedenfalls Kenntnis.

Wenn der Kunde Kenntnis von einer möglichen Preisüberhöhung hat, ist es ihm zumutbar, die Frage, ob der verlangte Preis zu recht oder zu unrecht vom Versorger beansprucht wird, gerichtlich klären zu lassen.
Wenn er von dieser ihm zumutbaren Möglickeit der gerichtlichen Klärung keinen Gebrauch macht, so kann er sich deshalb nicht auf Unkenntnis berufen.

Offline Kampfzwerg

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Ein erfolgter Widerspruch wird demnach dem Verbraucher zur Last gelegt und ein fehlender Widerspruch begünstigt denselben?

Profiteure wären demnach nicht die wehrhaften Kunden, die den Boden bereiten, sondern Trittbrettfahrer, die sich entspannt zurücklehnen und den Nutzen - unverdienterweise völlig ohne Risiko - geniessen können?
Super. Nach einem derartigen  Rechtsverständnis bräuchte man sich auch nicht mehr darüber zu wundern, dass es mit eben diesem Rechtsverständnis und -Vertrauen der Bürger ebenso schnell bergab geht, wie mit dem Vertrauen in die Politiker!
Es mag sogar  RAe geben, die aus derartigen Gründen und jahrelanger Frustration bzw. Desillusionierung ihre Zulassung zurückgeben wollen.


Einerseits kann sich \"Positive Kenntnis\" für den Verbraucher ggf. also auch negativ auswirken!
Deswegen haben wir bereits 2007 u.a . ebenfalls darüber diskutiert, dass man im Falle eines Sondervertrags nach einem Widerspruch konsequenterweise auf die vereinarten Anfangspreise kürzen muss, und nicht z. B. unter Vorbehalt weiter die geforderten Rechnungspreise zahlen darf!

http://dejure.org/gesetze/BGB/814.html

Zitat
§ 814 Kenntnis der Nichtschuld
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.


Andererseits gibt es Verbraucher, die die Rechnungen des Versorger explizit mit der Begründung eines bestehenden Sondervertrags auf die vertraglich vereinbarten Sonderpreise gekürzt haben. Somit hatte der Versorger definitiv Kenntnis über einen etwaig bestehenden Sondervertrag, und hätte, in adäquater Anwendung zu der oben ausgeführten Argumentation des BGH, den Vertrag entsprechend überprüfen müssen!
Statt dessen haben es die Versorger i. d. R. vorgezogen, die Kunden, womöglich also auch noch vorsätzlich, im Unklaren zu lassen und diese weiterhin mit den vorgefertigten Textbausteinschreiben in Bezug auf die angebliche Billigkeit, WP-Testate etc. abzuspeisen.
Und sich im Ergebnis sogar wissentlich ungerechtfertigt bereichert.

? Und wie stünde es dann mit

http://dejure.org/gesetze/BGB/819.html
Zitat
§ 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

Offline RR-E-ft

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Es ist vollkommen in Ordnung, dass derjenige Kunde, der einen Widerspruch und Rückforderungsvorbehalt erklärt hat, innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist Rückforderungsansprüche aufgrund erfolgter Zuvielzahlungen ggf. gerichtlich geltend zu machen hat, damit diese nicht der regelmäßigen Verjährung anheimfallen.

Zahlt ein Kunde nach Widerspruch die erhöhten Preise nicht unter Vorbehalt, sondern kürzt die Rechnungsbeträge, so unterliegen schließlich die vertraglichen Zahlungsansprüche des Versorgers ebenfalls der dreijährigen Verjährunsgfrist. Die Zahlungsansprüche des Versorgers unterliegen insbesondere auch dann der regelmäßigen Verjährung, wenn der Kunde zuviel gekürzt hat.

Klagt der Energielieferant (strittige) Zahlungsansprüche erst nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist ein, kann sich der Kunde auch einfach auf Verjährung berufen, ohne dass es dann noch auf die Klärung ankommt, ob der eingeklagte Anspruch überhaupt je bestand.  

Hin wie her sind die Vertragspartner also gehalten, gegenseitige Zahlungsansprüche innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist gerichtlich zu verfolgen, wenn sie nicht Gefahr laufen möchten, dass diese jeweils an der Erhebung einer Verjährungseinrede scheitern.

Es ist schließlich auch jedem zumutbar, innerhalb der regelmäßigen Verjährungfrist, die nunmehr  drei Jahre beträgt, seine Ansprüche gerichtlich zu verfolgen.

Offline Didakt

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Zitat
von RR-E-ft:
Hin wie her sind die Vertragspartner also gehalten, gegenseitige Zahlungsansprüche innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist gerichtlich zu verfolgen, wenn sie nicht Gefahr laufen möchten, dass diese jeweils an der Erhebung einer Verjährungseinrede scheitern.

