Ein
erfolgter Widerspruch wird demnach dem Verbraucher zur Last gelegt und ein
fehlender Widerspruch begünstigt denselben?
Profiteure wären demnach nicht die wehrhaften Kunden, die den Boden bereiten, sondern Trittbrettfahrer, die sich entspannt zurücklehnen und den Nutzen - unverdienterweise völlig ohne Risiko - geniessen können?
Super. Nach einem derartigen Rechtsverständnis bräuchte man sich auch nicht mehr darüber zu wundern, dass es mit eben diesem Rechtsverständnis und -Vertrauen der Bürger ebenso schnell bergab geht, wie mit dem Vertrauen in die Politiker!
Es mag sogar RAe geben, die aus derartigen Gründen und jahrelanger Frustration bzw. Desillusionierung ihre Zulassung zurückgeben wollen.
Einerseits kann sich \"Positive Kenntnis\" für den Verbraucher ggf. also auch negativ auswirken!
Deswegen haben wir bereits 2007 u.a . ebenfalls darüber diskutiert, dass man im Falle eines Sondervertrags nach einem Widerspruch konsequenterweise auf die vereinarten Anfangspreise kürzen muss, und nicht z. B. unter Vorbehalt weiter die geforderten Rechnungspreise zahlen darf!
http://dejure.org/gesetze/BGB/814.html§ 814 Kenntnis der Nichtschuld
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
Andererseits gibt es Verbraucher, die die Rechnungen des Versorger
explizit mit der Begründung eines bestehenden Sondervertrags auf die vertraglich vereinbarten Sonderpreise gekürzt haben. Somit hatte der Versorger
definitiv Kenntnis über einen
etwaig bestehenden Sondervertrag, und hätte, in adäquater Anwendung zu der oben ausgeführten Argumentation des BGH, den Vertrag entsprechend überprüfen müssen!
Statt dessen haben es die Versorger i. d. R. vorgezogen, die Kunden, womöglich also auch noch
vorsätzlich, im Unklaren zu lassen und diese weiterhin mit den vorgefertigten Textbausteinschreiben in Bezug auf die angebliche Billigkeit, WP-Testate etc. abzuspeisen.
Und sich im Ergebnis
sogar wissentlich ungerechtfertigt bereichert.
? Und wie stünde es dann mithttp://dejure.org/gesetze/BGB/819.html§ 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.