Es ist wohl davon auszugehen, dass die geforderten Konzessionsabgaben, um die es konkret geht, in § 48 EnWG iVm. KAV und den geschlossenen Konzessionsverträgen eine gültige Rechtsgrundlage haben.
Konzessionsabgabe erhalten die Kommunen für eine ganz bestimmte Form der Sondernutzung öffentlicher Verkehrswege und - flächen durch Netzbetreiber.
An diesen Rechtsgrundlagen etwas zu ändern, hat sich der Gesetzgeber wohl ersichtlich nicht vorgenommen.
Vor der nächsten Bundestagswahl darf man die Kandidaten wieder zu deren Standpunkt dazu befragen und seine Wahl davon abhängig machen.
So ist das in einer repräsentativen Demokratie.
Wer diese Rechtsgrundlagen aufheben wollte, sähe sich mit der Frage konfrontiert, wie der damit bisher gedeckte Finanzbedarf der Kommunen dann gedeckt werden soll.
Denn der verschwindet nun einmal nicht allein dadurch, dass die gesetzlichen Regelungen über Konzessionsabgaben aufgehoben werden.
Fragen Sie doch mal die Abgeordneten des aktuellen Bundestages, wer von denen ihren ausgesprochen simplen Lösungsansatz teilt.