Gleichzusetzen wäre gegenüber der gerichtlichen Verfolgung aus der Sicht des Verbrauchers doch auch die alternative Möglichkeit der Aufrechnung mit gleicher Wirkung?

Offline RR-E-ft

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Um die Aufrechnung soll es in diesem Thread auch gar nicht gehen, sondern darum, wann im Falle eines erklärten Widerspruchs/ Rückforderungsforderungsvorbehalts die regelmäßige Verjährung beginnt.

Eine Aufrechnung kann nie die gleiche Wirkung wie eine gerichtliche Geltendmachung haben:

Durch eine wirksame Aufrechnung erlischt die Forderung,
durch eine gerichtliche Geltendmachung nicht.

Oftmals, möglicherweise zumeist, besteht in den betroffenen Vertragsverhältnissen ein Aufrechnungsverbot, § 31 AVBV, 17 Abs. 3 GVV.

Zwischen den Vertragspartnern wird zumeist streitig sein, ob überhaupt eine Aufrechnungslage bestand, so dass durch eine wirksame Aufrechnungserklärung gegenseitige Zahlungsansprüche tatsächlich erlöschen konnten und erloschen sind.

Ausgesprochen selten kann deshalb eine Aufrechnung eine gerichtliche Geltendmachung innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist entbehren.
Der Streit wird oft allenfalls vertagt, wobei aus dem potentiellen Kläger ein potentieller Beklagter wird.  

Der Anspruch, der durch eine Aufrechnungserklärung  ggf. nicht erloschen ist, unterliegt auch der regelmäßigen Verjährung.
Die Aufrechnung kann sich also als unwirksam erweisen und die daran beteiligten Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung.

Offline Didakt

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@RR-E-ft

edit: Sie sind auf meine weitere Frage in Sachen Aufrechnung nicht eingegangen. Sie passt wohl nicht zum engeren Sinn des hier behandelten Themas.
Ich storniere deshalb meinen Eintrag.

Offline RR-E-ft

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Zitat
§ 17 Abs. 3 GVV

Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

Um einen rechtskräftig festgestellten Gegenanspruch des Kunden wird es sich schon nicht gehandelt haben.

[Ein rechtskräftig festgestellter (=titulierter) Zahlungsanspruch des Kunden verjährt erst in 30 Jahren.]
 
Im Zeitpunkt der Aufrechnung müsste der Gegenanspruch des Kunden unbestritten gewesen sein, wovon wohl nur dann ausgegangen werden kann, wenn es sich um einen vom Versorger bereits anerkannten Zahlungsanspruch handelte.

Soweit der Gegenanspruch des Kunden vom Versorger nicht zuvor anerkannt worden war, kann wohl nicht davon ausgegangen werden, dass der Gegenanspruch des Kunden unbestritten war.

Dadurch, dass der Versorger die Altforderung weiter in Rechnungen aufführt und einfordert, gibt dieser wohl hinreichend zu erkennen, dass er nicht davon ausgeht, dass mit einem unbestrittenen Gegenanspruch des Kunden wirksam aufgerechnet wurde.

Der Versorger wird seinen vertraglichen Zahlungsanspruch, der zunächst unstreitig bestand und zu welchem ersichtlich (nur) streitig ist, ob er durch eine wirksame Aufrechnung des Kunden zwischenzeitlich erloschen ist, innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist gerichtlich geltend zu machen haben.

Und erst in diesem Prozess [Zahlungsklage des Versorgers] wird auf entsprechende Klageerwiderung das Gericht zu entscheiden haben, ob der vom Versorger eingeklagte Betrag bereits durch eine wirksame Aufrechnung des Kunden erloschen war oder noch nicht erloschen war und deshalb vom Kunden noch zu erfüllen ist.

Will der Kunde die Ungewissheit darüber nicht hinnehmen, kann er auf Feststellung klagen, dass die Forderung, derer sich der Versorger weiterhin berühmt, nicht (mehr) besteht, weil sie durch wirksame Aufrechnung erloschen sei. Dann hat das Gericht darüber zu entscheiden.

Offline Didakt

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Danke, nun stelle ich die Angelegenheit doch nochmal ein:

edit: Ich storniere meine Falldarstellung erneut, weil ich es nicht als zweckmäßig betrachte, darüber in diesem Thread weiter zu diskutieren.

Ich jedenfalls sah bislang Rückforderungsansprüche gegen den Versorger und deren Aufrechnung mit Abschlagszahlungen durchaus als berechtigt an, wenn sie sich aus überzahlten Gaspreisen ergeben, die - wie sich später aufgrund der Rechtsprechung herausstellte - aus einem Sondervertrag mit unwirksam einbezogener Preisanpassungsklausel resultieren, und zudem gegen die Preisanpassungen Widerspruch erhoben wurde und Zahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet wurden.
Wenn es zur Geltendmachung solcher Ansprüche einer gerichtlichen Feststellung bedarf, bin ich mit meiner gegenteiligen Annahme wohl einem Irrtum aufgesessen.

Dennoch, Herr Fricke, vielen Dank für Ihre Ausführungen.

Offline RR-E-ft

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Wenn Rückforderungsansprüche gar nicht bestehen, konnte der Versorger wegen solcher auch nicht in Zahlungsverzug geraten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Versorger die Rückforderungsansprüche oder die Aufrechnung mit solchen anerkannt habe. Wenn der Kunde die Aufrechnung als wirksam durchgeführt und erledigt ansieht, so ist das allein die Sicht dieses Kunden auf die Dinge, so lange keine (ausdrückliche) Bestätigung des Versorgers vorliegt.

Offline courage

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Zitat
Original von RR-E-ft
§ 17 Abs. 3 GVV

Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

In einem bestehenden Sondervertragsverhältnis handelt es sich wohl schon nicht um Ansprüche des Grundversorgers.

Offline RR-E-ft

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Wurde die Bestimmung des § 17 Abs. 3 GVV wirksam [etwa als AGB] in einen Sondervertrag einbezogen, bleibt man vielleicht nicht am Wortlaut kleben, sondern möglicherweise hat eine Klauselauslegung zu ergeben, was die Vertragsschließenden damit vereinbaren wollten.

Offline Didakt

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RR-E-ft

Ich habe meinen Beitrag von gestern Abend noch einmal editiert.

Zitat
von Ihnen:
…so ist das allein die Sicht dieses Kunden auf die Dinge, so lange keine (ausdrückliche) Bestätigung des Versorgers vorliegt.

Ich bitte um Nachsicht, wenn mein unbedarfter Grips nicht ausreicht, Ihre Aussage richtig einzuordnen.

Es ist also als Nonsens anzusehen, wenn ich beim Versorger – wie oben erläutert –  ohne eine einschlägige gerichtliche Feststellung begründete Rückforderungsansprüche geltend mache, er der Zahlungsaufforderung nicht nachkommt, ich sodann eine empfangsbedürftige Aufrechnungserklärung zustelle und aufrechne. Der Versorger nimmt dies hin, ohne sich dazu in irgendeiner Form zu äußern.
Ist „unbestritten“ gem. § 17 Abs. 3 GasGVV damit in der Tat nicht erfüllt?

Offline RR-E-ft

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Für das \"unbestritten\" als Voraussetzung der Zulässigkeit der Aufrechnung bei § 17 Abs. 3 GVV, kommt es wohl nicht darauf an, ob die Aufrechnung als solche bestritten oder zurückgewiesen wird.

Es muss sich wohl vielmehr bereits vor der Aufrechnung um einen unbestrittenen Gegenanspruch des Kunden gehandelt haben.

Man kann sich wohl nur dann sicher sein, dass es sich um einen solchen unbestrittenen Gegenanspruch des Kunden handelte, wenn dieser Gegenanspruch des Kunden vom Versorger zuvor bereits anerkannt wurde.

In der Regel wird es später zum Streit darüber kommen, ob der (unbestrittene) Anspruch des Versorgers bereits durch wirksame Aufrechnung erloschen oder aber noch vom Kunden zu erfüllen ist.

Wenn der Versorger solche  Ansprüche nach der Aufrechnungserklärung des Kunden  weiter in der Abrechnung aufführt und einfordert, spricht wohl nichts dafür, dass er die Aufrechnung des Kunden akzeptiert hat.

Offline Didakt

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Verstanden, Herr Fricke.

Ich danke Ihnen und wünsche ein frohes Weihnachtsfest.

Freundliche Grüße nach Jena

Offline courage

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Zitat
Original von RR-E-ft
Wurde die Bestimmung des § 17 Abs. 3 GVV wirksam [etwa als AGB] in einen Sondervertrag einbezogen, bleibt man vielleicht nicht am Wortlaut kleben, sondern möglicherweise hat eine Klauselauslegung zu ergeben, was die Vertragsschließenden damit vereinbaren wollten.

Wurde die Bestimmung des § 17 Abs. 3 GVV nicht wirksam [etwa als AGB] in einen Sondervertrag einbezogen, ist die Aufrechnung also ein durchaus probates Mittel, sofern das Aufrechnungsverbot nicht im Sondervertrag selbst vereinbart wurde.

 

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